Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 96Paragraph 96
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Jahreserfolgsrechnung
§ 96. (1) In jeder Jahreserfolgsrechnung sind unter Zugrundelegung der bundeseinheitlichen Gliederung die Aufwendungen und die Erträge des abgelaufenen Jahres einander gegenüberzustellen.Paragraph 96, (1) In jeder Jahreserfolgsrechnung sind unter Zugrundelegung der bundeseinheitlichen Gliederung die Aufwendungen und die Erträge des abgelaufenen Jahres einander gegenüberzustellen.
(2)Absatz 2,Die bundeseinheitliche Gliederung ist vom Rechnungshof im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter sinngemäßer Anwendung des § 132 des Aktiengesetzes 1965 festzulegen.Die bundeseinheitliche Gliederung ist vom Rechnungshof im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 132, des Aktiengesetzes 1965 festzulegen.
(3)Absatz 3,Über Anforderung des Rechnungshofes sind für Zwecke der Verfassung des Bundesrechnungsabschlusses Nachweisungen zur Jahreserfolgsrechnung zu erstellen.
Dokumentnummer
NOR12048701
Alte Dokumentnummer
N3198610971S