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Art. 15 § 79 NBG

Fassungen
01.01.1989 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 597/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 15 § 79 heute01.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 17/2018
Art. 15 § 7901.08.201131.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 50/2011
Art. 15 § 7930.03.200231.07.2011 § → § BGBl. I Nr. 55/2002
Art. 15 § 7901.01.199929.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 60/1998
Art. 15 § 7901.01.199431.12.1998 § → § BGBl. Nr. 532/1993
Art. 15 § 7901.01.198931.12.1993 BGBl. Nr. 597/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15, Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 597/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 532/1993

Abkürzung

NBG

Index

37/03 Nationalbank

Text

ARTIKEL römisch fünfzehn

Strafbestimmungen

Paragraph 79, (1) Die Fälschung oder Verfälschung der von der Oesterreichischen Nationalbank ausgegebenen Noten wird als Geldfälschung, die Fälschung oder Verfälschung aller sonstigen von der Bank ausgestellten Urkunden gleich der Fälschung oder Verfälschung öffentlicher Urkunden nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches bestraft.

  1. Absatz 2,Die Oesterreichische Nationalbank, die Banken und die öffentlichen Kassen sind verpflichtet, auf welche Weise immer in ihre Innehabung gelangte, der Fälschung oder Verfälschung verdächtige umlauffähige inländische oder ausländische Noten und Münzen zum Zwecke der Überprüfung gegen Bestätigung einzubehalten und, wenn diese sich als gefälscht oder verfälscht erweisen, ohne Ersatzleistung einzuziehen. Zur Durchführung oder Veranlassung dieser Überprüfung ist hinsichtlich Noten und ausländischer Münzen die Oesterreichische Nationalbank, hinsichtlich inländischer Münzen die Münze Österreich Aktiengesellschaft zuständig.
  2. Absatz 3,Als gefälscht oder verfälscht erkannte außer Kurs gesetzte Gold- und Silbermünzen können von der Oesterreichischen Nationalbank, den Banken und den öffentlichen Kassen nur eingezogen werden, wenn Ersatz des Gold- oder Silberwertes geleistet wird; sollen sie wieder ausgefolgt werden, sind sie vorher unbrauchbar zu machen.
  3. Absatz 4,Als gefälscht oder verfälscht erkannte umlauffähige Noten und Münzen sind stets den Sicherheitsbehörden zu übermitteln. Hievon ist die Oesterreichische Nationalbank, wenn es sich aber um inländische Münzen handelt, die Münze Österreich Aktiengesellschaft zu verständigen.

Schlagworte

Goldwert

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR12048346

Alte Dokumentnummer

N3198414199L