Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalbankgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12 § 67Artikel 12, Paragraph 67
Text
ARTIKEL XIIARTIKEL römisch zwölf
Jahresabschluß und Wochenausweis
§ 67. (1) Das Geschäftsjahr der Bank beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember. Paragraph 67, (1) Das Geschäftsjahr der Bank beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember.
(2)Absatz 2,Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung sind nach den allgemeinen kaufmännischen Grundsätzen aufzustellen und mit 31. Dezember jedes Jahres abzuschließen. Hiebei sind die im Besitz der Bank befindlichen Wertpapiere zum Tageskurs des 31. Dezember in die Bilanz einzustellen; wenn dieser Kurs jedoch höher ist als der seinerzeitige Ankaufskurs, erfolgt die Einstellung in die Bilanz auf Grundlage des letzteren. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 31)Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung sind nach den allgemeinen kaufmännischen Grundsätzen aufzustellen und mit 31. Dezember jedes Jahres abzuschließen. Hiebei sind die im Besitz der Bank befindlichen Wertpapiere zum Tageskurs des 31. Dezember in die Bilanz einzustellen; wenn dieser Kurs jedoch höher ist als der seinerzeitige Ankaufskurs, erfolgt die Einstellung in die Bilanz auf Grundlage des letzteren. Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 31,)
Schlagworte
Gewinnrechnung
Dokumentnummer
NOR12048334
Alte Dokumentnummer
N3198414187L