Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
VI. ABSCHNITTrömisch sechs. ABSCHNITT
Bundesvermögens-und Schuldengebarung
Erwerb von Sachen für den Bund und Zuständigkeit für deren Verwaltung
§ 55. (1) Der Erwerb von Sachen (§§ 285 ff. ABGB) für den Bund und deren Verwaltung sowie die Verwaltung der im Gewahrsam des Bundes befindlichen fremden Sachen obliegen dem anweisenden Organ; inwieweit hiebei der Bundesminister für Finanzen mitzuwirken hat, bestimmen die §§ 43 bis 45.Paragraph 55, (1) Der Erwerb von Sachen (Paragraphen 285, ff. ABGB) für den Bund und deren Verwaltung sowie die Verwaltung der im Gewahrsam des Bundes befindlichen fremden Sachen obliegen dem anweisenden Organ; inwieweit hiebei der Bundesminister für Finanzen mitzuwirken hat, bestimmen die Paragraphen 43 bis 45,
(2)Absatz 2,Sachen dürfen für den Bund nur in dem Ausmaß entgeltlich erworben werden, als sie zur Erfüllung seiner Aufgaben ohne unnötige Vorratshaltung benötigt werden. Wenn damit Ausgaben von erheblicher finanzieller Bedeutung verbunden sind, ist nach Maßgabe des Abs. 4 mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen.Sachen dürfen für den Bund nur in dem Ausmaß entgeltlich erworben werden, als sie zur Erfüllung seiner Aufgaben ohne unnötige Vorratshaltung benötigt werden. Wenn damit Ausgaben von erheblicher finanzieller Bedeutung verbunden sind, ist nach Maßgabe des Absatz 4, mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen.
(3)Absatz 3,Der unentgeltliche Erwerb von Sachen für den Bund bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen, wenn mit einem solchen Erwerb erhebliche Folgekosten oder Bedingungen oder Auflagen verbunden sind, die für den Bund belastende Auswirkungen zur Folge haben.
(4)Absatz 4,Zur Durchführung der Abs. 2 und 3 hat der Bundesminister für Finanzen Richtlinien aufzustellen, wobei er insbesondere darauf zu achten hat, daß der betreffende Erwerb von Sachen mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen im Einklang steht und die Erfüllung der aus diesem Erwerb erwachsenden Verpflichtungen gewährleistet ist.Zur Durchführung der Absatz 2 und 3 hat der Bundesminister für Finanzen Richtlinien aufzustellen, wobei er insbesondere darauf zu achten hat, daß der betreffende Erwerb von Sachen mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen im Einklang steht und die Erfüllung der aus diesem Erwerb erwachsenden Verpflichtungen gewährleistet ist.
Dokumentnummer
NOR12048660
Alte Dokumentnummer
N3198610930S