Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Korea/R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 486/1987Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
zum Bezugszeitraum: vgl. Art. 28 Abs. 2zum Bezugszeitraum: vergleiche Artikel 28, Absatz 2
Text
ARTIKEL 26
Informationsaustausch
(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfern die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.
(2)Absatz 2,Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
Schlagworte
Handelsgeheimnis, Industriegeheimnis, Gewerbegeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2023
Dokumentnummer
NOR12049087
Alte Dokumentnummer
N3198711906L