Rechtstracker.at

Anl. 1/2

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 220/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/2 heute01.01.1996 § → § BGBl. Nr. 564/1994
Anl. 1/201.01.199231.12.1995 BGBl. Nr. 220/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Harmonisiertes System

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 553 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1990,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 220/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995danach: BGBl. Nr. 564/1994

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten oder anderen Pflanzenteilen

        Anmerkungen

        1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

            a - Gemüse und Früchte, nach den im Kapitel 7, 8 oder 11

                genannten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht;

            b - Nahrungsmittelzubereitungen, die mehr als

                20 Gewichtsprozent Wurst, Fleisch, Innereien oder

                anderen Schlachtanfall, Blut, Fisch, Krebstiere,

                Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere oder

                irgendeine Mischung von diesen Waren enthalten

                (Kap. 16);

            c - zusammengesetzte homogenisierte

                Nahrungsmittelzubereitungen der Nummer 2104.

        2 - Ausgenommen von den Nummern 2007 und 2008 sind

            Fruchtgelees, Fruchtpasten, zuckerüberzogene Mandeln und

            ähnliche Erzeugnisse, in Form von Zuckerwaren (Nr. 1704)

            oder von Schokoladewaren (Nr. 1806).

        3 - Die Nummern 2001, 2004 und 2005 umfassen jeweils nur

            solche Waren des Kapitels 7 oder der Nummer 1105 oder

            1106 (ausgenommen Mehl, Grieß und Pulver, aus

            Waren des Kap. 8), die in anderer Weise als in der

            Anmerkung 1a genannt, zubereitet oder haltbar gemacht

            wurden.

        4 - Tomatensaft mit einem Trockensubstanzgehalt von

            7 Gewichtsprozent oder mehr ist in die Nummer 2002

            einzureihen.

        5 - Bei der Nummer 2009 umfaßt der Ausdruck „Säfte weder

            gegoren noch mit einem Zusatz von Alkohol'' Säfte mit

            einem Alkoholgehalt in Volumenteilen (vgl. Anm. 2 zum

            Kap. 22) von 0,5% Vol. oder weniger.

        Anmerkungen zu den Unternummern

        1 - Bei der Unternummer 2005 10 umfaßt der Ausdruck

            „homogenisiertes Gemüse'' Zubereitungen von Gemüse,

            fein homogenisiert, in Aufmachungen für den Kleinverkauf

            als Ernährung für Kinder oder für den Diätgebrauch, mit

            einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser

            Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die in geringen

            Mengen zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken

            zugesetzt wurden, außer Betracht. Diese Zubereitungen

            können in geringer Menge sichtbare Gemüsestückchen

            enthalten. Die Unternummer 2005 10 hat Vorrang gegenüber

            allen anderen Unternummern der Nummer 2005.

        2 - Bei der Unternummer 2007 10 umfaßt der Ausdruck

            „homogenisierte Zubereitungen'' Zubereitungen von

            Früchten, fein homogenisiert, in Aufmachungen für den

            Kleinverkauf als Ernährung für Kinder oder für den

            Diätgebrauch, mit einem Inhalt von 250 g oder weniger.

            Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten,

            die in geringen Mengen zum Würzen, Haltbarmachen oder zu

            anderen Zwecken zugesetzt wurden, außer Betracht. Diese

            Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare

            Fruchtstückchen enthalten. Die Unternummer 2007 10 hat

            Vorrang gegenüber allen anderen Unternummern der

            Nummer 2007.

2001  --  Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit

          Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

      10  - Gurken

      20  - Speisezwiebeln

      90  - andere

2002  --  Tomaten, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar

          gemacht:

      10  - Tomaten, ganz oder in Stücken

      90  - andere

2003  --  Pilze und Trüffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet

          oder haltbar gemacht:

      10  - Pilze

      20  - Trüffeln

2004  --  Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder

          haltbar gemacht, gefroren:

      10  - Kartoffeln:

      90  - anderes Gemüse und Gemüsemischungen

2005  --  Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder

          haltbar gemacht, nicht gefroren:

      10  - homogenisiertes Gemüse

      20  - Kartoffeln

      30  - Sauerkraut

      40  - Erbsen (Pisum sativum)

          - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

      51  - - Bohnen, ausgelöst

      59  - - sonstige

      60  - Spargel

      70  - Oliven

      80  - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

      90  - anderes Gemüse und Gemüsemischungen

2006  00  Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker

          haltbar gemacht (durchtränkt, glaciert oder kandiert)

2007  --  Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und

          Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von

          Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

      10  - homogenisierte Zubereitungen

          - andere:

      91  - - von Zitrusfrüchten

      99  - - sonstige

2008  --  Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer

          Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von

          Zucker oder anderen Süßungsmitteln oder von Alkohol,

          anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

          - Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen oder Saaten,

            auch untereinander gemischt:

      11  - - Erdnüsse

      19  - - sonstige, einschließlich Mischungen

      20  - Ananas

      30  - Zitrusfrüchte

      40  - Birnen

      50  - Marillen

      60  - Kirschen (einschließlich Weichseln)

      70  - Pfirsiche

      80  - Erdbeeren

          - andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen die der

            Unternummer 2008 19:

      91  - - Palmherzen

      92  - - Mischungen

      99  - - sonstige

2009  --  Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte,

          weder gegoren noch mit einem Zusatz von Alkohol, auch mit

          Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

          - Orangensaft:

      11  - - gefroren

      19  - - sonstige

      20  - Grapefruitsaft

      30  - Saft von anderen Zitrusfrüchten, ausgenommen Mischungen

      40  - Ananassaft

      50  - Tomatensaft

      60  - Traubensaft (einschließlich Traubenmost)

      70  - Apfelsaft

      80  - Saft von anderen Früchten oder anderem Gemüse,

            ausgenommen Mischungen

      90  - Mischungen von Säften

                              Kapitel 21

                   Verschiedene eßbare Zubereitungen

        Anmerkungen

        1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

            a - Gemüsemischungen der Nummer 0712;

            b - gerösteter Kaffee-Ersatz mit beliebigem Gehalt an

                Kaffee (Nr. 0901);

            c - Tee mit Geruchs- oder Geschmacksstoffen (Nr. 0902);

            d - Gewürze oder andere Waren der Nummern 0904 bis 0910;

            e - Nahrungsmittelzubereitungen, andere als die in den

                Nummern 2103 und 2104 beschriebenen Waren, die mehr

                als 20 Gewichtsprozent Wurst, Fleisch, Innereien oder

                anderen Schlachtanfall, Blut, Fisch, Schaltiere,

                Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere oder

                irgendeiner Mischung von diesen Waren enthalten

                (Kap. 16);

            f - zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen, wie sie

                für die Herstellung von Getränken verwendet werden,

                mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen (vgl. Anm. 2

                zum Kap. 22) von mehr als 0,5 Vol. (Nr. 2208);

            g - Hefen, als Arzneiwaren aufgemacht, oder andere

                Erzeugnisse der Nummer 3003 oder 3004;

            h - zubereitete Enzyme der Nummer 3507.

        2 - Auszüge aus dem in der vorstehenden Anmerkung 1b

            genannten Kaffee-Ersatz sind in die Nummer 2101

            einzureihen.

        3 - Bei der Nummer 2104 umfaßt der Ausdruck

            „zusammengesetzte homogenisierte

            Nahrungsmittelzubereitungen'' Zubereitungen aus einer

            fein homogenisierten Mischung von zwei oder mehr

            Grundstoffen, wie Fleisch, Fisch, Gemüse oder Früchte, in

            Aufmachungen für den Kleinverkauf als Ernährung für

            Kinder oder für den Diätgebrauch, mit einem Inhalt von

            250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser

            Begriffsbestimmungen bleiben alle Zutaten, die in

            geringen Mengen zum Würzen, Haltbarmachen oder zu

            anderen Zwecken zugesetzt wurden, außer Betracht. Diese

            Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stücke

            der Bestandteile enthalten.

2101  --  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate

          und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf

          der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete

          Zichorie und anderer gerösteter Kaffee-Ersatz sowie Auszüge

          und Konzentrate davon:

      10  - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, und

            Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen

            oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee

      20  - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate, und

            Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen

            oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate

      30  - geröstete Zichorie und anderer gerösteter Kaffee-Ersatz

            sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate davon

2102  --  Hefen (aktiv oder nicht); andere einzellige

          Mikroorganismen, tot (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002);

          zubereitete Backtreibmittel in Pulverform:

      10  - Hefen, aktiv

      20  - Hefen, nicht aktiv; andere einzellige Mikroorganismen,

            tot

      30  - zubereitete Backtreibmittel in Pulverform

2103  --  Zubereitungen für Gewürzsoßen und zubereitete Gewürzsoßen;

          zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und

          Senf:

      10  - Sojasoße

      20  - Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

      30  - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

      90  - andere

2104  --  Suppen und Brühen sowie Zubereitungen dafür;

          zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitung:

      10  - Suppen und Brühen sowie Zubereitungen dafür

      20  - zusammengesetzte homogenisierte

            Nahrungsmittelzubereitungen

2105  00  Speiseeis, auch mit Kakaogehalt

2106  --  Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch

          inbegriffen:

      10  - Eiweißkonzentrat und texturierte Eiweißstoffe

      90  - andere

                              Kapitel 22

            Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig

        Anmerkungen

        1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

            a - Waren dieses Kapitels (ausgenommen jene der

                Nummer 2209), die für Kochzwecke zubereitet und

                und hiebei für den Verzehr als Getränk ungeeignet

                wurden (im allgemeinen Nr. 2103);

            b - Meerwasser (Nr. 2501);

            c - destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser und Wasser

                ähnlicher Reinheit (Nr. 2851);

            d - Essigsäure mit einem Essigsäuregehalt von mehr als

                10 Gewichtsprozent (Nr. 2915);

            e - Arzneiwaren der Nummer 3003 oder 3004;

            f - Parfümerie- oder Toilettezubereitungen (Kap. 33).

