Rechtstracker.at

Art. 9 § 45 NBG

Fassungen
01.02.1984 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 50/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 9 § 45 heute01.09.2025 § → § BGBl. I Nr. 50/2025
Art. 9 § 4501.08.201131.08.2025 § → § BGBl. I Nr. 50/2011
Art. 9 § 4501.01.199931.07.2011 § → § BGBl. I Nr. 60/1998
Art. 9 § 4501.02.198431.12.1998 BGBl. Nr. 50/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9, Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.02.1984BGBl. Nr. 50/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998danach: BGBl. I Nr. 60/1998

Abkürzung

NBG

Index

37/03 Nationalbank

Text

ARTIKEL römisch neun

Staatsaufsicht

Paragraph 45, (1) Der Bundesminister für Finanzen hat darüber zu wachen, daß die Bank gemäß den Gesetzen vorgeht und bestellt zur Ausübung dieses Aufsichtsrechtes einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter. Im Falle der Verhinderung kann vorübergehend ein zweiter Stellvertreter ernannt werden. Für die Bestreitung der Kosten der Staatsaufsicht kann der Bundesminister für Finanzen der Bank die Zahlung einer Aufsichtsgebühr vorschreiben.

  1. Absatz 2,Der Staatskommissär ist berechtigt, den Generalversammlungen sowie den Sitzungen des Generalrates mit beratender Stimme beizuwohnen und alle Aufklärungen zu verlangen, die zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendig sind.
  2. Absatz 3,Die zur Ausübung der ihm obliegenden Aufsicht nötige Einsichtnahme in die Geschäftsführung der Bank darf ihm nicht verwehrt werden.
  3. Absatz 4,Dem Staatskommissär steht das Recht zu, gegen Beschlüsse des Generalrates Einspruch zu erheben, wenn er findet, daß der Beschluß mit den bestehenden Gesetzen in Widerspruch steht. Der Einspruch des Staatskommissärs gegen einen Beschluß des Generalrates hat aufschiebende Wirkung.

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR12048312

Alte Dokumentnummer

N3198414165L