Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalbankgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15 § 82Artikel 15, Paragraph 82
Text
§ 82. Wer der Auskunftspflicht gemäß § 44 oder gemäß den auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Anordnungen durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt, oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft. Bei erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafe nebeneinander verhängt werden. Paragraph 82, Wer der Auskunftspflicht gemäß Paragraph 44, oder gemäß den auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Anordnungen durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt, oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft. Bei erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafe nebeneinander verhängt werden.
(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 38) Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 38,)
Dokumentnummer
NOR12048349
Alte Dokumentnummer
N3198414202L