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§ 10 MinStG 1981

Fassungen
13.03.1987 bis 30.12.1991 — BGBl. Nr. 80/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1031.12.199131.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994
§ 1013.03.198730.12.1991 § → § BGBl. Nr. 80/1987
§ 1001.01.198212.03.1987 BGBl. Nr. 597/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 1981

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

13.03.1987BGBl. Nr. 80/1987

Außerkrafttretensdatum

30.12.1991

Abkürzung

MinStG 1981

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Bezugsbereich ab 1.1.1987 Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1987,, Abschnitt römisch vier,

Artikel römisch zwei, Ziffer 3,)

Text

Steuervergütung in besonderen Fällen

Paragraph 10, (1) Für Mineralöl, das in landwirtschaftlichen Betrieben der im Absatz 2, bezeichneten Art zum Antrieb der im Absatz 3, aufgezählten Maschinen dient, ist für pauschalierte Mengen (begünstigter Treibstoffverbrauch) eine Mineralölsteuervergütung von 2,58 S je Liter zu leisten.

  1. Absatz 2,Die Mineralölsteuervergütung ist für einen Mineralölverbrauch in landwirtschaftlichen Betrieben zu leisten, in denen Maschinen der im Absatz 3, aufgezählten Art zur regelmäßigen Bearbeitung selbstbewirtschafteter, landwirtschaftlich genutzter Flächen verwendet werden, die im Einzelfall entweder eine Mindestgröße von einem Hektar aufweisen oder auf denen Erwerbsgartenbau, Erwerbsobstbau oder Erwerbsweinbau betrieben wird oder Sonderkulturen bestehen (begünstigte Betriebe). Der Anspruch auf Mineralölsteuervergütung besteht, soweit im Paragraph 12, nicht anderes bestimmt ist, für jedes Kalenderjahr, an dessen 1. Jänner der Betrieb besteht und in dem eine solche Verwendung stattfindet. Er steht demjenigen zu, welcher den Betrieb an diesem Stichtag bewirtschaftet hat; im Falle einer gleichzeitigen Bewirtschaftung zu diesem Zeitpunkt durch mehrere Personen steht diesen der Anspruch gemeinsam zur ungeteilten Hand zu.
  2. Absatz 3,Begünstigt ist der Mineralölverbrauch zum Antrieb von Traktoren mit einer Leistung von mehr als 4,4 kW, Motorkarren, Motorhacken, Motormähern, anderen selbstfahrenden landwirtschaftlichen Maschinen, Motorspritzgeräten, Motorsprühgeräten und Motorstäubegeräten. Als begünstigter Treibstoffverbrauch gilt die Mineralölmenge, welche sich aus dem nach Paragraph 11, Absatz 2, geschätzten Durchschnittsverbrauch für die am 1. Jänner des Kalenderjahres vorhandenen Flächen (Absatz 2,), abzüglich darin enthaltener Almflächen, Hutweiden und Bergmähder, ergibt.

Gesetzesnummer

10004344

Dokumentnummer

NOR12048858

Alte Dokumentnummer

N31987100022