Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalbankgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10 § 52Artikel 10, Paragraph 52
Text
§ 52. Wird das Darlehen zur Verfallszeit nicht zurückgezahlt, so ist die Bank berechtigt, ohne Rücksprache mit dem Darlehensschuldner und ohne gerichtliches Einschreiten das Pfand zu ihrer Schadloshaltung entweder ganz oder teilweise zu veräußern und den nach voller Deckung ihrer Forderung an Kapital, Zinsen, etwaigen Gebühren und Kosten erübrigten Überschuß für Rechnung des Schuldners als Depot zu seiner Verfügung unverzinslich aufzubewahren oder auf Kosten und Gefahr des Eigentümers zu Gerichtshanden zu erlegen. Die Bank ist jedoch zu diesem Verkauf nicht verpflichtet und, wenn sie nach Fälligkeit des Darlehens nicht dazu schreitet, tritt für ihre Forderung an Kapital, Zinsen, etwaigen Gebühren und Kosten keine Verjährung ein. Paragraph 52, Wird das Darlehen zur Verfallszeit nicht zurückgezahlt, so ist die Bank berechtigt, ohne Rücksprache mit dem Darlehensschuldner und ohne gerichtliches Einschreiten das Pfand zu ihrer Schadloshaltung entweder ganz oder teilweise zu veräußern und den nach voller Deckung ihrer Forderung an Kapital, Zinsen, etwaigen Gebühren und Kosten erübrigten Überschuß für Rechnung des Schuldners als Depot zu seiner Verfügung unverzinslich aufzubewahren oder auf Kosten und Gefahr des Eigentümers zu Gerichtshanden zu erlegen. Die Bank ist jedoch zu diesem Verkauf nicht verpflichtet und, wenn sie nach Fälligkeit des Darlehens nicht dazu schreitet, tritt für ihre Forderung an Kapital, Zinsen, etwaigen Gebühren und Kosten keine Verjährung ein.
Dokumentnummer
NOR12048319
Alte Dokumentnummer
N3198414172L