Rechtstracker.at

Art. 10 § 48 NBG

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 10/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 10 § 48 heute01.01.1999 § → § BGBl. I Nr. 60/1998
Art. 10 § 4801.01.199431.12.1998 § → § BGBl. Nr. 532/1993
Art. 10 § 4801.01.199131.12.1993 BGBl. Nr. 10/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10, Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 10/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 532/1993

Abkürzung

NBG

Index

37/03 Nationalbank

Text

A. Eskontgeschäft

Paragraph 48, (1) Die Bank ist berechtigt, von Banken eingereichte gezogene und eigene Wechsel zu eskontieren. Sie soll hiebei nach Möglichkeit nur solche Wechsel eskontieren, die auf einem Warengeschäft beruhen. Die von der Bank eskontierten Wechsel müssen auf die in Österreich bestehende gesetzliche Währung lauten, binnen drei Monaten im Inland zahlbar sein und die Unterschrift von mindestens zwei als zahlungsfähig bekannten Verpflichteten tragen. Unter den angeführten Voraussetzungen können auch Wechsel von Unternehmungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden in Eskont genommen werden, sofern diese Unternehmungen als Kaufleute in das Firmenbuch eingetragen sind oder sonst abgesondert von der öffentlichen Verwaltung als selbständige Unternehmungen geführt werden.

  1. Absatz 2,Die Eskontierungen der Bank haben zu dem vom Generalrat festgesetzten Zinsfuß, der öffentlich bekanntzumachen ist, zu geschehen.
  2. Absatz 3,Eskontierungen können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR12048315

Alte Dokumentnummer

N3198414168L