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§ 3 SchwStG 1960

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.198831.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 702/1994
§ 301.01.196131.12.1987 BGBl. Nr. 247/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 702/1994

Abkürzung

SchwStG 1960

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Bezugsbereich: ab 1.1.1988 (Abschnitt römisch acht, Absatz 2,, BGBl.

Nr. 608 aus 1987,).

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft

vergleiche Paragraphen 47, u. 48, Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,).

Text

Steuerbefreiungen.

Paragraph 3, (1) Von der Schaumweinsteuer ist befreit

  1. Litera a
    Schaumwein, der in die Erzeugungsstätte zurückgenommen wurde;
  2. Litera b
    Schaumwein, der aus dem Zollgebiet ausgeführt wurde; der Austritt des Schaumweines über die Zollgrenze ist nachzuweisen;
  3. Litera c
    Schaumwein, der von der Abgabenbehörde als Probe entnommen wurde.
  4. Litera d
    Schaumwein, der zu Untersuchungen verwendet wurde, die mit seiner Erzeugung oder seinem Vertrieb zusammenhängen, oder der in der Erzeugungsstätte unentgeltlich als Kostprobe abgegeben wurde.
  1. Absatz 2,Absatz eins, Litera b, gilt nicht für Schaumwein, der im Zwischenauslandsverkehr (Paragraph 127, des Zollgesetzes 1955) ausgeführt wurde. Zollgesetzliche Vorschriften, die für inländische Rückwaren oder für im Ausgang vorgemerkte Waren eine Eingangsabgabenbefreiung vorsehen, erstrecken sich nicht auf die Schaumweinsteuer.
  2. Absatz 3,Wurde für einen nach Absatz eins, von der Schaumweinsteuer befreiten Schaumwein die Schaumweinsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten. Die Erstattung obliegt der Abgabenbehörde, an die der zu erstattende Steuerbetrag entrichtet wurde.

Gesetzesnummer

10003919

Dokumentnummer

NOR12048874

Alte Dokumentnummer

N3198710482E