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§ 59 EStG 1972

Fassungen
21.12.1985 bis 17.07.1987 — BGBl. Nr. 557/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5918.07.198731.12.2018 § → § BGBl. Nr. 312/1987 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 5921.12.198517.07.1987 § → § BGBl. Nr. 557/1985
§ 5931.12.198120.12.1985 § → § BGBl. Nr. 620/1981
§ 5930.12.197730.12.1981 § → § BGBl. Nr. 645/1977
§ 5909.08.197429.12.1977 § → § BGBl. Nr. 469/1974
§ 5913.12.197208.08.1974 BGBl. Nr. 440/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

21.12.1985BGBl. Nr. 557/1985

Außerkrafttretensdatum

17.07.1987danach: BGBl. Nr. 312/1987

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins :

ab 1. 1. 1986 (Veranlagungsjahr 1986)

Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei, Ziffer eins, Litera b, Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1985,.

Text

Wirksamkeitsbeginn von Änderungen oder Ergänzungen der

Lohnsteuerkarte

Paragraph 59, (1) Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist im Falle des Paragraph 58, Absatz eins, erster Satz rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres einzutragen, im Falle des Paragraph 53, Absatz 3, oder bei Wegfall der Voraussetzungen rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres zu streichen. Kinder im Sinne des Paragraph 119, sind rückwirkend ab Beginn des Lohnzahlungszeitraumes einzutragen, für den erstmals Familienbeihilfe bezogen wird. Im Falle des Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 2, ist der Vermerk von Kindern im Sinne des Paragraph 119, mit Ablauf des Kalenderjahres zu streichen, in dem die Auszahlung der Beihilfe eingestellt wird.

Der Alleinverdienerabsetzbetrag sowie Kinder im Sinne des Paragraph 119, dürfen rückwirkend nur für das laufende oder für das unmittelbar vorangehende Kalenderjahr eingetragen werden. Eine Eintragung für das unmittelbar vorangehende Kalenderjahr ist nur zulässig, wenn der Antrag bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres gestellt wird.

  1. Absatz 2,Hat die Änderung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte durch Eintragung eines zurückliegenden Zeitpunktes rückwirkende Kraft (Absatz eins,), so wird zuviel einbehaltene Lohnsteuer auf Antrag durch das Finanzamt erstattet, soweit nicht gemäß Paragraph 64, zweiter Satz eine Aufrechnung oder Erstattung durch den Arbeitgeber erfolgt. Das Finanzamt hat zuwenig einbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern. Die Nachforderung unterbleibt, wenn sie unbillig wäre.

Schlagworte

Unbilligkeit der Nachforderung der Lohnsteuer

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12048452

Alte Dokumentnummer

N3198513082R