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§ 61 BHG

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 520/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6101.01.200131.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 6101.01.198831.12.2000 BGBl. Nr. 520/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 520/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Stundung, Ratenbewilligung, Aussetzung und Einstellung der Einziehung

bei Forderungen des Bundes

Paragraph 61, (1) Der Bundesminister für Finanzen darf die Erfüllung einer Forderung des Bundes aufgrund eines im Wege des haushaltsleitenden Organs gestellten Ansuchens des Schuldners stunden oder deren Zahlung in Raten bewilligen, wenn

  1. Ziffer eins
    die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung des fälligen Forderungsbetrages für den Schuldner mit erheblichen Härten verbunden wäre und
  2. Ziffer 2
    die Einbringlichkeit der Forderung durch eine solche Zahlungserleichterung nicht gefährdet wird; andernfalls ist die Beibringung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen.
Außerdem hat sich der Bundesminister für Finanzen für den Fall des Ausbleibens einer Teilzahlung vorzubehalten, die bewilligte Ratenzahlung zu widerrufen und die sofortige Entrichtung aller aushaftenden Teilzahlungen zu verlangen.
  1. Absatz 2,Wird die Erfüllung einer Forderung des Bundes gestundet oder deren Zahlung in Raten bewilligt, sind Stundungszinsen in der Höhe von 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank Anmerkung, Basiszinssatz) pro Jahr auszubedingen. Von der Ausbedingung von Stundungszinsen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn deren Entrichtung
    1. Ziffer eins
      nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, unbillig wäre oder
    2. Ziffer 2
      einen Verwaltungsaufwand verursachen würde, der in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Stundungszinsen steht.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen darf die Einziehung einer Forderung aussetzen, wenn feststeht, daß Einziehungsmaßnahmen zunächst offenkundig aussichtslos erscheinen, aber aufgrund der Sachlage angenommen werden kann, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen können.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen darf die Einziehung einer Forderung von Amts wegen einstellen, wenn
    1. Ziffer eins
      der mit der Einziehung verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen würde oder
    2. Ziffer 2
      alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos versucht worden sind oder
    3. Ziffer 3
      Einziehungsmaßnahmen von vornherein offenkundig aussichtslos sind
    und in den Fällen der Ziffer 2 und 3 aufgrund der Sachlage nicht angenommen werden kann, daß Einziehungsmaßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden. Unter Einziehung einer Forderung ist jede Form der Geltendmachung von der Zahlungsaufforderung bis zur Einbringung zu verstehen; die Einziehbarkeit einer Forderung ist nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Falles zu beurteilen.
  4. Absatz 5,Wenn die Gründe, die zur Aussetzung oder Einstellung der Einziehung einer Forderung geführt haben (Absatz 3 und 4), innerhalb der Verjährungsfrist wegfallen, ist die Einziehung der Forderung wieder aufzunehmen.
  5. Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen kann die Vornahme derartiger Verfügungen insoweit an das haushaltsleitende Organ, dessen Wirkungsbereich dadurch berührt wird, übertragen, als dies die Eigenart oder der Umfang der betreffenden Verfügung bei pflichtgemäßer Wahrnehmung seiner Verantwortlichkeit für die Führung des Gesamthaushaltes im Interesse der Verwaltungsvereinfachung gestattet.

Anmerkung

Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße
in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der
Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit
1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz.
vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998

Schlagworte

Verwaltungsaufwand, Zinsen

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12048666

Alte Dokumentnummer

N3198610936S