Rechtstracker.at

§ 58 BHG

Fassungen
01.01.1987 bis 31.08.1988 — BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5801.09.198831.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 5801.01.198731.08.1988 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 213/1986

Außerkrafttretensdatum

31.08.1988

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Grundsätze für die Verwaltung der Bestandteile des Bundesvermögens

und der im Gewahrsam des Bundes befindlichen fremden Sachen

Paragraph 58, (1) Jedes anweisende Organ ist verpflichtet, die ihm anvertrauten Vermögensbestandteile sorgfältig zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Für Verfügungen über Bestandteile des Bundesvermögens gelten die Paragraphen 61 bis 64,

  1. Absatz 2,Über Bestandteile des Bundesvermögens dürfen Versicherungsverträge nur abgeschlossen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Abschluß einer Versicherung gesetzlich angeordnet ist,
    2. Ziffer 2
      die Versicherungsprämie überwälzt werden kann,
    3. Ziffer 3
      ein besonders wertvoller Bestandteil des Bundesvermögens vorübergehend in seinem Bestande gefährdet erscheint oder
    4. Ziffer 4
      durch den Abschluß einer Versicherung die Erfordernisse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung in höherem Maße als bei Nichtversicherung erfüllt werden.
  2. Absatz 3,Absatz 2, ist auf den Abschluß von Versicherungen zugunsten Dritter und für im Gewahrsam des Bundes befindliche fremde Sachen sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 4,Bestandteile des Bundesvermögens, deren das zuständige Organ des Bundes zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr bedarf, sind dem Bundesminister für Finanzen zur Veranlassung einer allfälligen weiteren Verwendung bei anderen Organen des Bundes zur Kenntnis zu bringen (Sachgüteraustausch). Bestandteile des Bundesvermögens, die offenkundig nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden können, sind von der Bekanntgabe ausgenommen.
  4. Absatz 5,Die näheren Richtlinien zu den Absatz eins bis 4 sowie über die Vorgangsweise bei eingetretenen Schäden an Bestandteilen des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, die im Eigentum oder in Verwahrung des Bundes stehen, hat der Bundesminister für Finanzen zu erlassen.

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12048663

Alte Dokumentnummer

N3198610933S