        2 - In diesem Kapitel und in den Kapiteln 20 und 21 gilt als

            „Alkoholgehalt in Volumenteilen'' der bei einer

            Temperatur von 20 Grad C ermittelte Alkoholgehalt.

        3 - Bei der Nummer 2202 gelten als nichtalkoholische Getränke

            Getränke mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von

            0,5% Vol. oder weniger. Alkoholische Flüssigkeiten

            gehören je nach Beschaffenheit in die Nummern 2203 bis

            2206 oder in die Nummer 2208.

        Anmerkung zu den Unternummern

        1 - Bei der Unternummer 2204 10 gilt als „Schaumwein''

            solcher Wein, der in einem geschlossenen Behältnis bei

            20 Grad C einen Überdruck von 3 Bar oder mehr aufweist.

2201  --  Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches

          Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, ohne

          Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, Geruchs-

          oder Geschmacksstoffen; Eis und Schnee:

      10  - Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser

      90  - andere

2202  --  Wasser, einschließlich Mineralwasser und mit Kohlensäure

          versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen

          Süßungsmitteln, Geruchs- oder Geschmacksstoffen, sowie

          andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Säfte von

          Früchten oder Gemüsen der Nummer 2009:

      10  - Wasser, einschließlich Mineralwasser und mit Kohlensäure

            versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen

            Süßungsmitteln, Geruchs- oder Geschmacksstoffen

      90  - andere

2203  00  Bier, aus Malz hergestellt

2204  --  Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol

          angereicheter Wein; Traubenmost, anderer als jener der

          Nummer 2009:

      10  - Schaumwein

          - anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von

            Alkohol verhindert oder gehemmt wurde:

      21  - - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder

              weniger

      29  - - sonstige

      30  - anderer Traubenmost

2205  --  Wermutwein und anderer Wein aus frischen Weintrauben, mit

          Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:

      10  - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder

            weniger

      90  - andere

2206  00  Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein

          und Met); Mischungen von gegorenen Getränken und

          Mischungen von gegorenen Getränken und nichtalkoholischen

          Getränken, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

2207  --  Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt in

          Volumenteilen von 80% Vol. oder mehr; Ethylalkohol und

          Branntwein, vergällt, ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt:

      10  - Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt in

            Volumenteilen von 80% Vol. oder mehr

      20  - Ethylalkohol und Branntwein, vergällt, ohne Rücksicht auf

            den Alkoholgehalt

2208  --  Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt in

          Volumenteilen von weniger als 80% Vol.; Branntwein, Liköre

          und andere Getränke, die Destillationsalkohol enthalten;

          Zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen, wie sie für

          die Herstellung von Getränken verwendet werden:

      10  - zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen, wie sie für

            die Herstellung von Getränken verwendet werden

      20  - Branntweine, durch Destillation von Traubenwein oder

            Traubentrester hergestellt

      30  - Whisky

      40  - Rum und Taffia

      50  - Gin und Genever

      90  - andere

2209  00  Speiseessig und Speiseessigersatz aus Essigsäure

                              Kapitel 23

         Rückstände und Abfälle der Nahrungsmittelindustrie;

                          Futterzubereitungen

        Anmerkung

        1 - In die Nummer 2309 gehören auch Waren pflanzlichen und

            tierischen Ursprungs, wie sie zur Tierfütterung verwendet

            werden, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen

            sind und bei denen durch ihre Behandlung der wesentliche

            Charakter des ursprünglichen Stoffes verlorengegangen

            ist. Pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und

            Nebenprodukte von derartigen Behandlungen sind von dieser

            Nummer ausgenommen.

2301  --  Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien und anderem

          Schlachtanfall, von Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder

          anderen wirbellosen Wassertieren, für den menschlichen

          Genuß nicht geeignet; Grammeln:

      10  - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien oder

            anderem Schlachtanfall; Grammeln

      20  - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen, Krebstieren,

            Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

2302  --  Kleie und andere Rückstände vom Sieben, Mahlen oder von

          anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten,

          auch in Form von Pellets:

      10  - von Mais

      20  - von Reis

      30  - von Weizen

      40  - von anderem Getreide

      50  - von Hülsenfrüchten

2303  --  Rückstände von der Stärkeerzeugung und ähnliche Rückstände,

          ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel, ausgepreßtes Zuckerrohr

          (Bagasse) und andere Abfälle von der Zuckerherstellung,

          Treber und andere Rückstände aus Brauereien oder

          Brennereien, auch in Form von Pellets:

      10  - Rückstände von der Stärkeerzeugung und ähnliche

            Rückstände

      20  - ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel, ausgepreßtes Zuckerrohr

            (Bagasse) und andere Abfälle von der Zuckerherstellung

      30  - Treber und andere Rückstände aus Brauereien oder

            Brennereien

2304  00  Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von

          Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305  00  Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von

          Erdnußöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2306  --  Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von

          pflanzlichen Fetten oder Ölen, auch gemahlen oder in Form

          von Pellets, ausgenommen solche der Nummer 2304 oder 2305:

      10  - aus Baumwollsamen

      20  - aus Leinsamen

      30  - aus Sonnenblumenkernen

      40  - aus Raps- oder Rübsensamen

      50  - aus Kokosnüssen oder Kopra

      60  - aus Palmnüssen oder Palmkernen

      90  - andere

2307  00  Weingeläger; Weinstein, roh

2308  --  Pflanzliche Stoffe, pflanzliche Abfälle, pflanzliche

          Rückstände und Nebenprodukte, wie sie zur Tierfütterung

          verwendet werden, auch in Form von Pellets, anderweitig

          weder genannt noch inbegriffen:

      10  - Eicheln und Roßkastanien

      90  - andere

2309  --  Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet werden:

      10  - Hunde- oder Katzenfutter, in Aufmachungen für den

            Kleinverkauf

      90  - andere

                              Kapitel 24

                 Tabak und verarbeiteter Tabakersatz

        Anmerkung

        1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind

            Medizinalzigaretten (Kap. 30).

2401  --  Tabak, roh oder unverarbeitet; Tabakabfälle:

      10  - Tabak, nicht entstielt oder nicht entrippt

      20  - Tabak, ganz oder teilweise entstielt oder entrippt

      30  - Tabakabfälle

2402  --  Zigarren, Stumpen, Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak

          oder Tabakersatz:

      10  - Zigarren, Stumpen und Zigarillos, die Tabak enthalten

      20  - Zigaretten, die Tabak enthalten

      90  - andere

2403  --  Anderer verarbeiteter Tabak und anderer verarbeiteter

          Tabakersatz; „homogenisierter'' oder „rekonstituierter''

          Tabak; Tabakextrakte und Tabaklaugen:

      10  - Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatz

          - andere:

      91  - - „homogenisierter'' oder „rekonstituierter'' Tabak

      99  - - sonstige

Abschnitt römisch fünf

Mineralische Stoffe

Kapitel 25

Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und Zement

        Anmerkungen

        1 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen und

            vorbehaltlich der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel umfaßt

            dieses Kapitel Stoffe, die roh, gewaschen oder geschlämmt

            (auch mit Hilfe von Chemikalien, soweit dabei nur

            Verunreinigungen ausgeschieden werden und die Struktur

            der Stoffe selbst nicht verändert wird), zerstoßen,

            gebrochen, gemahlen, pulverisiert, gesiebt oder

            gesichtet, durch Flotation, Magnetscheidung oder durch

            andere mechanische oder physikalische Verfahren (mit

            Ausnahme der Kristallisation) angereichert sind.

            Ausgenommen von diesem Kapitel sind geröstete,

            kalzinierte (gebrannte) oder durch Mischen hergestellte

            Stoffe oder solche, die eine weitergehende Bearbeitung

            oder Verarbeitung erfahren haben, als bei den einzelnen

            Nummern angegeben ist.

        2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

            a - sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und

                kolloidaler Schwefel (Nr. 2802);

            b - Farberden mit einem Gehalt an gebundenem

                Eisen von 70 Gewichtsprozent oder mehr,

                gerechnet als Fe tief 2 O tief 3 (Nr. 2821);

            c - Arzneiwaren und andere Erzeugnisse des

                Kapitels 30;

            d - Parfümerie-, Kosmetik- oder Toilettezubereitungen

                (Kap. 33);

            e - Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten

                (Nr. 6801); Mosaiksteine und dergleichen (Nr. 6802);

                Schieferplatten zum Decken von Dächern und zum Dämmen

                oder Verkleiden von Fassaden (Nr. 6803);

            f - Edelsteine und Schmucksteine (Nr. 7102 oder 7103);

            g - künstliche Naturiumchlorid- oder

                Magnesiumoxidkristalle (ausgenommen optische

                Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g

                oder mehr, der Nummer 3823; optische Elemente aus

                Natriumchlorid oder Magnesiumoxid (Nr. 9001);

            h - Billardkreide (Nr. 9504);

            i - Schreib- oder Zeichenkreide und Schneiderkreide

                (Nr. 9609).

        3 - Waren, die sowohl in die Nummer 2517 als auch in andere

            Nummern dieses Kapitels eingereiht werden können, sind in

            die Nummer 2517 einzureihen.

        4 - Die Nummer 2530 umfaßt unter anderem: Vermiculit, Perlit

            und Chlorite, nicht expandiert; Farberden, auch gebrannt

            oder untereinander gemischt; natürlichen Eisenglimmer;

            natürlichen Meerschaum (auch in polierten Stücken);

            natürlichen Bernstein; rekonstituierten Meerschaum

            und rekonstituierten Bernstein, in Platten, Stäben,

            Stangen oder ähnlichen Formen, nach dem Formen nicht

            weiter bearbeitet; Gagat (Jet); Strontianit

            (Strontiumcarbonat), auch kalziniert, ausgenommen

            Strontiumoxid; Scherben und Bruch von keramisch

            hergestellten Waren.

