Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Verzicht auf Forderungen des Bundes
§ 62. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf auf eine einziehbare Forderung aufgrund eines im Wege des haushaltsleitenden Organs gestellten Ansuchens des Schuldners ganz oder teilweise verzichten, wennParagraph 62, (1) Der Bundesminister für Finanzen darf auf eine einziehbare Forderung aufgrund eines im Wege des haushaltsleitenden Organs gestellten Ansuchens des Schuldners ganz oder teilweise verzichten, wenn
die Einziehung der Forderung für den Schuldner nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und des Ausmaßes seines allfälligen Verschuldens an der Entstehung der Forderung, unbillig wäre und
der Forderungsbetrag, auf den verzichtet werden soll, den hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG festgesetzten Höchstbetrag nicht überschreitet.der Forderungsbetrag, auf den verzichtet werden soll, den hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG festgesetzten Höchstbetrag nicht überschreitet.
(2)Absatz 2,Übersteigt die Forderung oder Teilforderung, auf die verzichtet werden soll, den im Abs. 1 Z 2 genannten Höchstbetrag, so bedarf der Verzicht der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG.Übersteigt die Forderung oder Teilforderung, auf die verzichtet werden soll, den im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Höchstbetrag, so bedarf der Verzicht der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG.
(3)Absatz 3,Bei dem Verzicht auf eine Forderung des Bundes ist jedenfalls auszubedingen, daß ein Widerruf zulässig ist, wenn der Verzicht durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung oder sonstwie erschlichen worden ist.
(4)Absatz 4,§ 61 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 61, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12048667
Alte Dokumentnummer
N3198610937S