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§ 55 BHG

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5501.01.200331.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 5501.01.198731.12.2002 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 213/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

römisch sechs. ABSCHNITT

Bundesvermögens-und Schuldengebarung

Erwerb von Sachen für den Bund und Zuständigkeit für deren Verwaltung

Paragraph 55, (1) Der Erwerb von Sachen (Paragraphen 285, ff. ABGB) für den Bund und deren Verwaltung sowie die Verwaltung der im Gewahrsam des Bundes befindlichen fremden Sachen obliegen dem anweisenden Organ; inwieweit hiebei der Bundesminister für Finanzen mitzuwirken hat, bestimmen die Paragraphen 43 bis 45,

  1. Absatz 2,Sachen dürfen für den Bund nur in dem Ausmaß entgeltlich erworben werden, als sie zur Erfüllung seiner Aufgaben ohne unnötige Vorratshaltung benötigt werden. Wenn damit Ausgaben von erheblicher finanzieller Bedeutung verbunden sind, ist nach Maßgabe des Absatz 4, mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen.
  2. Absatz 3,Der unentgeltliche Erwerb von Sachen für den Bund bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen, wenn mit einem solchen Erwerb erhebliche Folgekosten oder Bedingungen oder Auflagen verbunden sind, die für den Bund belastende Auswirkungen zur Folge haben.
  3. Absatz 4,Zur Durchführung der Absatz 2 und 3 hat der Bundesminister für Finanzen Richtlinien aufzustellen, wobei er insbesondere darauf zu achten hat, daß der betreffende Erwerb von Sachen mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen im Einklang steht und die Erfüllung der aus diesem Erwerb erwachsenden Verpflichtungen gewährleistet ist.

Schlagworte

Gebarung

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12048660

Alte Dokumentnummer

N3198610930S