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§ 71 BHG

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 520/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7101.04.200431.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 7101.01.200131.03.2004 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 7101.01.199431.12.2000 § → § BGBl. Nr. 960/1993
§ 7101.01.198831.12.1993 BGBl. Nr. 520/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 520/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 960/1993

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

römisch acht. ABSCHNITT

Zahlungsverkehr

Grundsätze für den Zahlungsverkehr

Paragraph 71, (1) Der Zahlungsverkehr des Bundes ist grundsätzlich bargeldlos abzuwickeln. Der bargeldlose Zahlungsverkehr ist nach Tunlichkeit im Wege der Österreichischen Postsparkasse zu besorgen. Der Barzahlungsverkehr ist auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken. Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs obliegt den ausführenden Organen.

  1. Absatz 2,Für jedes anweisende Organ, bei dem eine Buchhaltung oder Kasse eingerichtet ist, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ ein Sub- oder Nebenkonto zum Hauptkonto des Bundes bei der Österreichischen Postsparkasse zu eröffnen, wenn dies der Zusammenfassung und der allgemeinen Verfügbarkeit der Zahlungsmittel des Bundes dient. Bei der Eröffnung eines Sub- oder Nebenkontos zum Hauptkonto des Bundes bei der Oesterreichischen Nationalbank ist sinngemäß vorzugehen. Die Eröffnung eines sonstigen Kontos bei einer Kreditunternehmung ist nur zulässig, wenn es die besonderen Verhältnisse eines Bundesbetriebes oder die besonderen örtlichen oder sachlichen Voraussetzungen erfordern und der Bundesminister für Finanzen der Eröffnung im Wege des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt hat.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs erforderlichen Vereinbarungen mit der Österreichischen Postsparkasse, der Oesterreichischen Nationalbank oder den sonstigen Banken abzuschließen.
  3. Absatz 4,Die Entgegennahme von Schecks und Überweisungsaufträgen ist zulässig, wenn die Einlösung gesichert ist. Die Entgegennahme von Wechseln durch Organe des Bundes zur Erfüllung von Forderungen ist untersagt.
  4. Absatz 5,Das ausführende Organ hat die Ausgaben nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten. Forderungen des Empfangsberechtigten sind nach Maßgabe bestehender Vorschriften gegen die Forderungen des Bundes aufzurechnen.

Schlagworte

Subkonto, Aufrechnung

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12048676

Alte Dokumentnummer

N3198610946S