Rechtstracker.at

Art. 26

Fassungen
01.12.1987 bis 28.02.2023 — BGBl. Nr. 486/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 26 heute01.03.2023 § → § BGBl. III Nr. 6/2023
Art. 2601.12.198728.02.2023 BGBl. Nr. 486/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Korea/R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1987,

Typ

Vertrag - Korea/R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

01.12.1987BGBl. Nr. 486/1987

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023danach: BGBl. III Nr. 6/2023

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

zum Bezugszeitraum: vergleiche Artikel 28, Absatz 2

Text

ARTIKEL 26

Informationsaustausch

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfern die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.
  2. Absatz 2,Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
    1. Litera a
      Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
    2. Litera b
      Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
    3. Litera c
      Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

Schlagworte

Handelsgeheimnis, Industriegeheimnis, Gewerbegeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2023

Gesetzesnummer

10004516

Dokumentnummer

NOR12049087

Alte Dokumentnummer

N3198711906L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/486/A26/NOR12049087