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§ 5 MinStG 1981

Fassungen
01.01.1988 bis 30.12.1991 — BGBl. Nr. 608/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 531.12.199131.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994
§ 501.01.198830.12.1991 § → § BGBl. Nr. 608/1987
§ 501.01.198231.12.1987 BGBl. Nr. 597/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 1981

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 608 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 608/1987

Außerkrafttretensdatum

30.12.1991

Abkürzung

MinStG 1981

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Bezugsbereich ab 1.1.1982

Bezugsbereich Absatz eins, Ziffer 5, ab 1.1.1988 Bundesgesetzblatt Nr. 608 aus 1987,,

Abschnitt römisch acht, Absatz 2,)

Text

Steuerschuld, Steuerschuldner

Paragraph 5, (1) Die Steuerschuld entsteht dadurch,

  1. Ziffer eins
    daß rohes Erdöl (Nummer 2709 00 des Zolltarifs) aus dem Betrieb, in dem es gewonnen wurde, weggebracht wird oder daß Mineralöl aus einem Erzeugungsbetrieb (Paragraph 16,) oder einem Freilager (Paragraph 20,) weggebracht oder in einem Erzeugungsbetrieb oder einem Freilager verbraucht wird;
  2. Ziffer 2
    daß auf Grund eines Freischeines (Paragraph 26,) bezogenes oder eingeführtes Mineralöl bestimmungswidrig verwendet oder, ohne Bestandteil einer Ware geworden zu sein, die kein Mineralöl ist, aus dem Verwendungsbetrieb (Paragraph 27,) weggebracht wird;
  3. Ziffer 3
    daß Flüssiggas erstmals in einen Flüssiggas-Abgabebetrieb (Paragraph 38,) aufgenommen wird; als Aufnahme gilt das Einbringen in eine Anlage, die für eine Abgabe von Treibstoff an Kraftfahrzeuge eingerichtet ist;
  4. Ziffer 4
    daß Flüssiggas, für das noch keine Steuerschuld entstanden ist, als Kraftfahrzeugtreibstoff verwendet wird (Absatz 3,).
  1. Absatz 2,Die Steuerschuld entsteht
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, im Zeitpunkt der Wegbringung oder des Verbrauches;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, im Zeitpunkt der bestimmungswidrigen Verwendung oder der Wegbringung;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, im Zeitpunkt der Aufnahme;
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, im Zeitpunkt der Verwendung.
  2. Absatz 3,Eine Wegbringung von Mineralöl liegt vor, wenn es aus einem Herstellungsbetrieb (Paragraph 16,), einem Freilager oder einem Verwendungsbetrieb entfernt oder in einem Herstellungsbetrieb oder einem Freilager in den Kraftstoffbehälter eines Fahrzeuges gefüllt wird. Eine Verwendung von Flüssiggas als Kraftfahrzeugtreibstoff liegt vor, wenn es in einen Behälter eingefüllt wird, der mit dem Motor eines Kraftfahrzeuges in Verbindung steht, oder wenn ein Behälter, in dem sich Flüssiggas befindet, mit dem Motor eines Kraftfahrzeuges verbunden wird. Als Verwender gilt im ersten Fall, wer das Flüssiggas in den Behälter einfüllt, und im zweiten Fall, wer die Verbindung des Behälters mit dem Motor herstellt.

Gesetzesnummer

10004344

Dokumentnummer

NOR12048909

Alte Dokumentnummer

N3198710696E