Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schaumweinsteuergesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 247/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 608/1987Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 608 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Bezugsbereich: für Abs. 1 ab 1.1.1988 (BGBl. Nr. 608/1987,Bezugsbereich: für Absatz eins, ab 1.1.1988 Bundesgesetzblatt Nr. 608 aus 1987,,
Abschnitt XI, Art. II)Abschnitt römisch elf, Artikel römisch zwei,)
Text
Steuersatz.
§ 2. (1) Die Schaumweinsteuer beträgt für ein Liter SchaumweinParagraph 2, (1) Die Schaumweinsteuer beträgt für ein Liter Schaumwein
der Unternummern 2204 10, 2205 10 A und 2205 90 A des Zolltarifs 24 S;
der Unternummer 2206 00 A des Zolltarifs 12 S.
(2)Absatz 2,Der Berechnung der Steuer für Schaumwein, der sich in einer Umschließung befindet, die nach Handelsbrauch mit an den Verbraucher übergeht, ist die Menge zugrunde zu legen, welche dem Rauminhalt (Nenninhalt) der unmittelbaren Umschließung des Schaumweines entspricht.
(3)Absatz 3,Wer Schaumwein gegen Entgelt abgibt, ist berechtigt, dem Abnehmer die auf den abgegebenen Schaumwein entfallende Schaumweinsteuer gesondert zu berechnen. Die Schaumweinsteuer ist in diesem Fall ein Teil des vom Abnehmer geschuldeten Kaufpreises.
Dokumentnummer
NOR12048873
Alte Dokumentnummer
N3198710481E