Rechtstracker.at

§ 2 BHG

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.200931.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 201.01.199531.12.2008 § → § BGBl. Nr. 626/1994
§ 201.01.198731.12.1994 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 213/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 626/1994

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Ziele der Haushaltsführung

Paragraph 2, (1) Die Haushaltsführung hat der Erfüllung der Aufgaben des Bundes durch die Ermittlung und Bereitstellung der hiefür benötigten Geldmittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu dienen, wobei die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes sowie die Verbundenheit der Finanzwirtschaft des Bundes, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen sind.

  1. Absatz 2,Den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes ist durch Vorkehrungen Rechnung zu tragen, die zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen einem hohen Beschäftigtenstand, einem hinreichend stabilen Geldwert, der Sicherung des Wachstumspotentials und der Wahrung des außenwirtschaftlichen Gleichgewichtes beitragen.
  2. Absatz 3,Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung oder der Entwicklung der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben gegenüber den der Erstellung des Bundesfinanzgesetzentwurfes zugrunde gelegten Annahmen (Paragraph 34, Absatz 3,) ab, sind die in einem solchen Fall erforderlichen Steuerungsmaßnahmen (Paragraphen 29 und 42) unverzüglich in die Wege zu leiten.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Zu den Zielen der Haushaltsführung vgl. Art. 126b Abs. 5
B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.

Schlagworte

Gebietskörperschaft

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12048607

Alte Dokumentnummer

N3198610877S