Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalbankgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10 § 49Artikel 10, Paragraph 49
Text
§ 49. (1) Die Bank ist berechtigt, alle zur Belehnung bei ihr zugelassenen Wertpapiere (§ 51) und deren Zinsscheine, sofern sie innerhalb dreier Monate zahlbar sind, zu eskontieren. Paragraph 49, (1) Die Bank ist berechtigt, alle zur Belehnung bei ihr zugelassenen Wertpapiere (Paragraph 51,) und deren Zinsscheine, sofern sie innerhalb dreier Monate zahlbar sind, zu eskontieren.
(2) Der Einreicher haftet der Bank mit seinem ganzen Vermögen für den rechtzeitigen Eingang der eskontierten Wertpapiere und Zinsscheine.
Dokumentnummer
NOR12048316
Alte Dokumentnummer
N3198414169L