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§ 57 BHG

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5701.01.199431.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 5701.01.198731.12.1993 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 213/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Bewertung der Bestandteile des Vermögens

Paragraph 57, (1) In das Vermögensartenverzeichnis sind alle Vermögensbestandteile aufzunehmen, die neu geschaffen werden, verbrauchte ersetzen oder vorhandene wesentlich verändern. Nicht aufzunehmen sind die Erhaltungsaufwendungen und Vermögensbestandteile, deren Nutzungsdauer weniger als ein Jahr beträgt. Vermögensbestandteile, die unabhängig von ihrem Wert zum alsbaldigen Verbrauch oder zur Veräußerung bestimmt sind, sind dem Umlaufvermögen zuzurechnen.

  1. Absatz 2,Gruppen von Vermögensbestandteilen können zusammengefaßt nachgewiesen werden, wenn Art und Nutzungsdauer gleich sind, wenn sie in größerer Zahl vorhanden sind und Gesamtzahl sowie -wert durch laufende Zu- und Abgänge über einen längeren Zeitraum nur geringen Schwankungen unterliegen.
  2. Absatz 3,Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer Wertminderung durch Alter und Abnutzung unterliegen, sind anteilig abzuschreiben. Grundstücke sind nur dann abzuschreiben, wenn ein Wertverlust durch Abbau vorliegt. Wirtschaftsgüter, die in das Festwertverfahren einbezogen sind oder für die die Abschreibung pauschaliert ist, sind mit dem halben Anschaffungs- oder Herstellungswert zu bewerten. Geringwertige Wirtschaftsgüter oder Wirtschaftsgüter, die infolge ihrer künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung nur schwer zu bewerten sind, können von der Bewertung ausgenommen werden.
  3. Absatz 4,Die näheren Richtlinien für die Bewertung der Bestandteile des Vermögens hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 133, des Aktiengesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98, aufzustellen.
  4. Absatz 5,Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die Absatz eins bis 4 sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Abschreibung, Anschaffungswert

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12048662

Alte Dokumentnummer

N3198610932S