Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalbankgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7 § 42Artikel 7, Paragraph 42
Text
§ 42. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, sämtliche die Bundesverwaltung betreffenden Bankgeschäfte, soweit sie nach diesem Bundesgesetz zulässig sind, durchzuführen. Mit diesen Geschäften darf eine Darlehens- und Kreditgewährung der Bank an den Bund nicht verbunden sein. Die Bank kann auch andere Geschäfte kommissionsweise für Rechnung der Bundesverwaltung durchführen, insofern sich aus der Besorgung solcher Geschäfte kein Saldo zu Lasten der Bundesverwaltung ergibt. Paragraph 42, (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, sämtliche die Bundesverwaltung betreffenden Bankgeschäfte, soweit sie nach diesem Bundesgesetz zulässig sind, durchzuführen. Mit diesen Geschäften darf eine Darlehens- und Kreditgewährung der Bank an den Bund nicht verbunden sein. Die Bank kann auch andere Geschäfte kommissionsweise für Rechnung der Bundesverwaltung durchführen, insofern sich aus der Besorgung solcher Geschäfte kein Saldo zu Lasten der Bundesverwaltung ergibt.
(2)Absatz 2,Die Bank ist verpflichtet, nach Maßgabe ihrer Bestände ihre Noten gegen Scheidemünzen und Scheidemünzen gegen andere Scheidemünzen sowie in unbeschränktem Maße Scheidemünzen gegen Banknoten umzuwechseln. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 14)Die Bank ist verpflichtet, nach Maßgabe ihrer Bestände ihre Noten gegen Scheidemünzen und Scheidemünzen gegen andere Scheidemünzen sowie in unbeschränktem Maße Scheidemünzen gegen Banknoten umzuwechseln. Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 14,) (3)Absatz 3,Die Bundesverwaltung wird ihren Geldverkehr nach Tunlichkeit bei der Bank konzentrieren und die Durchführung ihrer Gold- und Devisenoperationen der Bank übertragen.
Schlagworte
Dahrlehensgewährung, Goldoperation
Dokumentnummer
NOR12048309
Alte Dokumentnummer
N3198414162L