2501  00  Salz (einschließlich Speisesalz und denaturiertes Salz)

          und reines Natriumchlorid, auch in wässeriger Lösung oder

          zugesetzte Antibackmittel oder Rieselhilfen enthaltend;

          Meerwasser

2502  00  Schwefelkies (Pyrit), nicht geröstet

2503  --  Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierte Schwefel,

          gefällter Schwefel und kolloidale Schwefel:

      10  - Schwefel, roh oder nicht raffiniert

      90  - anderer

2504  --  Natürlicher Graphit:

      10  - Pulver oder Flocken

      90  - anderer

2505  --  Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt, ausgenommen

          metallhaltige Sande des Kapitel 26:

      10  - Silikatsande und Quarzsande

      90  - andere

2506  --  Quarz (ausgenommen natürliche Sande); Quarzite, auch grob

          behauen oder Sägen oder auf andere Weise zu rechteckigen

          (einschließlich quadratischen) Blöcken oder Platten

          lediglich zerteilt:

      10  - Quarz

          - Quarzite:

      21  - - roh oder grob behauen

      29  - - sonstige

2507  00  Kaolin und andere kaolinische Tone, auch gebrannt

2508  --  Andere Tone (ausgenommen expandierte Tone der Nr. 6806),

          Andalusit, Cyanit und Sillimanit, auch kalziniert; Mullit;

          Schamotte und Dinaserden:

      10  - Bentonit

      20  - Bleicherden und Walkerde

      30  - feuerfester Ton

      40  - andere Tone

      50  - Andalusit, Cyanit und Sillimanit

      60  - Mullit

      70  - Schamotte und Dinaserden

2509  00  Kreide

2510  --  Natürliche Calciumphosphate, natürliche

          Aluminiumcalciumphosphate und Phosphatkreiden:

      10  - nicht gemahlen

      20  - gemahlen

2511  --  Natürliches Bariumsulfat (Baryt); natürliches

          Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt, ausgenommen

          Bariumoxid der Nummer 2816:

      10  - natürliches Bariumsulfat (Baryt)

      20  - natürliches Bariumcarbonat (Witherit)

2512  00  Kieselsaure Fossilienmehle (z. B. Kieselgur, Tripel und

          Diatomit) und ähnliche kieselsaure Erden, auch kalziniert,

          mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger

2513  --  Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund, natürlicher

          Granat und andere natürliche Schleifmittel, auch thermisch

          behandelt:

          - Bimsstein:

      11  - - roh oder in unregelmäßigen Stücken, einschließlich

              gebrochener Bimsstein (Bimskies)

      19  - - sonstiger

          - Schmirgel, natürlicher Korund, natürlicher Granat und

            andere natürliche Schleifmittel:

      21  - - roh oder in unregelmäßigen Stücken

      29  - - sonstige

2514  00  Schiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf

          andere Weise zu rechteckigen (einschließlich quadratischen)

          Blöcken oder Platten lediglich zerteilt

2515  --  Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werk- oder

          Hausteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5

          oder mehr, und Alabaster, alle diese auch grob behauen oder

          durch Sägen oder auf andere Weise zu rechteckigen

          (einschließlich quadratischen) Blöcken oder Platten

          lediglich zerteilt:

          - Marmor und Travertin:

      11  - - roh oder grob behauen

      12  - - durch Sägen oder auf andere Weise zu rechteckigen

              (einschließlich quadratischen) Blöcken oder Platten

              lediglich zerteilt

      20  - Ecaussine und andere Werk- oder Hausteine aus Kalkstein;

            Alabaster

2516  --  Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werk- oder

          Hausteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf

          andere Weise zu rechteckigen (einschließlich quadratischen)

          Blöcken oder Platten lediglich zerteilt:

          - Granit:

      11  - - roh oder grob behauen

      12  - - durch Sägen oder auf andere Weise zu rechteckigen

              (einschließlich quadratischen) Blöcken oder Platten

              lediglich zerteilt

          - Sandstein:

      21  - - roh oder grob behauen

      22  - - durch Sägen oder auf andere Weise zu rechteckigen

              (einschließlich quadratischen) Blöcken oder Platten

              lediglich zerteilt

      90  - andere Werk- und Hausteine

2517  --  Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, wie sie für den

          Beton-, Straßen- und Bahnbau sowie für andere

          Beschotterungen verwendet werden, Kiesel und Feuerstein

          (Flint), auch thermisch behandelt; Makadam aus Schlacke

          oder ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den im ersten

          Teil dieser Nummer genannten Stoffen als Zusatz;

          Teermakadam; Körner (Granalien), Splitt und Mehl, aus

          Steinen der Nummer 2515 oder 2516, auch thermisch

          behandelt:

      10  - Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, wie sie für den

            Beton-, Straßen- und Bahnbau sowie für andere

            Beschotterungen verwendet werden, Kiesel und Feuerstein

            (Flint), auch thermisch behandelt

      20  - Makadam aus Schlacke oder ähnlichen Industrieabfällen,

            auch mit den in der vorstehenden Unternummer 2517 10

            genannten Stoffen als Zusatz

      30  - Teermakadam

          - Körner (Granalien), Splitt und Mehl, aus Steinen der

            Nummer 2515 oder 2516, auch thermisch behandelt:

      41  - - aus Marmor

      49  - - sonstige

2518  --  Dolomit, auch gebrannt oder gesintert; Dolomit, grob

          behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise zu

          rechteckigen (einschließlich quadratischen) Blöcken oder

          Platten lediglich zerteilt; Dolomitstampfmasse:

      10  - Dolomit, nicht gebrannt oder gesintert

      20  - Dolomit, gebrannt oder gesintert

      30  - Dolomitstampfmasse

2519  --  Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); Schmelzmagnesia;

          Sintermagnesia, auch mit kleinen Mengen anderer Oxide, die

          vor der Sinterung zugesetzt wurden; anderes Magnesiumoxid,

          auch rein:

      10  - natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit)

      90  - andere

2520  --  Gipsstein (Rohgips); Anhydrit; gebrannter Gips, auch

          gefärbt oder mit geringen Mengen von Abbindebeschleunigern

          oder Abbindeverzögerern versetzt:

      10  - Gipsstein (Rohgips); Anhydrit

      20  - gebrannter Gips

2521  00  Hüttenkalkstein; Kalksteine und andere kalkhaltige Steine,

          wie sie zur Herstellung von Kalk oder Zement verwendet

          werden

2522  --  Gebrannter Kalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk,

          ausgenommen Calciumoxid und Calciumhydroxid der

          Nummer 2825:

      10  - ungelöschter Kalk

      20  - gelöschter Kalk

      30  - hydraulischer Kalk

2523  --  Portlandzement, Tonerdezement, Schlackenzement,

          Sulfathüttenzement und ähnliche hydraulische Zemente, auch

          gefärbt oder in Form von Klinker:

      10  - Zementklinker

          - Portlandzement:

      21  - - Weißzement, auch künstlich gefärbt

      29  - - sonstiger

      30  - Tonerdezement

      90  - andere hydraulische Zemente

2524  00  Asbest

2525  --  Glimmer, auch in unregelmäßige Scheiben gespalten

          (Schuppen); Glimmerabfall:

      10  - Glimmer, roh oder zu unregelmäßigen Plättchen oder

            Scheiben gespalten

      20  - Glimmerpulver

      30  - Glimmerabfall

2526  --  Natürlicher Speckstein (Steatit), auch grob behauen oder

          durch Sägen oder auf andere Weise zu rechteckigen

          (einschließlich quadratischen) Blöcken oder Platten

          lediglich zerteilt; Talk:

      10  - nicht gebrochen, nicht pulverisiert

      20  - gebrochen oder pulverisiert

2527  00  Natürlicher Kryolith; natürlicher Chiolith

2528  --  Natürliche Borate und ihre Konzentrate (auch kalziniert),

          ausgenommen Borate, die aus natürlichen wässerigen

          Salzlösungen gewonnen wurden; natürliche Borsäure mit einem

          Gehalt von nicht mehr als 85 Gewichtsprozent H tief 3 BO

          tief 3, berechnet auf das Gewicht der Trockensubstanz:

      10  - natürliche Natriumborate und ihre Konzentrate

            (auch kalziniert)

      90  - andere

2529  --  Feldspat; Leuzit; Nephelin und Nephelin-Syenit; Flußspat:

      10  - Feldspat

          - Flußspat:

      21  - - mit einem Calciumfluoridgehalt von 97 Gewichtsprozent

              oder weniger

      22  - - mit einem Calciumfluoridgehalt von mehr als

              97 Gewichtsprozent

      30  - Leuzit; Nephelin und Nephelin-Syenit

2530  --  Mineralische Stoffe, anderweitig weder genannt noch

          inbegriffen:

      10  - Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht expandiert

      20  - Kieserit und Epsomit (natürliche Magnesiumsulfate)

      30  - Farberden

      40  - natürlicher Eisenglimmer

      90  - andere

                               Kapitel 26

                       Erze, Schlacken und Aschen

        Anmerkungen

        1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

            a - Schlacke und ähnliche Industrieabfälle, als Makadam

                zubereitet (Nr. 2517);

            b - natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), auch

                gebrannt (Nr. 2519);

            c - Entphosphorungsschlacken (z. B. Thomasschlacke) des

                Kapitels 31;

            d - Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische

                Wollen (Nr. 6806);

            e - Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder

                Edelmetallplattierungen (Nr. 7112);

            f - Kupfermatten, Nickelmatten oder Kobaltmatten, die

                durch einen Schmelzprozeß gewonnen wurden

                (Abschn. XV).

