Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 91Paragraph 91
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Prüfungen im Gebarungsvollzug
§ 91. (1) Die beim ausführenden Organ einlangenden Anordnungen sind dahin zu prüfen, ob diese nach Form und Inhalt den Haushaltsvorschriften und den sonstigen Vorschriften entsprechen.Paragraph 91, (1) Die beim ausführenden Organ einlangenden Anordnungen sind dahin zu prüfen, ob diese nach Form und Inhalt den Haushaltsvorschriften und den sonstigen Vorschriften entsprechen.
(2)Absatz 2,Das ausführende Organ hat durch entsprechende Prüfungen Vorsorge zu treffen, daß die ihm beim Gebarungsvollzug obliegenden Tätigkeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden. Mit der Ausübung der Prüfungen dürfen nur Bedienstete betraut werden, bei denen die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit vorliegt.
(3)Absatz 3,§ 90 Abs. 7 und 8 gelten sinngemäß.Paragraph 90, Absatz 7 und 8 gelten sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12048696
Alte Dokumentnummer
N3198610966S