Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Bewertung der Bestandteile des Vermögens
§ 57. (1) In das Vermögensartenverzeichnis sind alle Vermögensbestandteile aufzunehmen, die neu geschaffen werden, verbrauchte ersetzen oder vorhandene wesentlich verändern. Nicht aufzunehmen sind die Erhaltungsaufwendungen und Vermögensbestandteile, deren Nutzungsdauer weniger als ein Jahr beträgt. Vermögensbestandteile, die unabhängig von ihrem Wert zum alsbaldigen Verbrauch oder zur Veräußerung bestimmt sind, sind dem Umlaufvermögen zuzurechnen.Paragraph 57, (1) In das Vermögensartenverzeichnis sind alle Vermögensbestandteile aufzunehmen, die neu geschaffen werden, verbrauchte ersetzen oder vorhandene wesentlich verändern. Nicht aufzunehmen sind die Erhaltungsaufwendungen und Vermögensbestandteile, deren Nutzungsdauer weniger als ein Jahr beträgt. Vermögensbestandteile, die unabhängig von ihrem Wert zum alsbaldigen Verbrauch oder zur Veräußerung bestimmt sind, sind dem Umlaufvermögen zuzurechnen.
(2)Absatz 2,Gruppen von Vermögensbestandteilen können zusammengefaßt nachgewiesen werden, wenn Art und Nutzungsdauer gleich sind, wenn sie in größerer Zahl vorhanden sind und Gesamtzahl sowie -wert durch laufende Zu- und Abgänge über einen längeren Zeitraum nur geringen Schwankungen unterliegen.
(3)Absatz 3,Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer Wertminderung durch Alter und Abnutzung unterliegen, sind anteilig abzuschreiben. Grundstücke sind nur dann abzuschreiben, wenn ein Wertverlust durch Abbau vorliegt. Wirtschaftsgüter, die in das Festwertverfahren einbezogen sind oder für die die Abschreibung pauschaliert ist, sind mit dem halben Anschaffungs- oder Herstellungswert zu bewerten. Geringwertige Wirtschaftsgüter oder Wirtschaftsgüter, die infolge ihrer künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung nur schwer zu bewerten sind, können von der Bewertung ausgenommen werden.
(4)Absatz 4,Die näheren Richtlinien für die Bewertung der Bestandteile des Vermögens hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof unter sinngemäßer Anwendung des § 133 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, aufzustellen.Die näheren Richtlinien für die Bewertung der Bestandteile des Vermögens hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 133, des Aktiengesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98, aufzustellen.
(5)Absatz 5,Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Absatz eins bis 4 sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Abschreibung, Anschaffungswert
Dokumentnummer
NOR12048662
Alte Dokumentnummer
N3198610932S