        2 - Bei den Nummern 2601 bis 2617 gelten als Erze Mineralien

            von einer metallurgischen Art, die üblicherweise in der

            zur Gewinnung von Quecksilber, von Metallurgie zur

            Gewinnung der Nummer 2844 oder von Metallen des

            Abschnittes XIV oder XV verwendet werden, auch dann, wenn

            sie für nichtmetallurgische Zwecke bestimmt sind.

            Ausgenommen von den Nummern 2601 bis 2617 sind aber

            Mineralien, die anders aufbereitet wurden, als es in der

            metallurgischen Industrie üblich ist.

        3 - Die Nummer 2620 umfaßt nur Aschen und Rückstände, wie sie

            in der Industrie zur Gewinnung von Metallen oder als

            Ausgangsmaterial zur Herstellung von chemischen

            Metallverbindungen verwendet werden.

2601  --  Eisenerze und deren Konzentrate, einschließlich

          Schwefelkiesabbrände:

          - Eisenerze und deren Konzentrate, ausgenommen

            Schwefelkiesabbrände:

      11  - - nicht agglomeriert

      12  - - agglomeriert

      20  - Schwefelkiesabbrände

2602  00  Manganerze und deren Konzentrate, einschließlich

          manganhaltige Eisenerze und Konzentrate mit einem

          Mangangehalt 20 Gewichtsprozent oder mehr, berechnet auf

          das Gewicht der Trockensubstanz

2603  00  Kupfererze und deren Konzentrate

2604  00  Nickelerze und deren Konzentrate

2605  00  Cobalterze und deren Konzentrate

2606  00  Aluminiumerze und deren Konzentrate

2607  00  Bleierze und deren Konzentrate

2608  00  Zinkerze und deren Konzentrate

2609  00  Zinnerze und deren Konzentrate

2610  00  Chromerze und deren Konzentrate

2611  00  Wolframerze (Tungstenerze) und deren Konzentrate

2612  --  Uranerze oder Thoriumerze und deren Konzentrate:

      10  - Uranerze und deren Konzentrate

      20  - Thoriumerze und deren Konzentrate

2613  --  Molybdänerze und deren Konzentrate:

      10  - geröstet

      90  - anders

2614  00  Titanerze und deren Konzentrate

2615  --  Nioberze, Tantalerze, Vanadiumerze oder Zirkonerze und

          deren Konzentrate:

      10  - Zirkonerze und deren Konzentrate

      90  - andere

2616  --  Edelmetallerze und deren Konzentrate:

      10  - Silbererze und deren Konzentrate

      90  - andere

2617  --  Andere Erze und deren Konzentrate:

      10  - Antimonerze und deren Konzentrate

      90  - andere

2618  00  Granulierte Schlacke (Schlackensand) von der

          Eisen- oder Stahlerzeugung

2619  00  Schlacke (ausgenommen granulierte Schlacke), Hammerschlag,

          Zunder und andere Abfälle, von der Eisen- oder

          Stahlerzeugung

2620  --  Aschen und Rückstände (ausgenommen solche von der Eisen-

          oder Stahlerzeugung), die Metalle oder Metallverbindungen

          enthalten:

          - hauptsächlich Zink enthaltend:

      11  - - Hartzink

      19  - - sonstige

      20  - hauptsächlich Blei enthaltend

      30  - hauptsächlich Kupfer enthaltend

      40  - hauptsächlich Aluminium enthaltend

      50  - hauptsächlich Vanadium enthaltend

      90  - andere

2621  00  Andere Schlacken und Aschen, einschließlich Seetangasche

Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und ihre

Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

        Anmerkungen

        1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

            a - isolierte Verbindungen von chemisch

                eindeutig bestimmter Konstitution;

                Methan und Propan bleiben jedoch auch

                rein in der Nummer 2711;

            b - Arzneiwaren der Nummer 3003 oder 3004;

            c - gemischte ungesättigte Kohlenwasserstoffe der

                Nummer 3301, 3302 oder 3805.

        2 - Als Erdöle und die aus bituminösen Mineralien der

            Nummer 2710 gelten nicht nur die Erdöle und Öle aus

            bituminösen Mineralien, sondern auch ähnliche Öle sowie -

            ohne Rücksicht auf das Herstellungsverfahren - vorwiegend

            aus gemischten ungesättigten Kohlenwasserstoffen

            bestehende Öle, in denen die nichtaromatischen gegenüber

            den aromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig

            vorherrschen. Nicht zu den vorangeführten Waren gehören

            flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation

            bei 300 Grad C weniger als 60 Volumprozent übergehen; bei

            der Niederdruckdestillation ist auf 1013 mbar umzurechnen

            (Kap. 39).

        Anmerkungen zu den Unternummern

        1 - Als Anthrazit der Unternummer 2701 11 gilt Steinkohle mit

            einem Anteil an flüchtigen Stoffen (bezogen auf die

            trockene, Substanz) von 14% oder weniger.

        2 - Als bituminöse Steinkohle der Unternummer 2701 12 gilt

            Steinkohle mit einem Anteil an flüchtigen Stoffen

            (bezogen auf die trockene, mineralstoffreie Substanz)

            von mehr als 14% und einem Heizwert (bezogen auf die

            feuchte, mineralstoffreie Substanz) von 5833 Kcal/kg oder

            mehr.

        3 - Als Benzol, Toluol, Xylole, Naphtalin und Phenole der

            Unternummern 2707 10, 2707 20, 2707 30, 2707 40 und

            2707 60 gelten Erzeugnisse, die mehr als 50

            Gewichtsprozent des jeweils genannten Stoffes enthalten.

2701  --  Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe, aus

          Steinkohle:

          - Steinkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert:

      11  - - Anthrazit

      12  - - bituminöse Steinkohle

      19  - - sonstige Steinkohle

      20  - Briketts und ähnliche feste Brennstoffe, aus Steinkohle

2702  --  Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jet):

      10  - Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert

      20  - agglomerierte Braunkohle

2703  00  Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert

2704  00  Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus Steinkohle, Braunkohle

          oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

2705  00  Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas und ähnliche Gase,

          ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

2706  00  Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere

          Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert,

          einschließlich rekonstituierte Teere

2707  --  Öle und andere Destillationserzeugnisse des

          Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, bei

          denen die aromatischen gegenüber den nichtaromatischen

          Bestandteilen gewichtsmäßig vorherrschen:

      10  - Benzol

      20  - Toluol

      30  - Xylole

      40  - Naphthalin

      50  - andere aromatische Kohlenwasserstoffmischungen, bei deren

            Destillation nach ASTM D 86 bis 250 Grad C 65

            Volumprozent oder mehr (einschließlich der

            Destillationsverluste) übergehen

      60  - Phenole

          - andere:

      91  - - Kreosotöle

      99  - - sonstige

2708  --  Pech und Pechkoks, aus Steinkohlenteer oder

          anderen Mineralteeren:

      10  - Pech

      20  - Pechkoks

2709  00  Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh

2710  00  Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, ausgenommen

          rohe; anderweitig weder genannte noch inbegriffene

          Zubereitungen, die 70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle

          oder Öle aus bituminösen Mineralien enthalten,

          soweit diese Öle den wesentlichen Bestandteil

          dieser Zubereitungen bilden

2711  --  Erdölgase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:

          - verflüssigt:

      11  - - Erdgas

      12  - - Propan

      13  - - Butane

      14  - - Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien

      19  - - sonstige

          - im gasförmigen Zustand:

      21  - - Erdgas

      29  - - sonstige

2712  --  Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, slack wax,

          Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und

          ähnliche Erzeugnisse, durch Synthese oder durch andere

          Verfahren gewonnen, auch gefärbt:

      10  - Vaselin

      20  - Paraffin mit einem Ölgehalt von weniger als

            0,75 Gewichtsprozent

      90  - andere

2713  --  Petrolkoks, Erdölbitumen und andere Rückstände von Erdölen

          oder Ölen aus bituminösen Mineralien:

          - Petrolkoks:

      11  - - nicht kalziniert

      12  - - kalziniert

      20  - Erdölbitumen

      90  - andere Rückstände von Erdölen oder Ölen aus bituminösen

            Mineralien

2714  --  Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse Schiefer und

          Sande; Asphaltite und Asphaltgestein:

      10  - bituminöse Schiefer und Sande

      90  - andere

2715  --  Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt,

          Naturbitumen, Erdölbitumen, Mineralteer oder

          Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix oder

          Verschnittbitumen)

2716  00  Elektrische Energie

Abschnitt römisch sechs

Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien

        Anmerkungen

        1 - a - Erzeugnisse (ausgenommen radioaktive Erze), die der

                Warenbeschreibung in der Nummer 2844 oder 2845

                entsprechen, sind in diese Nummern einzureihen, wenn

                sie auch außerdem anderen Nummern des Tarifs

                zugewiesen werden könnten.

            b - Abgesehen von der vorstehenden Bestimmung gehören

                Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung in der

                Nummer 2843 oder 2846 entsprechen, in diese Nummern,

                wenn sie auch außerdem anderen Nummern dieses

                Abschnittes zugewiesen werden könnten.

        2 - Abgesehen von den Bestimmungen der vorstehenden

            Anmerkung 1 sind Erzeugnisse, die wegen ihrer Dosierung

            oder wegen ihrer Aufmachung für den Kleinverkauf in die

            Nummer 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306,

            3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören, in diese Nummern

            einzureihen, auch wenn sie anderen Nummern des Tarifs

            zugewiesen werden könnten.

        3 - Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehr

            Einzelkomponenten bestehen, von denen einzelne oder alle

            in den Abschnitt VI fallen und die erkennbar dazu

            bestimmt sind, durch Zusammenmischen ein Erzeugnis des

            Abschnittes VI oder VII zu ergeben, sind in die

            Nummer des fertigen Produktes einzureihen, wenn die

            Komponenten folgende Voraussetzungen erfüllen:

            a - Unter Berücksichtigung der Art ihrer Aufmachung muß

                klar erkennbar sein, daß sie ohne neuerliche

                Abpackung zusammen verwendet werden sollen;

            b - sie müssen zusammen zur Abfertigung gestellt werden;

            c - es muß erkennbar sein, daß sie auf Grund ihrer

                Beschaffenheit oder der einander ergänzenden

                Mengenverhältnisse, in denen sie vorliegen,

                zusammengehören.

