Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Durchführung eines künftige Finanzjahre belastenden Vorhabens;
Vorbelastungen
§ 45. (1) Über die Durchführung eines Einzelvorhabens (§ 23 Abs. 1) und die Eingehung diesbezüglicher Verpflichtungen, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit in mehreren Finanzjahren oder zumindest in einem künftigen Finanzjahr Ausgaben des Bundes zu leisten sind (Vorbelastungen), hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen. Dieser hat im Rahmen seiner Mitwirkung insbesondere darauf zu achten, daßParagraph 45, (1) Über die Durchführung eines Einzelvorhabens (Paragraph 23, Absatz eins,) und die Eingehung diesbezüglicher Verpflichtungen, zu deren Erfüllung nach Maßgabe ihrer Fälligkeit in mehreren Finanzjahren oder zumindest in einem künftigen Finanzjahr Ausgaben des Bundes zu leisten sind (Vorbelastungen), hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen. Dieser hat im Rahmen seiner Mitwirkung insbesondere darauf zu achten, daß
die Durchführung eines solchen Vorhabens, das zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes erforderlich ist, mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen im Einklang steht;die Durchführung eines solchen Vorhabens, das zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes erforderlich ist, mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen im Einklang steht;
die Bedeckbarkeit sämtlicher aus der Durchführung des Vorhabens erwachsenden Ausgaben, soweit diese
im laufenden Finanzjahr fällig werden, in sinngemäßer Anwendung des § 44 Abs. 1 Z 1, undim laufenden Finanzjahr fällig werden, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins,, und
in künftigen Finanzjahren fällig werden, unter Bedachtnahme auf die voraussehbare Entwicklung der Bundesfinanzen und der gesamtwirtschaftlichen Lage sowie im Hinblick auf bereits bestehende Verpflichtungen
gesichert erscheint;
mit der Durchführung des Vorhabens keine Finanzschuld (§ 65) entsteht;mit der Durchführung des Vorhabens keine Finanzschuld (Paragraph 65,) entsteht;
ein gemäß Abs. 3 erforderlicher Bericht erstattet oder eine gemäß Abs. 4 erforderliche bundesgesetzliche Ermächtigung eingeholt wird.ein gemäß Absatz 3, erforderlicher Bericht erstattet oder eine gemäß Absatz 4, erforderliche bundesgesetzliche Ermächtigung eingeholt wird.
(2)Absatz 2,Die Herstellung des Einvernehmens gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn über dieses Vorhaben bereits das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 43 hergestellt wurde und hiebei auch die im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen als gegeben erachtet worden sind sowie seither keine wesentliche Änderung der für die Durchführung dieses Vorhabens vorgesehenen Bedingungen eingetreten ist. Der Bundesminister für Finanzen hat nähere Richtlinien aufzustellen, in denen im Interesse der Verwaltungsvereinfachung im Hinblick auf die Eigenart eines Vorhabens insbesondere zu regeln ist, wann eine Änderung als wesentlich anzusehen ist und darüber hinaus bis zu welchen Betragsgrenzen bei bestimmten Arten von Vorhaben die Herstellung des Einvernehmens gemäß Abs. 1 entfallen kann.Die Herstellung des Einvernehmens gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich, wenn über dieses Vorhaben bereits das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 43, hergestellt wurde und hiebei auch die im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Voraussetzungen als gegeben erachtet worden sind sowie seither keine wesentliche Änderung der für die Durchführung dieses Vorhabens vorgesehenen Bedingungen eingetreten ist. Der Bundesminister für Finanzen hat nähere Richtlinien aufzustellen, in denen im Interesse der Verwaltungsvereinfachung im Hinblick auf die Eigenart eines Vorhabens insbesondere zu regeln ist, wann eine Änderung als wesentlich anzusehen ist und darüber hinaus bis zu welchen Betragsgrenzen bei bestimmten Arten von Vorhaben die Herstellung des Einvernehmens gemäß Absatz eins, entfallen kann.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres über jede Vorbelastung, deren Begründung er in dem jeweils abgelaufenen Kalendervierteljahr zugestimmt hat, zu berichten, insofern die Summe der Vorbelastungen, die einen finanzgesetzlichen Ausgabenansatz belasten, bei Sachausgaben
für Anlagen insgesamt 200%,
für Aufwendungen insgesamt 100% und
für Förderungen insgesamt 50%
jenes Ansatzbetrages überschreiten, der in dem im Zeitpunkt der Zustimmung zur Begründung der Vorbelastung geltenden Bundesfinanzgesetz für einschlägige Verwendungszwecke vorgesehen ist. Auf diese Höchstbeträge sind alle bereits vorher eingegangenen Verpflichtungen im Ausmaß der in künftigen Finanzjahren eintretenden Fälligkeiten anzurechnen.
(4)Absatz 4,Eine Vorbelastung, die keinem bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Verwendungszweck zugeordnet werden kann oder deren zugehörige Ausgaben, die jeweils jährlich ein Kapitel belasten, einen Anteil von 10 vH der bei diesem Kapitel in dem zuletzt kundgemachten Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Summe der Sachausgaben übersteigen würden, darf nur aufgrund bundesgesetzlicher Ermächtigung begründet werden.
(5)Absatz 5,Ausgenommen von der in den Abs. 1 bis 4 enthaltenen Regelung sind jene Vorbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Verpflichtung (§ 20 Abs. 7) oder aus einem Dauerschuldverhältnis ergeben.Ausgenommen von der in den Absatz eins bis 4 enthaltenen Regelung sind jene Vorbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Verpflichtung (Paragraph 20, Absatz 7,) oder aus einem Dauerschuldverhältnis ergeben.
Dokumentnummer
NOR12048650
Alte Dokumentnummer
N3198610920S