Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalbankgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11 § 62Artikel 11, Paragraph 62
Text
§ 62. (1) Der Gesamtumlauf, nämlich der Notenumlauf, die von der Bank begebenen Kassenscheine sowie die sofort fälligen buchmäßigen Verbindlichkeiten der Bank, muß, insoweit er nicht durch die Bundesschuld gedeckt ist, durch folgende Aktiven voll gedeckt sein: Paragraph 62, (1) Der Gesamtumlauf, nämlich der Notenumlauf, die von der Bank begebenen Kassenscheine sowie die sofort fälligen buchmäßigen Verbindlichkeiten der Bank, muß, insoweit er nicht durch die Bundesschuld gedeckt ist, durch folgende Aktiven voll gedeckt sein:
durch Gold; (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 16)durch Gold; Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer 16,) durch Devisen und Valuten;
durch die Forderungen der Oesterreichischen Nationalbank aus Beteiligungen, Maßnahmen oder Transaktionen im Sinne des § 3;durch die Forderungen der Oesterreichischen Nationalbank aus Beteiligungen, Maßnahmen oder Transaktionen im Sinne des Paragraph 3,;
durch eskontierte Wechsel und sonstige eskontierte Wertpapiere (§§ 41, 48 und 49);durch eskontierte Wechsel und sonstige eskontierte Wertpapiere (Paragraphen 41, 48 und 49);
durch erteilte Darlehen gegen Pfand (§ 51);durch erteilte Darlehen gegen Pfand (Paragraph 51,);
durch angekaufte Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen oder Schatzwechsel (§ 54);durch angekaufte Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen oder Schatzwechsel (Paragraph 54,);
durch im Inland zahlbare Wechsel, die auf ausländische Währung lauten, im übrigen aber dem § 48 entsprechen;durch im Inland zahlbare Wechsel, die auf ausländische Währung lauten, im übrigen aber dem Paragraph 48, entsprechen;
durch den Bestand der Bank an umlauffähigen österreichischen Scheidemünzen.
(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 28)Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 28,) (2)Absatz 2,Die Oesterreichische Nationalbank hat Gold- und Devisenbestände in einer Höhe zu halten, wie es zur Regelung des Zahlungsverkehrs mit dem Ausland und zur Aufrechterhaltung des Wertes der Währung erforderlich ist.
Dokumentnummer
NOR12048329
Alte Dokumentnummer
N3198414182L