                              Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische

Verbindungen von Edelmetallen, Seltenerdmetallen, radioaktiven

                         Elementen oder Isotopen

        Anmerkungen

        1 - Die Nummern dieses Kapitels umfassen, soweit nichts

            anderes bestimmt ist, nur:

            a - isolierte chemische Elemente oder isolierte

                Verbindungen von chemisch eindeutig bestimmter

                Konstitution, auch wenn sie Verunreinigungen

                enthalten;

            b - wässerige Lösungen der unter 1a genannten Waren;

            c - nichtwässerige Lösung der unter 1a genannten

                Waren, sofern diese Lösungen ausschließlich aus

                Sicherheits- oder Transportgründen üblich und

                notwendig sind und sofern das Lösungsmittel die Ware

                einen bestimmten Verwendungszweck geeigneter macht

                als für eine allgemeine Verwendung;

            d - die unter 1a bis 1c angeführten Erzeugnisse, denen

                ein für ihre Haltbarmachung oder ihren Transport

                unerläßliches Stabilisierungsmittel zugesetzt wurde;

            e - die unter 1a bis 1d angeführten Erzeugnisse, denen

                ein Antistaubmittel oder - zum leichteren Erkennen

                oder aus Sicherheitsgründen - ein Farbstoff zugesetzt

                wurde, soweit diese Zusätze die Ware nicht für

                einen bestimmten Verwendungszweck geeigneter machen

                als für eine allgemeine Verwendung.

        2 - Dieses Kapitel umfaßt außer den Dithioniten und

            Sulfoxylaten, mit organischen Stoffen stabilisiert

            (Nr. 2831), den Carbonaten und Peroxocarbonaten

            anorganischer Basen (Nr. 2836), den Cyariden, Oxycyaniden

            und komplexen Cyaniden anorganischer Basen (Nr. 2837),

            den Fulminaten, Cyanaten und Thiocyanaten (Rhodaniden)

            anorganischer Basen (Nr. 2838), den in den Nummern 2843

            bis 2846 enthaltenen organischen Erzeugnissen und den

            Carbiden (Nr. 2849), nur die folgenden

            Kohlenstoffverbindungen:

            a - Oxide des Kohlenstoffs, Cyanwasserstoff, Knallsäure,

                Isocyansäure, Thiocyansäure (Rhodanwasserstoffsäure)

                und die anderen einfachen oder komplexen

                Cyanogensäuren (Nr. 2811);

            b - Oxyhalogenide des Kohlenstoffs (Nr. 2812);

            c - Schwefelkohlenstoff (Kohlenstoffdisulfid) (Nr. 2813);

            d - Thiocarbonate, Selenocarbonate, Tellurocarbonate,

                Selenocyante, Tellurocyanate,

                Tetrathiocyanatodiamminochromate (Reinecke-Salze) und

                andere komplexe Cyanate anorganischer Basen

                (Nr. 2842);

            e - Wasserstoffperoxid, mit Harnstoff in feste

                Form gebracht (Nr. 2847), Kohlenstoffoxidsulfid,

                Thiocarbonylhalogenide, Cyan und seine

                Halogenverbindungen sowie Cyanamid und seine

                Metallderivate (Nr. 2851,), ausgenommen

                Calciumcyanamid, auch rein (Kap. 31).

        3 - Abgesehen von den Bestimmungen der Anmerkung 1 zum

            Abschnitt VI sind von diesem Kapitel ausgenommen:

            a - Natriumchlorid oder Magnesiumoxid, auch rein, oder

                andere Stoffe des Abschnittes V;

            b - andere als die in der vorstehenden Anmerkung 2

                angeführten anorganisch-organischen Verbindungen;

            c - die in der Anmerkung 2, 3, 4 oder 5 zum

                Kapitel 31 angeführten Erzeugnisse;

            d - anorganische Erzeugnisse, wie sie als Luminophore

                verwendet werden, der Nummer 3206;

            e - künstlicher Graphit (Nr. 3801); Füllungen

                für Feuerlöschgeräte oder in Form von

                Feuerlöschgranaten oder Feuerlöschbomben

                aufgemachte Erzeugnisse der Nummer 3813;

                Tintenentferner in Aufmachungen für den Kleinverkauf

                der Nummer 3823; künstliche Kristalle mit einem

                Stückgewicht von 2,5 g oder mehr (ausgenommen

                optische Elemente) aus Halogensalzen der Alkali- und

                Erdalkalimetalle der Nummer 3823;

            f - Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche,

                synthetische oder rekonstituierte), Pulver und Staub

                dieser Steine (Nrn. 7102 bis 7105) sowie Edelmetalle

                und Edelmetallegierungen des Kapitels 71;

            g - Metalle, auch rein, und Metallegierungen

                des Abschnittes XV;

            h - optische Elemente, z. B. aus Halogensalzen

                der Alkali- und Erdalkalimetalle (Nr. 9001).

        4 - Komplexe Säuren von chemisch eindeutig

            bestimmter Konstitution, die aus einer

            Nichtmetallsäure des Unterkapitels II und einer

            Metallsäure des Unterkapitels IV bestehen, sind in die

            Nummer 2811 einzureihen.

        5 - Die Nummern 2826 bis 2842 umfassen nur Salze

            und Peroxosalze (Persalze) der Metalle und des

            Ammoniums. Wenn nichts anderes bestimmt ist,

            gehören Doppel- und Komplexsalze in die Nummer 2842.

        6 - Die Nummer 2844 umfaßt nur:

            a - Technetium (Atomzahl 43), Promethium (Atomzahl 61),

                Polonium (Atomzahl 84) und alle Elemente mit einer

                Atomzahl über 84;

            b - natürliche oder künstliche radioaktive Isotope

                (einschließlich jener der Edelmetalle oder der

                unedlen Metalle der Abschn. XIV und XV), auch

                untereinander gemischt;

            c - anorganische oder organische Verbindungen dieser

                Elemente oder Isotopen, auch von chemisch nicht

                eindeutig bestimmter Konstitution, auch untereinander

                gemischt;

            d - Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets),

                keramische Erzeugnisse und Mischungen, die

                diese Elemente oder Isotope oder deren anorganische

                oder organische Verbindungen enthalten und eine

                spezifische Radioaktivität von mehr als

                74 Bq/g (0,002 müCi/g) besitzen;

            e - ausgebrauchte (bestrahlte) Brennelemente von

                Kernreaktoren;

            f - radioaktive Rückstände, auch wiederverwertbar.

            Als Isotope im Sinne dieser Anmerkung sowie der Nummern

            2844 und 2845 sind anzusehen:

              - isolierte Nuklide, ausgenommen solche, die

                in der Natur im monoisotopen Zustand vorkommen;

              - Mischungen von Isotopen ein und desselben

                Elements, angereichert an einem oder mehreren der

                genannten Isotopen, sodaß die natürliche isotopische

                Zusammensetzung der Elemente künstlich modifiziert

                ist.

         7 - Kupferphosphide (Phosphorkupfer) mit einem

             Phosphorgehalt von mehr als 15 Gewichtsprozent gehört in

             die Nummer 2848.

         8 - Chemische Elemente, z. B. Silicium und Selen,

             für die Verwendung in der Elektronik dotiert,

             bleiben in diesem Kapitel, soweit sie in roh gezogenen

             Formen oder als Zylinder bzw. Stangen vorliegen; zu

             Scheiben, Täfelchen oder ähnlichen Formen zugeschnitten,

             gehören sie in die Nummer 3818.

                         I. Chemische Elemente

2801  --  Fluor, Chlor, Brom und Iod:

      10  - Chlor

      20  - Iod

      30  - Fluor; Brom

2802  00  Schwefel, sublimiert oder gefällt; kolloidaler Schwefel

2803  00  Kohlenstoff (Ruß und andere Formen des Kohlenstoffs,

          anderweitig weder genannt noch inbegriffen)

2804  --  Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle:

      10  - Wasserstoff

          - Edelgase:

      21  - - Argon

      29  - - sonstige

      30  - Stickstoff

      40  - Sauerstoff

      50  - Bor; Tellur

          - Silicium:

      61  - - mit einem Gehalt an Silicium von

              99,99 Gewichtsprozent oder mehr

      69  - - sonstige

      70  - Phosphor

      80  - Arsen

      90  - Selen

2805  --  Alkali- oder Erdalkalimetalle; Seltenerdmetalle, Scandium

          und Yttrium, auch untereinander gemischt oder miteinander

          legiert; Quecksilber:

          - Alkalimetalle:

      11  - - Natrium

      19  - - sonstige

          - Erdalkalimetalle:

      21  - - Calcium

      22  - - Strontium und Barium

      30  - Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium,

            auch untereinander gemischt oder miteinander legiert

      40  - Quecksilber

          II. Anorganische Säuren und anorganische

              Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle

2806  --  Chlorwasserstoff (Chlorwasserstoffsäure, Salzsäure);

          Chloroschwefelsäure:

      10  - Chlorwasserstoff (Chlorwasserstoffsäure, Salzsäure)

      20  - Chloroschwefelsäure

2807  00  Schwefelsäure; Oleum

2808  00  Salpetersäure; Nitriersäuren

2809  --  Diphosphorpentaoxid (Phosphorsäureanhydrid); Phosphorsäure

          und Polyphosphorsäuren:

      10  - Diphosphorpentaoxid (Phosphorsäureanhydrid)

      20  - Phosphorsäure und Polyphosphorsäuren

2810  00  Boroxide; Borsäuren

2811  --  Andere anorganische Säuren und andere anorganische

          Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle:

