Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögensteuergesetz 1954
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 192/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 606/1987Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Beachte
Bezugszeitraum: vgl. Abschnitt V Artikel III, BGBl. Nr. 606/1987Bezugszeitraum: vergleiche Abschnitt römisch fünf Artikel römisch drei, Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1987,
Text
II. Steuerberechnung.römisch zwei. Steuerberechnung.
§ 5. Freibeträge für natürliche PersonenParagraph 5, Freibeträge für natürliche Personen
(1)Absatz eins,Bei der Veranlagung unbeschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen bleiben vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 vermögensteuerfrei (Freibeträge):Bei der Veranlagung unbeschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen bleiben vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 3, vermögensteuerfrei (Freibeträge):
150 000 Schilling für den Steuerpflichtigen selbst;
150 000 Schilling für die Ehefrau, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben. Lagen diese Voraussetzungen beim Tod eines Ehegatten vor, so wird der Freibetrag dem überlebenden Ehegatten auch für den verstorbenen Ehegatten gewährt. Dies gilt nicht, wenn der überlebende Ehegatte sich wieder verheiratet;
150 000 Schilling für jedes minderjährige Kind, wenn die Kinder zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören oder überwiegend auf seine Kosten unterhalten und erzogen werden. Der Freibetrag wird auf Antrag gewährt
für volljährige Kinder, die überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten und für einen Beruf ausgebildet werden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
für Kinder, die das 25., jedoch noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, wenn diese Kinder überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten und für einen Beruf ausgebildet werden und für diese Kinder im Veranlagungszeitpunkt Anspruch auf die Gewährung von Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. g des Familienlastenausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung besteht.für Kinder, die das 25., jedoch noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, wenn diese Kinder überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten und für einen Beruf ausgebildet werden und für diese Kinder im Veranlagungszeitpunkt Anspruch auf die Gewährung von Familienbeihilfe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera g, des Familienlastenausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung besteht.
§ 11 Abs. 3 gilt entsprechend.Paragraph 11, Absatz 3, gilt entsprechend.
(2)Absatz 2,Weitere 150 000 Schilling sind steuerfrei, wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich gegeben sind:
Der Steuerpflichtige muß über 60 Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig sein;
Das sich nach Abzug der Freibeträge gemäß Abs. 1 ergebende Vermögen darf nicht mehr als 300 000 Schilling betragen. Erfolgt eine Zusammenveranlagung gemäß § 11 Abs. 1 bzw. Abs. 2, so wird der Freibetrag auch gewährt, wenn das sich nach Abzug der Freibeträge gemäß Abs. 1 ergebende Vermögen nicht mehr als 600 000 Schilling beträgt.Das sich nach Abzug der Freibeträge gemäß Absatz eins, ergebende Vermögen darf nicht mehr als 300 000 Schilling betragen. Erfolgt eine Zusammenveranlagung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, bzw. Absatz 2,, so wird der Freibetrag auch gewährt, wenn das sich nach Abzug der Freibeträge gemäß Absatz eins, ergebende Vermögen nicht mehr als 600 000 Schilling beträgt.
Ist der Lebensunterhalt zusammenveranlagter Ehegatten (§ 11 Abs. 1) überwiegend durch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau bestritten worden, so ist die Voraussetzung der Z. 1 auch dann gegeben, wenn nicht der Ehemann, sondern die Ehefrau über 60 Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig ist.Ist der Lebensunterhalt zusammenveranlagter Ehegatten (Paragraph 11, Absatz eins,) überwiegend durch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau bestritten worden, so ist die Voraussetzung der Ziffer eins, auch dann gegeben, wenn nicht der Ehemann, sondern die Ehefrau über 60 Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig ist.
(3)Absatz 3,Personen, die auf Grund eines bestehenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als in einem anderen Vertragsstaat ansässig gelten, stehen die Freibeträge gemäß Abs. 1 und 2 nicht zu.Personen, die auf Grund eines bestehenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als in einem anderen Vertragsstaat ansässig gelten, stehen die Freibeträge gemäß Absatz eins und 2 nicht zu.
(4)Absatz 4,Für die Gewährung der Freibeträge sind die Verhältnisse im Hauptveranlagungszeitpunkt (§ 12 Abs. 2), bei Neuveranlagungen die Verhältnisse im Neuveranlagungszeitpunkt (§ 13 Abs. 3), bei Nachveranlagungen die Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt (§ 14 Abs. 2) maßgebend.Für die Gewährung der Freibeträge sind die Verhältnisse im Hauptveranlagungszeitpunkt (Paragraph 12, Absatz 2,), bei Neuveranlagungen die Verhältnisse im Neuveranlagungszeitpunkt (Paragraph 13, Absatz 3,), bei Nachveranlagungen die Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt (Paragraph 14, Absatz 2,) maßgebend.
Anmerkung
ÜR: Abschnitt V Art. II, BGBl. Nr. 606/1987
Schlagworte
persönlicher Freibetrag, allgemeiner Freibetrag, Student, Lehrling,
großjähriges Kind, behindertes Kind, Behinderter, Altersfreibetrag,
Ausländer
Dokumentnummer
NOR12049005
Alte Dokumentnummer
N3198711724F