Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalbankgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 697/1991Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13 § 72Artikel 13, Paragraph 72
Text
§ 72. (1) Das geschäftliche Ergebnis des gemäß § 67 unter Beachtung von § 69 Abs. 1 erstellten Jahresabschlusses ist als Einkommen im Sinne des § 22 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 der Steuerbemessung zugrunde zu legen. Die Körperschaftsteuer ist beim Einkommen nicht zu berücksichtigen. Paragraph 72, (1) Das geschäftliche Ergebnis des gemäß Paragraph 67, unter Beachtung von Paragraph 69, Absatz eins, erstellten Jahresabschlusses ist als Einkommen im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 der Steuerbemessung zugrunde zu legen. Die Körperschaftsteuer ist beim Einkommen nicht zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Die unter die §§ 8, 54 und 84 dieses Bundesgesetzes fallenden Rechtsvorgänge sind von den Kapitalverkehrssteuern befreit.Die unter die Paragraphen 8, 54 und 84 dieses Bundesgesetzes fallenden Rechtsvorgänge sind von den Kapitalverkehrssteuern befreit.
(3)Absatz 3,Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes sowie die von ihr im ausschließlich öffentlichen Interesse abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und ausgestellten Schriften sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 2, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes sowie die von ihr im ausschließlich öffentlichen Interesse abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und ausgestellten Schriften sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(4)Absatz 4,Die Bank ist ferner hinsichtlich der Ein- oder Ausfuhr von Gold von der Entrichtung der Außenhandelsförderungsbeiträge befreit.
(5)Absatz 5,Die Bank genießt ferner die volle Befreiung von der Entrichtung der Postgebühren für die Geldsendungen ihrer Bankanstalten untereinander und im Verkehr mit öffentlichen Kassen und Ämtern.
Schlagworte
Stempelgebühr, Einfuhr
Dokumentnummer
NOR12048339
Alte Dokumentnummer
N3198414192L