          - andere anorganische Säuren:

      11  - - Fluorwasserstoff (Flußsäure)

      19  - - sonstige

          - andere anorganische Sauerstoffverbindungen der

            Nichtmetalle:

      21  - - Kohlenstoffdioxid

      22  - - Siliciumdioxid

      23  - - Schwefeldioxid

      29  - - sonstige

        III. Halogen- oder Schwefelverbindungen der Nichtmetalle

2812  --  Halogen- und Oxyhalogenverbindungen der Nichtmetalle:

      10  - Chloride und Oxychloride

      90  - andere

2813  --  Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches

          Phosphortrisulfid:

      10  - Schwefelkohlenstoff (Kohlenstoffdisulfid)

      90  - andere

  IV. Anorganische Basen sowie Oxide, Hydroxide und Peroxide, der

                                Metalle

2814  --  Ammoniak, wasserfrei oder in wässeriger Lösung

          (Salmiakgeist):

      10  - Ammoniak, wasserfrei

      20  - Ammoniak in wässeriger Lösung (Salmiakgeist)

2815  --  Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali);

          Natrium- oder Kaliumperoxid

          - Natriumhydroxid (Ätznatron):

      11  - - fest

      12  - - in wässeriger Lösung (Natronlauge)

      20  - Kaliumhydroxid (Ätzkali)

      30  - Natrium- oder Kaliumperoxid

2816  --  Hydroxid und Peroxid des Magnesiums; Oxid, Hydroxid und

          Peroxid, des Strontiums des Bariums:

      10  - Hydroxid und Peroxid, des Magnesiums

      20  - Oxid, Hydroxid und Peroxid, des Strontiums

      30  - Oxid, Hydroxid und Peroxid, des Bariums

2817  00  Zinkoxid; Zinkperoxid

2818  --  Künstlicher Korund, auch von chemisch nicht eindeutig

          bestimmter Konstitution; Aluminiumoxid;

          Aluminiumhydroxid:

      10  - künstlicher Korund, auch von chemisch nicht eindeutig

            bestimmter Konstitution

      20  - Aluminiumoxid, ausgenommen künstlicher Korund

      30  - Aluminiumhydroxid

2819  --  Chromoxide und Chromhydroxide:

      10  - Chromtrioxid

      90  - andere

2820  --  Manganoxide:

      10  - Mangandioxid

      90  - andere

2821  --  Eisenoxide und Eisenhydroxide; Farberden mit einem Gehalt

          an gebundenem Eisen von 70 Gewichtsprozent oder mehr,

          gerechnet als Fe tief 2 O tief 3:

      10  - Eisenoxide und Eisenhydroxide

      20  - Farberden

2822  00  Kobaltoxide und Kobalthydroxide; handelsübliche Kobaltoxide

2823  00  Titanoxide

2824  --  Bleioxide; Minium (rote Mennige) und Orange-Mennige:

      10  - Bleimonoxid (Lithargyrum, Massicot)

      20  - Minium (rote Mennige) und Orange-Mennige

      90  - andere

2825  --  Hydrazin und Hydroxylamin und deren anorganische Salze;

          andere anorganische Basen;

          andere Oxide, Hydroxide und Peroxide, der Metalle:

      10  - Hydrazin und Hydroxylamin und deren anorganische Salze

      20  - Lithiumoxid und Lithiumhydroxid

      30  - Vanadiumoxide und Vanadiumhydroxide

      40  - Nickeloxide und Nickelhydroxide

      50  - Kupferoxide und Kupferhydroxide

      60  - Germaniumoxide und Zirkoniumdioxid

      70  - Molybdänoxide und Molybdänhydroxide

      80  - Antimonoxide

      90  - andere

     V. Metallsalze und Metallperoxosalze der anorganischen Säuren

2826  --  Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und

          andere komplexe Fluorsalze:

          - Fluoride:

      11  - - des Ammoniums oder des Natriums

      12  - - des Aluminiums

      19  - - sonstige

      20  - Fluorosilicate des Natriums oder des Kaliums

      30  - Natriumhexafluoroaluminat (synthetischer Kryolith)

      90  - andere

2827  --  Chloride, Oxychloride und Hydroxychloride;

          Bromide und Oxybromide; Iodide und Oxyiodide:

      10  - Ammoniumchlorid

      20  - Calciumchlorid

          - andere Chloride:

      31  - - des Magnesiums

      32  - - des Aluminiums

      33  - - des Eisens

      34  - - des Cobalts

      35  - - des Nickels

      36  - - des Zinks

      37  - - des Zinns

      38  - - des Bariums

      39  - - sonstige

          -  Oxychloride und Hydroxychloride:

      41  - - des Kupfers

      49  - - sonstige

          - Bromide und Oxybromide:

      51  - - Bromide des Natriums oder des Kaliums

      59  - - sonstige

      60  - Iodide und Oxyiodide

2828  --  Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite;

          Hypobromite:

      10  - handelsübliches Calciumhypochlorit und

            andere Calciumhypochlorite

      90  - andere

2829  --  Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate

          und Periodate:

          - Chlorate:

      11  - - des Natriums

      19  - - sonstige

      90  - andere

2830  --  Sulfide, Polysulfide:

      10  - Natriumsulfide

      20  - Zinksulfid

      30  - Cadmiumsulfid

      90  - andere

2831  --  Dithionite und Sulfoxylate:

      10  - des Natriums

      90  - andere

2832  --  Sulfite; Thiosulfate:

      10  - Natriumsulfite

      20  - andere Sulfite

      30  - Thiosulfate

2833  --  Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate):

          - Natriumsulfate:

      11  - - Dinatriumsulfat

      19  - - sonstige

          - andere Sulfate:

      21  - - des Magnesiums

      22  - - des Aluminiums

      23  - - des Chroms

      24  - - des Nickels

      25  - - des Kupfers

      26  - - des Zinks

      27  - - des Bariums

      29  - - sonstige

      30  - Alaune

      40  - Peroxosulfate (Persulfate)

2834  --  Nitrite; Nitrate:

      10  - Nitrite

          - Nitrate:

      21  - - des Kaliums

      22  - - des Bismuts

      29  - - sonstige

2835  --  Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite),

          Phosphate und Polyphosphate:

      10  - Phosphinate (Hypophosphite) und Phosphonate (Phosphite)

          - Phosphate:

      21  - - Triammoniumphosphat

      22  - - Mono- und Dinatriumphosphate

      23  - - Trinatriumphosphat

      24  - - Kaliumphosphat

      25  - - Calciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat)

      26  - - andere Calciumphosphate

      29  - - sonstige

          - Polyphosphate:

      31  - - Natriumtriphosphat (Natriumtripolyphosphat)

      39  - - sonstige

2836  --  Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate);

          handelsübliches Ammoniumcarbamat enthaltendes

          Ammoniumcarbonat:

      10  - handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere

            Ammoniumcarbonate

      20  - Dinatriumcarbonat (Soda)

      30  - Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat)

      40  - Kaliumkarbonate

      50  - Calciumcarbonat

      60  - Bariumcarbonat

      70  - Bleicarbonat

          - andere:

      91  - - Lithiumcarbonate

      92  - - Strontiumcarbonat

      93  - - Bismutcarbonat

      99  - - sonstige

2837  --  Cyanide, Oxycyanide und komplexe Cyanide:

          - Cyanide, Oxycyanide:

      11  - - des Natriums

      19  - - sonstige

      20  - komplexe Cyanide

2838  00  Fulminate, Cyanate und Thiocyanate (Rhodanide)

2839  --  Silicate; handelsübliche Alkalimetallsilicate:

          - des Natriums:

      11  - - Natriummetasilicate

      19  - - sonstige

      20  - des Kaliums

      90  - andere

2840  --  Borate; Peroxoborate (Perborate):

          - Dinatriumtetraborat (raffinierter Borax):

      11  - - wasserfrei

      19  - - sonstiges

      20  - andere Borate

      30  - Peroxoborate (Perborate)

2841  --  Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide:

      10  - Aluminate

      20  - Chromate des Zinks oder des Bleis

      30  - Natriumdichromat

      40  - Kaliumdichromat

      50  - andere Chromate und Dichromate; Peroxochromate

      60  - Manganite, Manganate und Permanganate

      70  - Molybdate

      80  - Wolframate (Tungstate)

      90  - andere

2842  --  Andere Salze der anorganischen Säuren oder

          der Peroxosäuren, ausgenommen Azide:

      10  - Doppelt oder Komplexsilicate

      90  - andere

                           VI. Verschiedenes

2843  --  Kolloidale Edelmetalle; anorganische oder organische

          Verbindungen der Edelmetalle auch von chemisch nicht

          eindeutig bestimmter Konstitution; Amalgame der

          Edelmetalle:

      10  - kolloidale Edelmetalle

          - Silberverbindungen:

      21  - - Silbernitrat

      29  - - sonstige

      30  - Goldverbindungen

      90  - andere Verbindungen; Amalgame

2844  --  Radioaktive chemische Elemente und radioaktive

          Isotope (einschließlich spaltbare oder brütbare chemische

          Elemente und Isotope), und deren Verbindungen; Mischungen

          und Rückstände, die diese Erzeugnisse enthalten:

      10  - natürliches Uran und seine Verbindungen;

            Legierungen, Dispersionen (einschließlich

            Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die

            natürliches Uran oder natürliche Uranverbindungen

            enthalten

      20  - an U 235 angereichertes Uran und seine Verbindungen;

            Plutonium und seine Verbindungen; Legierungen,

            Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische

            Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 angereichertes

            Uran, Plutonium oder Verbindungen dieser Stoffe enthalten

      30  - an U 235 abgereichertes Uran und seine Verbindungen;

