Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalbankgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7 § 41Artikel 7, Paragraph 41
Text
§ 41. (1) Der Bund, die Länder und die Gemeinden dürfen die Mittel der Bank in keiner Weise, also weder mittelbar noch unmittelbar, für ihre Zwecke in Anspruch nehmen, ohne daß sie den Gegenwert in Gold oder Devisen leisten. Die Bank hat jedoch für Zwecke der Kassenführung des Bundes auf Verlangen des Bundesministers für Finanzen kurzfristige Bundesschatzscheine bis zu einem Betrag zu eskontieren, der 5 vH der Bruttojahreseinnahmen des Bundes aus öffentlichen Abgaben, die sich aus dem zuletzt verlautbarten vorläufigen Gebarungserfolg ergeben, nicht überschreiten darf. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 13) Paragraph 41, (1) Der Bund, die Länder und die Gemeinden dürfen die Mittel der Bank in keiner Weise, also weder mittelbar noch unmittelbar, für ihre Zwecke in Anspruch nehmen, ohne daß sie den Gegenwert in Gold oder Devisen leisten. Die Bank hat jedoch für Zwecke der Kassenführung des Bundes auf Verlangen des Bundesministers für Finanzen kurzfristige Bundesschatzscheine bis zu einem Betrag zu eskontieren, der 5 vH der Bruttojahreseinnahmen des Bundes aus öffentlichen Abgaben, die sich aus dem zuletzt verlautbarten vorläufigen Gebarungserfolg ergeben, nicht überschreiten darf. Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 13,)
(2)Absatz 2,Der Bund darf während der Dauer der Tätigkeit der Bank kein staatliches Papiergeld ausgeben und selbst keine Maßnahmen treffen, die geeignet sind, die Bank an der Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtungen zu hindern.
(3)Absatz 3,Wegen Verletzung der in den vorangehenden zwei Absätzen festgesetzten Verbote kann der Generalrat in seiner Gesamtheit sowie jedes einzelne Mitglied des Generalrates ein Schiedsgericht anrufen, das innerhalb von drei Tagen mit Ausschluß jedes weiteren Rechtszuges zu entscheiden hat, ob die angefochtenen Verfügungen zu unterbleiben haben oder aufrecht bleiben.
(4)Absatz 4,Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, der den Vorsitz führt, und vier Mitgliedern, wovon je zwei von der Bundesregierung und von der Bank ernannt werden.
(5)Absatz 5,Das Schiedsgericht faßt nach vorheriger Anhörung des Bundesministers für Finanzen und des Generalrates seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit.
(6)Absatz 6,Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht gelten sinngemäß die Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
Dokumentnummer
NOR12048308
Alte Dokumentnummer
N3198414161L