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Art. 13 § 72 NBG

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 697/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 13 § 72 heute01.01.1999 § → § BGBl. I Nr. 60/1998
Art. 13 § 7201.01.199131.12.1998 BGBl. Nr. 697/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13, Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 697/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998danach: BGBl. I Nr. 60/1998

Abkürzung

NBG

Index

37/03 Nationalbank

Text

Paragraph 72, (1) Das geschäftliche Ergebnis des gemäß Paragraph 67, unter Beachtung von Paragraph 69, Absatz eins, erstellten Jahresabschlusses ist als Einkommen im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 der Steuerbemessung zugrunde zu legen. Die Körperschaftsteuer ist beim Einkommen nicht zu berücksichtigen.

  1. Absatz 2,Die unter die Paragraphen 8, 54 und 84 dieses Bundesgesetzes fallenden Rechtsvorgänge sind von den Kapitalverkehrssteuern befreit.
  2. Absatz 3,Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 2, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes sowie die von ihr im ausschließlich öffentlichen Interesse abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und ausgestellten Schriften sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
  3. Absatz 4,Die Bank ist ferner hinsichtlich der Ein- oder Ausfuhr von Gold von der Entrichtung der Außenhandelsförderungsbeiträge befreit.
  4. Absatz 5,Die Bank genießt ferner die volle Befreiung von der Entrichtung der Postgebühren für die Geldsendungen ihrer Bankanstalten untereinander und im Verkehr mit öffentlichen Kassen und Ämtern.

Schlagworte

Stempelgebühr, Einfuhr

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR12048339

Alte Dokumentnummer

N3198414192L