            Thorium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen

            einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und

            Mischungen, die an U 235 abgereichertes Uran, Thorium

            oder Verbindungen dieser Stoffe enthalten

      40  - radioaktive Elemente und Isotope und Verbindungen,

            ausgenommen solche der Unternummern 2844 10, 2844 20 und

            2844 30; Legierungen, Dispersionen (einschließlich

            Cermets), keramische Erzeugnisse Mischungen, die diese

            Elemente, Isotope oder Verbindungen enthalten;

            radioaktive Rückstände

      50  - ausgebrauchte (bestrahlte) Brennelemente von

            Kernreaktoren

2845  --  Isotope, ausgenommen solche der Nummer 2844; anorganische

          oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch von

          chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution:

      10  - Schweres Wasser (Deuteriumoxid)

      90  - andere

2846  --  Anorganische oder organische Verbindungen der Metalle der

          seltenen Erden, des Yttriums oder des Scandiums oder von

          Mischungen dieser Metalle:

      10  - Cerverbindungen

      90  - andere

2847  00  Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff in feste Form

          gebracht

2848  --  Phosphide, auch von chemisch nicht eindeutig

          bestimmter Konstitution, ausgenommen Ferrophosphor:

      10  - des Kupfers (Phosphorkupfer), mit einem Phosphorgehalt

            von mehr als 15 Gewichtsprozent

      90  - der anderen Metalle oder der Nichtmetalle

2849  --  Carbide, auch von chemisch nicht eindeutig bestimmter

          Konstitution:

      10  - des Calciums

      20  - des Siliciums

      90  - andere

2850  00  Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch von

          chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution,

          ausgenommen Verbindungen, die auch Carbide der Nummer 2849

          sind

2851  00  Andere anorganische Verbindungen (einschließlich

          destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser und Wasser

          ähnlicher Reinheit); flüssige Luft (einschließlich solcher,

          der die Edelgase entzogen wurden); Preßluft; Amalgame,

          ausgenommen Amalgame der Edelmetalle

                              Kapitel 29

                   Organische chemische Erzeugnisse

        Anmerkungen

        1 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen

            umfassen die Nummern dieses Kapitels nur:

            a - isolierte organische Verbindungen von chemisch

                eindeutig bestimmter Konstitution,

                auch wenn sie Verunreinigungen enthalten;

            b - Isomerengemische der gleichen organischen

                Verbindung (auch wenn sie Verunreinigungen

                enthalten), ausgenommen Isomerengemische (andere als

                Stereoisomere) gesättigter oder ungesättigter

                acyclischer Kohlenwasserstoffe (Kap. 27);

            c - Erzeugnisse der Nummern 2936 bis 2939,

                Zuckerether und Zuckerester sowie deren

                Salze der Nummer 2940, und Erzeugnisse

                der Nummer 2941, auch von chemisch nicht

                eindeutig bestimmter Konstitution;

            d - wässerige Lösungen der unter 1a bis 1c genannten

                Erzeugnisse;

            e - nichtwässerige Lösungen der unter 1a bis

                1c genannten Erzeugnisse, soweit diese

                Lösungen ausschließlich aus Sicherheits-

                oder Transportgründen üblich und notwendig sind und

                sofern das Lösungsmittel die Ware nicht für einen

                bestimmten Verwendungszweck geeigneter macht als für

                eine allgemeine Verwendung;

            f - die unter 1a bis 1e angeführten Erzeugnisse, denen

                ein für ihre Haltbarmachung oder ihren Transport

                unerläßliches Stabilisierungsmittel zugesetzt wurde;

            g - die unter 1a bis 1f angeführten Erzeugnisse, denen

                ein Antistaubmittel oder - zum leichteren Erkennen

                oder aus Sicherheitsgründen - ein Farbstoff oder ein

                Riechstoff zugesetzt wurde, sofern diese Zusätze die

                Ware nicht für einen bestimmten Verwendungszweck

                geeigneter machen als für eine allgemeine Verwendung;

            h - folgende eingestellte Erzeugnisse für die Herstellung

                von Azofarbstoffen: Diazoniumsalze,

                Kupplungskomponenten für diese Salze, und

                diazotierbare Amine und ihre Salze.

        2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

            a - Waren der Nummer 1504 und Glycerin (Nr. 1520);

            b - Ethylalkohol (Nr. 2207 oder 2208);

            c - Methan und Propan (Nr. 2711);

            d - die in der Anmerkung 2 zum Kapitel 28 angeführten

                Kohlenstoffverbindungen;

            e - Harnstoff (Nr. 3102 oder 3105);

            f - pflanzliche oder tierische Färbemittel (Nr. 3203),

                synthetische organische Färbemittel, synthetische

                organische Erzeugnisse, wie sie als fluoreszierende

                Aufhellungsmittel oder als Luminophore verwendet

                werden (Nr. 3204), sowie Farben und andere

                Färbemittel in Formen oder Aufmachungen für

                den Kleinverkauf (Nr. 3212);

            g - Enzyme (Nr. 3507);

            h - Metaldehyd, Hexamethylentetramin und ähnliche Stoffe,

                für die Verwendung als Brennstoff zu Tabletten,

                Stäbchen oder ähnlichem geformt, sowie flüssige

                Brennstoffe und Brennstoffe aus verflüssigten Gasen,

                in Behältnissen wie sie für Füllungen oder

                Nachfüllungen für Feuerzeuge oder ähnliche Anzünder

                verwendet werden, mit einem Fassungsvermögen von

                300 cm3 oder weniger (Nr. 3606);

            i - Füllungen für Feuerlöschgeräte oder in Form von

                Feuerlöschgranaten oder Feuerlöschbomben aufgemachte

                Erzeugnisse der Nummer 3813, sowie Tintenentferner in

                Aufmachungen für den Kleinverkauf der Nummer 3823;

            k - optische Elemente, z. B. aus Ethylendiamintartrat

                (Nr. 9001).

        3 - Kommen für die Einreihung von Erzeugnissen zwei oder mehr

            Nummern dieses Kapitels in Betracht, dann sind sie in die

            letzte der in Betracht kommenden Nummern einzureihen.

        4 - In den Nummern 2904 bis 2906, 2908 bis 2911 und 2913 bis

            2920 umfaßt jede Bezugnahme auf Halogen-, Sulfo-, Nitro-

            und Nitrosoderivate auch die betreffenden gemischten

            Derivate (z. B. Sulfohalogen-, Nitrohalogen-, Nitrosulfo-

            oder Nitrosulfohalogenderivate).

            Nitro- oder Nitrosogruppen sind nicht als

            Stickstoffunktionen im Sinn der Nummer 2929 anzusehen.

            Bei den Nummern 2911, 2912, 2914, 2918 und 2922

            beschränkt sich der Ausdruck „Sauerstoffunktionen'' auf

            jene Funktionen (charakteristische organische Gruppen,

            die Sauerstoff enthalten), die in den Nummern 2905

            bis 2920 genannt sind.

        5 - a - Ester, die aus organischen Verbindungen mit

                Säurefunktion der Unterkapitel I bis VII mit

                organischen Verbindungen der gleichen Unterkapitel

                gebildet wurden, sind in die Nummer jener dieser

                Verbindungen einzureihen, die in der Nummernfolge

                dieser Unterkapitel zuletzt steht.

            b - Ester des Ethylalkohols oder des Glycerins mit

                organischen Verbindungen mit Säurefunktion der

                Unterkapitel I bis VII sind in jene Nummer

                einzureihen, die für die entsprechende Verbindung mit

                Säurefunktion in Betracht kommt.

            c - Abgesehen von der Anmerkung 1 zum Abschnitt VI und

                Anmerkung 2 zum Kapitel 28 sind:

                1 - anorganische Salze von organischen Verbindungen,

                    solche wie Verbindungen mit Säure-, Phenol- oder

                    Enolfunktion sowie organische Basen der

                    Unterkapitel I bis X oder der Nummer 2942 in die

                    betreffende Nummer der organischen Verbindung

                    einzureihen;

                2 - Salze, die zwischen den organischen Verbindungen

                    der Unterkapitel I bis X oder der Nummer 2942

                    gebildet wurden, sind in die der Nummernfolge

                    nach letzte Nummer dieses Kapitels einzureihen,

                    die für die Base oder Säure (einschließlich der

                    Verbindungen mit Phenol- oder Enolfunktion), aus

                    denen sie gebildet wurden, zuständig ist.

            d - Metallalkoholate sind wie die entsprechenden Alkohole

                zu tarifieren, ausgenommen solche von Ethylalkohol

                oder Glycerin (Nr. 2905).

            e - Halogenide der Carbonsäuren sind wie die

                entsprechenden Säuren zu tarifieren.

        6 - Die Verbindungen der Nummern 2930 und 2931 sind

            organische Verbindungen, deren Moleküle außer

            Wasserstoff-, Sauerstoff- oder Stickstoffatomen andere

            unmittelbar an den Kohlenstoff gebundene Nichtmetall-

            oder Metallatome (z. B. Schwefel, Arsen, Quecksilber oder

            Blei) enthalten.

            Die Nummern 2930 (organische Schwefelverbindungen) und

            2931 (andere organisch-anorganische Verbindungen)

            umfassen nicht solche Sulfo- oder Halogenderivate

            (einschließlich gemischte Derivate), die, außer

            Wasserstoff, Sauerstoff und Stickstoff, unmittelbarer

            Bindung an den Kohlenstoff nur Schwefel- oder

            Halogenatome enthalten, die ihnen den Charakter von

            Sulfo- oder Halogenderivaten (einschließlich gemischter

            Derivate) verleihen.

        7 - Die Nummern 2932, 2933 und 2934 umfassen nicht Epoxide

            mit dreigliedrigem Ring, Ketonperoxide, cyclische

            Polymere der Aldehyde oder der Thioaldehyde, Anhydride

            der mehrbasischen Carbonsäuren, cyclische Ester der

            mehrwertigen Alkohole oder Phenole mit mehrbasischen

            Säuren oder Imiden von mehrbasischen Säuren.

