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Art. 7 § 41 NBG

Fassungen
01.02.1984 bis 02.05.1998 — BGBl. Nr. 50/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 7 § 41 heute01.08.2011 § → § BGBl. I Nr. 50/2011
Art. 7 § 4101.01.199931.07.2011 § → § BGBl. I Nr. 60/1998
Art. 7 § 4103.05.199831.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 60/1998
Art. 7 § 4101.02.198402.05.1998 BGBl. Nr. 50/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7, Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.02.1984BGBl. Nr. 50/1984

Außerkrafttretensdatum

02.05.1998danach: BGBl. I Nr. 60/1998

Abkürzung

NBG

Index

37/03 Nationalbank

Text

Paragraph 41, (1) Der Bund, die Länder und die Gemeinden dürfen die Mittel der Bank in keiner Weise, also weder mittelbar noch unmittelbar, für ihre Zwecke in Anspruch nehmen, ohne daß sie den Gegenwert in Gold oder Devisen leisten. Die Bank hat jedoch für Zwecke der Kassenführung des Bundes auf Verlangen des Bundesministers für Finanzen kurzfristige Bundesschatzscheine bis zu einem Betrag zu eskontieren, der 5 vH der Bruttojahreseinnahmen des Bundes aus öffentlichen Abgaben, die sich aus dem zuletzt verlautbarten vorläufigen Gebarungserfolg ergeben, nicht überschreiten darf. Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 13,)

  1. Absatz 2,Der Bund darf während der Dauer der Tätigkeit der Bank kein staatliches Papiergeld ausgeben und selbst keine Maßnahmen treffen, die geeignet sind, die Bank an der Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtungen zu hindern.
  2. Absatz 3,Wegen Verletzung der in den vorangehenden zwei Absätzen festgesetzten Verbote kann der Generalrat in seiner Gesamtheit sowie jedes einzelne Mitglied des Generalrates ein Schiedsgericht anrufen, das innerhalb von drei Tagen mit Ausschluß jedes weiteren Rechtszuges zu entscheiden hat, ob die angefochtenen Verfügungen zu unterbleiben haben oder aufrecht bleiben.
  3. Absatz 4,Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, der den Vorsitz führt, und vier Mitgliedern, wovon je zwei von der Bundesregierung und von der Bank ernannt werden.
  4. Absatz 5,Das Schiedsgericht faßt nach vorheriger Anhörung des Bundesministers für Finanzen und des Generalrates seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit.
  5. Absatz 6,Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht gelten sinngemäß die Vorschriften der Zivilprozeßordnung.

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR12048308

Alte Dokumentnummer

N3198414161L