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§ 49 BHG

Fassungen
01.01.1988 bis 31.08.1988 — BGBl. Nr. 520/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4901.01.200131.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 4901.01.199531.12.2000 § → § BGBl. Nr. 626/1994
§ 4901.09.198831.12.1994 § → § BGBl. Nr. 573/1988
§ 4901.01.198831.08.1988 BGBl. Nr. 520/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 520/1987

Außerkrafttretensdatum

31.08.1988danach: BGBl. Nr. 573/1988

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Vergütungen zwischen Organen des Bundes; Kostenanteile

Paragraph 49, (1) Organe des Bundes haben für Leistungen (Paragraph 859, ABGB), die sie von einem anderen Organ des Bundes empfangen, eine Vergütung zu entrichten. Eine solche Vergütung hat zu entfallen, wenn ein Organ nach den bestehenden Rechtsvorschriften die betreffende Leistung gegenüber einem anderen Organ zu erbringen hat und die Kosten derartiger Leistungen bei dem leistenden Organ bereits mitveranschlagt sind oder weitere Ausnahmen wegen der Eigenart oder des Umfanges der Leistung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem haushaltsleitenden Organ, in dessen Wirkungsbereich die Leistung erbracht wird, zugelassen werden.

  1. Absatz 2,Benützen Organe des Bundes Anlagen oder Einrichtungen mit anderen Organen des Bundes oder einem anderen Rechtsträger gemeinsam, so sind von den Organen des Bundes die auf sie entfallenden Kosten anteilsmäßig zu tragen.
  2. Absatz 3,Eine Vergütung gemäß Absatz eins, ist unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes (Paragraph 305, ABGB) zu vereinbaren, wobei für ständig wiederkehrende gleichartige Leistungen Pauschbeträge (Tarife o. dgl.) vorzusehen sind. Von diesem Bewertungsgrundsatz kann das haushaltsleitende Organ, in dessen Wirkungsbereich die betreffende Leistung erbracht wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abgehen, wenn und soweit dies die Eigenart der Leistung und der damit verbundenen Aufgabenerfüllung erfordert.
  3. Absatz 4,Ein Ausgleich von Schäden zwischen Organen des Bundes hat - unbeschadet der gegen die Person, die den Schaden verschuldet hat, bestehenden Ersatzansprüche - zu unterbleiben, sofern der Schadensfall nicht Vermögensbestandteile einer betriebsähnlichen Einrichtung oder eines Bundesbetriebes oder solche betrifft, deren Anschaffung und Erhaltung durch zweckgebundene Einnahmen zu bedecken ist.
  4. Absatz 5,Ergeben sich über einen gemäß Absatz 2, zu tragenden Kostenanteil oder eine gemäß Absatz 3, oder 4 zu entrichtende Vergütung dem Grunde oder der Höhe nach Meinungsverschiedenheiten, so ist unbeschadet des Paragraph 5, des Bundesministeriengesetzes 1973 zunächst die Vermittlung des Bundesministers für Finanzen anzurufen.

Anmerkung

Anstatt Bundesministeriengesetz 1973 nunmehr:
Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986.

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12048654

Alte Dokumentnummer

N3198610924S