Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Grundsätze für die Verwaltung der Bestandteile des Bundesvermögens
und der im Gewahrsam des Bundes befindlichen fremden Sachen
§ 58. (1) Jedes anweisende Organ ist verpflichtet, die ihm anvertrauten Vermögensbestandteile sorgfältig zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Für Verfügungen über Bestandteile des Bundesvermögens gelten die §§ 61 bis 64.Paragraph 58, (1) Jedes anweisende Organ ist verpflichtet, die ihm anvertrauten Vermögensbestandteile sorgfältig zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Für Verfügungen über Bestandteile des Bundesvermögens gelten die Paragraphen 61 bis 64,
(2)Absatz 2,Über Bestandteile des Bundesvermögens dürfen Versicherungsverträge nur abgeschlossen werden, wenn
der Abschluß einer Versicherung gesetzlich angeordnet ist,
die Versicherungsprämie überwälzt werden kann,
ein besonders wertvoller Bestandteil des Bundesvermögens vorübergehend in seinem Bestande gefährdet erscheint oder
durch den Abschluß einer Versicherung die Erfordernisse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung in höherem Maße als bei Nichtversicherung erfüllt werden.
(3)Absatz 3,Abs. 2 ist auf den Abschluß von Versicherungen zugunsten Dritter und für im Gewahrsam des Bundes befindliche fremde Sachen sinngemäß anzuwenden.Absatz 2, ist auf den Abschluß von Versicherungen zugunsten Dritter und für im Gewahrsam des Bundes befindliche fremde Sachen sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Bestandteile des Bundesvermögens, deren das zuständige Organ des Bundes zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr bedarf, sind dem Bundesminister für Finanzen zur Veranlassung einer allfälligen weiteren Verwendung bei anderen Organen des Bundes zur Kenntnis zu bringen (Sachgüteraustausch). Bestandteile des Bundesvermögens, die offenkundig nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden können, sind von der Bekanntgabe ausgenommen.
(5)Absatz 5,Die näheren Richtlinien zu den Abs. 1 bis 4 sowie über die Vorgangsweise bei eingetretenen Schäden an Bestandteilen des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, die im Eigentum oder in Verwahrung des Bundes stehen, hat der Bundesminister für Finanzen zu erlassen.Die näheren Richtlinien zu den Absatz eins bis 4 sowie über die Vorgangsweise bei eingetretenen Schäden an Bestandteilen des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, die im Eigentum oder in Verwahrung des Bundes stehen, hat der Bundesminister für Finanzen zu erlassen.
Dokumentnummer
NOR12048663
Alte Dokumentnummer
N3198610933S