Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
01.12.1987 bis 29.03.2002 — BGBl. Nr. 486/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 13 heute30.03.2002 § → § BGBl. III Nr. 68/2002
Art. 1301.12.198729.03.2002 BGBl. Nr. 486/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Korea/R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1987,

Typ

Vertrag - Korea/R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.12.1987BGBl. Nr. 486/1987

Außerkrafttretensdatum

29.03.2002danach: BGBl. III Nr. 68/2002

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Zum Bezugszeitraum: vergleiche Artikel 28, Absatz 2

Text

ARTIKEL 13

Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

  1. Absatz eins,Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
  3. Absatz 3,Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.
  4. Absatz 4,Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Aktien einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft bezieht, dürfen im anderen Staat besteuert werden, wenn die ansässige Person irgendwann innerhalb der zwei vorangehenden Jahre zu mehr als 25 vom Hundert an der Gesellschaft beteiligt war. Die Steuer darf aber 10 vom Hundert der Veräußerungsgewinne nicht übersteigen.
  5. Absatz 5,Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

10004516

Dokumentnummer

NOR12049074

Alte Dokumentnummer

N3198711893L