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§ 92 BHG

Fassungen
01.01.1987 bis 31.03.2004 — BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9201.04.200431.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 9201.01.198731.03.2004 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 213/1986

Außerkrafttretensdatum

31.03.2004

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Nachprüfung

Paragraph 92, (1) Dem ausführenden Organ obliegt die fallweise und unvermutete Nachprüfung der Geld-, Wertpapier- und Sachenverrechnung des anweisenden Organs selbst und der diesem nachgeordneten Organe sowie der von ihm verwalteten Rechtsträger.

  1. Absatz 2,Bei diesen Prüfungen ist festzustellen, ob der Zahlungsverkehr und die Verrechnung ordnungsgemäß durchgeführt werden, die Belege ordnungsgemäß vorhanden sind und nach Form und Inhalt den Vorschriften entsprechen und die Wertsachen und anderen Vermögensbestandteile vorhanden und aufgezeichnet sind.
  2. Absatz 3,Über jede Prüfung gemäß Absatz eins, ist ein Prüfungsbericht zu verfassen, der Art und Umfang der Prüfung und die wesentlichen Feststellungen der Prüfung zu enthalten hat. Ergibt die Prüfung wesentliche Beanstandungen, hat das anweisende Organ die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
  3. Absatz 4,Paragraph 90, Absatz 7 und 8 gelten sinngemäß.

Schlagworte

Geldverrechnung, Wertpapierverrechnung

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12048697

Alte Dokumentnummer

N3198610967S