Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalbankgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12 § 70Artikel 12, Paragraph 70
Text
§ 70. (1) Die Bank hat den Stand ihrer Aktiven und Passiven vom 7., 15., 23. und Letzten jeden Monats längstens am siebenten Werktag nach diesen Terminen zu veröffentlichen (Wochenausweise). Paragraph 70, (1) Die Bank hat den Stand ihrer Aktiven und Passiven vom 7., 15., 23. und Letzten jeden Monats längstens am siebenten Werktag nach diesen Terminen zu veröffentlichen (Wochenausweise).
(2)Absatz 2,Der zur Veröffentlichung bestimmte Stand der Aktiven und der Passiven der Bank hat zu enthalten:
Auf der Aktivseite:
den Stand an Gold; (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 19)den Stand an Gold; Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer 19,) den Stand an Devisen und Valuten; (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 19)den Stand an Devisen und Valuten; Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer 19,) Forderungen aus Beteiligungen, Maßnahmen oder Transaktionen im Sinne des § 3;Forderungen aus Beteiligungen, Maßnahmen oder Transaktionen im Sinne des Paragraph 3,;
den Stand an österreichischen Scheidemünzen;
den Stand der eskontierten Wechsel und sonstigen eskontierten Wertpapiere;
den Stand der Darlehen gegen Pfand;
den Stand der eskontierten Bundesschatzscheine;
den Stand der gemäß § 54 angekauften Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen oder Schatzwechsel;den Stand der gemäß Paragraph 54, angekauften Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen oder Schatzwechsel;
den Stand der Bundesschuld;
Auf der Passivseite:
den Betrag der im Umlauf befindlichen Banknoten;
die Giroverbindlichkeiten und die sonstigen sofort fälligen buchmäßigen Verbindlichkeiten;
Verbindlichkeiten aus begebenen Kassenscheinen (§ 55);Verbindlichkeiten aus begebenen Kassenscheinen (Paragraph 55,);
(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 33)Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 33,)
Dokumentnummer
NOR12048337
Alte Dokumentnummer
N3198414190L