Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalbankgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16 § 83Artikel 16, Paragraph 83
Text
ARTIKEL XVIARTIKEL römisch sechzehn
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 83. (1) Zur Erleichterung der Finanzierung von ERP-Investitionskrediten kann die Oesterreichische Nationalbank Finanzwechsel mit dreimonatiger Laufzeit bis zu der im § 3 Abs. 2 des ERP-Fonds-Gesetzes, BGBl. Nr. 207/1962, festgelegten Höchstsumme in Eskont nehmen und als Deckung im Sinne des § 62 Abs. 1 verwenden. Paragraph 83, (1) Zur Erleichterung der Finanzierung von ERP-Investitionskrediten kann die Oesterreichische Nationalbank Finanzwechsel mit dreimonatiger Laufzeit bis zu der im Paragraph 3, Absatz 2, des ERP-Fonds-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962,, festgelegten Höchstsumme in Eskont nehmen und als Deckung im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, verwenden.
(2)Absatz 2,Die Wechsel müssen die Unterschriften des Kreditnehmers und einer gemäß § 13 des ERP-Fonds-Gesetzes ermächtigten Bank aufweisen. Der Eskont dieser Wechsel kann solange prolongiert werden, bis der Kredit abgedeckt oder in eine andere Form der Finanzierung übergeleitet wird.Die Wechsel müssen die Unterschriften des Kreditnehmers und einer gemäß Paragraph 13, des ERP-Fonds-Gesetzes ermächtigten Bank aufweisen. Der Eskont dieser Wechsel kann solange prolongiert werden, bis der Kredit abgedeckt oder in eine andere Form der Finanzierung übergeleitet wird.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Dokumentnummer
NOR12048350
Alte Dokumentnummer
N3198414203L