Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 92Paragraph 92
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Nachprüfung
§ 92. (1) Dem ausführenden Organ obliegt die fallweise und unvermutete Nachprüfung der Geld-, Wertpapier- und Sachenverrechnung des anweisenden Organs selbst und der diesem nachgeordneten Organe sowie der von ihm verwalteten Rechtsträger.Paragraph 92, (1) Dem ausführenden Organ obliegt die fallweise und unvermutete Nachprüfung der Geld-, Wertpapier- und Sachenverrechnung des anweisenden Organs selbst und der diesem nachgeordneten Organe sowie der von ihm verwalteten Rechtsträger.
(2)Absatz 2,Bei diesen Prüfungen ist festzustellen, ob der Zahlungsverkehr und die Verrechnung ordnungsgemäß durchgeführt werden, die Belege ordnungsgemäß vorhanden sind und nach Form und Inhalt den Vorschriften entsprechen und die Wertsachen und anderen Vermögensbestandteile vorhanden und aufgezeichnet sind.
(3)Absatz 3,Über jede Prüfung gemäß Abs. 1 ist ein Prüfungsbericht zu verfassen, der Art und Umfang der Prüfung und die wesentlichen Feststellungen der Prüfung zu enthalten hat. Ergibt die Prüfung wesentliche Beanstandungen, hat das anweisende Organ die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.Über jede Prüfung gemäß Absatz eins, ist ein Prüfungsbericht zu verfassen, der Art und Umfang der Prüfung und die wesentlichen Feststellungen der Prüfung zu enthalten hat. Ergibt die Prüfung wesentliche Beanstandungen, hat das anweisende Organ die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
(4)Absatz 4,§ 90 Abs. 7 und 8 gelten sinngemäß.Paragraph 90, Absatz 7 und 8 gelten sinngemäß.
Schlagworte
Geldverrechnung, Wertpapierverrechnung
Dokumentnummer
NOR12048697
Alte Dokumentnummer
N3198610967S