Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1986Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Verfügungen über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens
§ 64. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens durchParagraph 64, (1) Der Bundesminister für Finanzen darf über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens durch
Veräußerung (Verkauf oder Tausch),
Belastung mit Baurechten, Pfandrechten, Dienstbarkeiten und anderen dinglichen Rechten,
Bestandgabe, eine sonstige entgeltliche Nutzungsgestattung und die prekaristische Überlassung der Nutzung,
unentgeltliche Übereignung oder
Aufgabe eines dem unbeweglichen Vermögen zugehörigen Rechtes (§ 298 ABGB)Aufgabe eines dem unbeweglichen Vermögen zugehörigen Rechtes (Paragraph 298, ABGB)
verfügen.
(2)Absatz 2,Eine Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 darf nur getroffen werden, wennEine Verfügung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 darf nur getroffen werden, wenn
die Verfügung der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist oder dadurch eine solche nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder
der Bestandteil des Bundesvermögens überhaupt nicht mehr oder innerhalb absehbarer Zeit nicht benötigt wird und überdies
bei einer Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG festgesetzte Höchstbetrag nicht überschritten wird.bei einer Verfügung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG festgesetzte Höchstbetrag nicht überschritten wird.
(3)Absatz 3,Bei einer Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 hat das Entgelt (Preis, Wert) mindestens dem gemeinen Wert (§ 305 ABGB) zu entsprechen; bei der Bestandgabe oder einer sonstigen entgeltlichen Nutzungsgestattung ist auf die Ermittlung des Entgelts (Bestandzinses, Nutzungsentgelts) dieser Bewertungsgrundsatz sinngemäß anzuwenden.Bei einer Verfügung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 hat das Entgelt (Preis, Wert) mindestens dem gemeinen Wert (Paragraph 305, ABGB) zu entsprechen; bei der Bestandgabe oder einer sonstigen entgeltlichen Nutzungsgestattung ist auf die Ermittlung des Entgelts (Bestandzinses, Nutzungsentgelts) dieser Bewertungsgrundsatz sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen darf entbehrliche, bereits dem öffentlichen Verkehr dienende Grundstücke durch Schenkung einer anderen Gebietskörperschaft übereignen, wenn
diese sich verpflichtet, solche Grundstücke in das öffentliche Gut zu übertragen, als Verkehrsflächen zu verwenden und deren Erhaltungskosten zu übernehmen oder
diese zu einem früheren Zeitpunkt im Zuge von Straßenbaumaßnahmen dem Bund Grundstücke geschenkt hat und entbehrlich gewordenen Bundesstraßengrund im Höchstausmaß der vormals geschenkten Fläche für ihre Zwecke benötigt,
sofern in beiden Fällen der Schätzwert im Einzelfall den hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG festgesetzten Höchstbetrag nicht übersteigt und durch die Schenkung Kosten oder eine unvertretbare Verwaltungstätigkeit des Bundes vermieden werden können.sofern in beiden Fällen der Schätzwert im Einzelfall den hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG festgesetzten Höchstbetrag nicht übersteigt und durch die Schenkung Kosten oder eine unvertretbare Verwaltungstätigkeit des Bundes vermieden werden können.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen darf weiters unbewegliches Bundesvermögen unentgeltlich mit Dienstbarkeiten für Zwecke einer anderen Gebietskörperschaft oder für Zwecke der Energiewirtschaft belasten, wenn
durch die Verfügung die Erfüllung übergeordneter gesamtstaatlicher Aufgaben nicht beeinträchtigt wird;
der Schätzwert der Belastung im Einzelfall den hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG festgesetzten Höchstbetrag nicht übersteigt undder Schätzwert der Belastung im Einzelfall den hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG festgesetzten Höchstbetrag nicht übersteigt und
die Einräumung der Dienstbarkeit zur Erfüllung von Aufgaben der betreffenden Gebietskörperschaft oder zur Entwicklung und zum Ausbau der Energiewirtschaft erforderlich erscheint.
(6)Absatz 6,Eine Verfügung gemäß Abs. 1 Z 5 darf nur getroffen werden, wenn das betreffende Recht nicht mehr der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist sowie eine wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwendungsmöglichkeit nicht gegeben ist.Eine Verfügung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, darf nur getroffen werden, wenn das betreffende Recht nicht mehr der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist sowie eine wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwendungsmöglichkeit nicht gegeben ist.
(7)Absatz 7,Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 das Entgelt (Preis, Wert) oder bei einer Verfügung gemäß Abs. 1 Z 4 der Schätzwert für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt werden soll, den in den Abs. 2, 4 und 5 genannten Höchstbetrag, so bedarf eine solche Verfügung ebenso wie jede andere von den oben vorgesehenen Ermächtigungen ausgenommene Verfügung über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG.Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 das Entgelt (Preis, Wert) oder bei einer Verfügung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, der Schätzwert für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt werden soll, den in den Absatz 2, 4 und 5 genannten Höchstbetrag, so bedarf eine solche Verfügung ebenso wie jede andere von den oben vorgesehenen Ermächtigungen ausgenommene Verfügung über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG.
(8)Absatz 8,§ 61 Abs. 6 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Übertragung der Verfügungsberechtigung hinsichtlich der Bestandgabe an das zuständige haushaltsleitende Organ jedenfalls zu erfolgen hat, wenn dies wegen Art oder Umfang dieser Bestandgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der betreffenden Vermögensbestandteile zweckmäßiger erscheint.Paragraph 61, Absatz 6, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Übertragung der Verfügungsberechtigung hinsichtlich der Bestandgabe an das zuständige haushaltsleitende Organ jedenfalls zu erfolgen hat, wenn dies wegen Art oder Umfang dieser Bestandgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der betreffenden Vermögensbestandteile zweckmäßiger erscheint.
Schlagworte
Verpfändung, Miete, Pacht
Dokumentnummer
NOR12048669
Alte Dokumentnummer
N3198610939S