Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalbankgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6 § 39Artikel 6, Paragraph 39
Text
§ 39. (1) Die Bediensteten der Bank sind verpflichtet, über die Verhandlungen und über alle einzelnen Geschäfte der Bank, besonders aber über den Umfang der von ihr gewährten Kredite sowie über die Namen der Eigentümer der bei der Bank liegenden Gelder, Pfänder und Depositen und über Zahl, Beschaffenheit und Wert der letzteren Verschwiegenheit zu beachten. (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 7) Paragraph 39, (1) Die Bediensteten der Bank sind verpflichtet, über die Verhandlungen und über alle einzelnen Geschäfte der Bank, besonders aber über den Umfang der von ihr gewährten Kredite sowie über die Namen der Eigentümer der bei der Bank liegenden Gelder, Pfänder und Depositen und über Zahl, Beschaffenheit und Wert der letzteren Verschwiegenheit zu beachten. Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,)
(2)Absatz 2,Die Überwachung des gesamten Personals der Bank obliegt dem Direktorium; es beschließt über die Einleitung von Disziplinaruntersuchungen gegen die Bediensteten der Bank. Die Durchführung der Disziplinaruntersuchungen wird in den vom Generalrat erlassenen Dienstordnungen geregelt.
Dokumentnummer
NOR12048306
Alte Dokumentnummer
N3198414159L