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§ 62 BHG

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6201.01.199931.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 6201.01.198731.12.1998 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 213/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Verzicht auf Forderungen des Bundes

Paragraph 62, (1) Der Bundesminister für Finanzen darf auf eine einziehbare Forderung aufgrund eines im Wege des haushaltsleitenden Organs gestellten Ansuchens des Schuldners ganz oder teilweise verzichten, wenn

  1. Ziffer eins
    die Einziehung der Forderung für den Schuldner nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und des Ausmaßes seines allfälligen Verschuldens an der Entstehung der Forderung, unbillig wäre und
  2. Ziffer 2
    der Forderungsbetrag, auf den verzichtet werden soll, den hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG festgesetzten Höchstbetrag nicht überschreitet.
  1. Absatz 2,Übersteigt die Forderung oder Teilforderung, auf die verzichtet werden soll, den im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Höchstbetrag, so bedarf der Verzicht der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG.
  2. Absatz 3,Bei dem Verzicht auf eine Forderung des Bundes ist jedenfalls auszubedingen, daß ein Widerruf zulässig ist, wenn der Verzicht durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung oder sonstwie erschlichen worden ist.
  3. Absatz 4,Paragraph 61, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12048667

Alte Dokumentnummer

N3198610937S