            Diese Bestimmung gilt nur dann, wenn die im Ring

            befindlichen Heteroatome ausschließlich von der

            Cyclisierungsfunktion oder den hier genannten Funktionen

            herrühren.

        Anmerkung zu den Unternummern

        1 - Innerhalb einer Nummer dieses Kapitels sind Derivate von

            chemischen Verbindungen (oder Gruppen chemischer

            Verbindungen) in dieselbe Unternummer wie die Verbindung

            (oder Gruppe von Verbindungen) einzureihen,

            vorausgesetzt, daß sie nicht von einer anderen

            Unternummer genauer erfaßt werden und bei den in Betracht

            kommenden Unternummern keine Unternummer „andere'' oder

            „sonstige'' aufscheint.

    I. Kohlenwasserstoffe und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

                            Nitrosoderivate

2901  --  Acyclische Kohlenwasserstoffe:

      10  - gesättigte

          - ungesättigte:

      21  - - Ethylen

      22  - - Propen (Propylen)

      23  - - Buten (Butylen) und dessen Isomere

      24  - - Buta-1,3-dien und Isopren

      29  - - sonstige

2902  --  Cyclische Kohlenwasserstoffe:

          - Cyclane, Cyclene und Cycloterpene:

      11  - - Cyclohexan

      19  - - sonstige

      20  - Benzol

      30  - Toluol

          - Xylole:

      41  - - o-Xylol

      42  - - m-Xylol

      43  - - p-Xylol

      44  - - Xylol-Isomerengemische

      50  - Styrol

      60  - Ethylbenzol

      70  - Cumol

      90  - andere

2903  --  Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe:

          - gesättigte Chlorderivate der acyclischen

            Kohlenwasserstoffe:

      11  - - Chlormethan (Methylchlorid) und Chlorethan

              (Ethylchlorid)

      12  - - Dichlormethan (Methylenchlorid)

      13  - - Chloroform (Trichlormethan)

      14  - - Kohlenstofftetrachlorid (Tetrachlorkohlenstoff)

      15  - - 1,2-Dichlorethan (Ethylendichlorid)

      16  - - 1,2-Dichlorpropan (Propylendichlorid) und Dichlorbutane

      19  - - sonstige

          - ungesättigte Chlorderivate der acyclischen

            Kohlenwasserstoffe:

      21  - - Vinylchlorid (Chlorethylen)

      22  - - Trichlorethylen

      23  - - Tetrachlorethylen (Perchlorethylen)

      29  - - sonstige

      30  - Fluor-, Brom- oder Iodderivate der acyclischen

            Kohlenwasserstoffe

      40  - Halogenderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe, die

            zwei oder mehr verschiedene Halogene enthalten

          - Halogenderivate der cyclischen, cyclenischen oder

            cycloterpenischen Kohlenwasserstoffe:

      51  - - 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan

      59  - - sonstige

          - Halogenderivate der aromatischen Kohlenwasserstoffe:

      61  - - Chlorbenzol, o-Dichlorbenzol und p-Dichlorbenzol

      62  - - Hexachlorbenzol und DDT

              (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan)

      69  - - sonstige

2904  --  Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe,

          auch halogeniert:

      10  - Derivate, die nur Sulfogruppen enthalten, deren Salze und

            Ethylester

      20  - Derivate, die nur Nitro- oder nur Nitrosogruppen

            enthalten

      90  - andere

II. Alkohole und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2905  --  Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

          Nitrosoderivate:

          - einwertige gesättigte Alkohole:

      11  - - Methanol (Methylalkohol)

      12  - - Propan-1-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol

              (Isopropylalkohol)

      13  - - Butan-1-ol (n-Butylalkohol)

      14  - - sonstige Butanole

      15  - - Pentanol (Amylalkohol) und dessen Isomere

      16  - - Octanol (Octylalkohol) und dessen Isomere

      17  - - Dodecan-1-ol (Laurylalkohol), Hexadekan-1-ol

              (Cetylalkohol) und Octadekan-1-ol (Stearylalkohol)

      19  - - sonstige

          - einwertige ungesättigte Alkohole:

      21  - - Allylalkohol

      22  - - acyclische Terpenalkohole

      29  - - sonstige

          - zweiwertige Alkohole (Diole):

      31  - - Ethylenglykol (Ethandiol)

      32  - - Propylenglykol (Propan-1,2-diol)

      39  - - sonstige

          - andere mehrwertige Alkohole:

      41  - - 2-Ethyl-2(hydroxymethyl)propan-1,3-diol

              (Trimethylolpropan)

      42  - - Pentaerythrit

      43  - - Mannit

      44  - - D-Glucit (Sorbit)

      49  - - sonstige

      50  - Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, der

            acyclischen Alkohole

2906  --  Cyclische Alkohole und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

          Nitrosoderivate:

          - cyclanische, cyclenische oder cycloterpenische Alkohole:

      11  - - Menthol

      12  - - Cyclohexanol, Methylcyclohexanole und

              Dimethylcyclohexanole

      13  - - Sterine und Inosite

      14  - - Terpineole

      19  - - sonstige

          - aromatische Alkohole:

      21  - - Benzylalkohol

      29  - - sonstige

III. Phenole, Phenolalkohole und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

                            Nitrosoderivate

2907  --  Phenole; Phenolalkohole:

          - einwertige Phenole:

      11  - - Phenol (Hydroxybenzol) und dessen Salze

      12  - - Kresole und deren Salze

      13  - - Octylphenol, Nonylphenol und deren Isomere; deren Salze

      14  - - Xylenole und deren Salze

      15  - - Naphthole und deren Salze

      19  - - sonstige

          - mehrwertige Phenole:

      21  - - Resorcin und dessen Salze

      22  - - Hydrochinon und dessen Salze

      23  - - 4,4'-Isopropylidendiphenol (Bisphenol A,

              Diphenylolpropan) und dessen Salze

      29  - - sonstige

      30  - Phenolalkohole

2908  --  Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Phenole

          oder Phenolalkohole:

      10  - Derivate, die nur Halogene enthalten, und deren Salze

      20  - Derivate, die nur Sulfogruppen enthalten, deren Salze

            und Ester

      90  - andere

römisch vier. Ether, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide, Epoxide mit dreigliedrigem Ring, Acetale und Halbacetale; deren Halogen-, Sulfo-,

Nitro- oder Nitrosoderivate

2909  --  Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole,

          Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch von

          chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution) und

          deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

          - acyclische Ether und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

            Nitrosoderivate:

      11  - - Diethylether

      19  - - sonstige

      20  - cyclanische, cyclenische oder cycloterpenische Ether und

            deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

      30  - aromatische Ether und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

            Nitrosoderivate

          - Etheralkohole und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

            Nitrosoderivate:

      41  - - 2,2'-Oxydiethanol (Diethylenglykol, Digol)

      42  - - Monomethylether des Ethylenglykols oder des

              Diethylenglykols

      43  - - Monobutylether des Ethylenglykols oder des

              Diethylenglykols

      44  - - andere Monoalkylether des Ethylenglykols oder des

              Diethylenglykols

      49  - - sonstige

      50  - Etherphenole, Etheralkoholphenole und deren Halogen-,

            Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

      60  - Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide und deren

            Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2910  --  Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether, mit

          dreigliedrigem Ring, und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro-

          oder Nitrosoderivate:

      10  - Oxiran (Ethylenoxid)

      20  - Methyloxiran (Propylenoxid)

      30  - 1-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin)

      90  - andere

2911  00  Acetale und Halbacetale, auch mit anderen

          Sauerstoffunktionen, und deren Halogen-,

          Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

                V. Verbindungen mit Aldehydfunktion

2912  --  Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoffunktionen; cyclische

          Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd:

          - acyclische Aldehyde ohne andere Sauerstoffunktionen:

      11  - - Methanal (Formaldehyd)

      12  - - Ethanal (Acetaldehyd)

      13  - - Butanal (Butyraldehyd, normales Isomer)

      19  - - sonstige

          - cyclische Aldehyde ohne andere Sauerstoffunktionen:

      21  - - Benzaldehyd

      29  - - sonstige

      30  - Aldehydalkohole

          - Aldehydether, Aldehydphenole und Aldehyde mit anderen

            Sauerstoffunktionen:

      41  - - Vanillin (4-Hydroxy-3-methoxybenzaldehyd)

      42  - - Ethylvanillin (3-Ethoxy-4-hydroxybenzaldehyd)

      49  - - sonstige

      50  - cyclische Polymere der Aldehyde

      60  - Paraformaldehyd

2913  00  Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der

          Erzeugnisse der Nummer 2912

           VI. Verbindungen mit Keton- oder Chinonfunktion

2914  --  Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoffunktionen,

          und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

          - acyclische Ketone ohne andere Sauerstoffunktionen:

      11  - - Aceton

      12  - - Butanon (Methylethylketon)

      13  - - 4-Methylpentan-2-on (Methylisobutylketon)

      19  - - sonstige

          - cyclanische, cyclenische oder cycloterpenische Ketone

            ohne andere Sauerstoffunktionen:

      21  - - Campher

      22  - - Cyclohexanon und Methylcyclohexanone

      23  - - Jonone und Methyljonone

      29  - - sonstige

      30  - aromatische Ketone ohne andere Sauerstoffunktionen

            - Ketonalkohole und Ketonaldehyde:

      41  - - 4-Hydroxy-4-methylpentan-2-on (Diacetonalkohol)

      49  - - sonstige

      50  - Ketonphenole und Ketone mit anderen Sauerstoffunktionen

            - Chinone:

      61  - - Anthrachinon

      69  - - sonstige

      70  - Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

römisch sieben. Carbonsäuren und deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und

Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2915  --  Gesättigte acyclische Monocarbonsäuren und deren Anhydride,

          Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; deren Halogen-,

          Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

          - Ameisensäure, deren Salze und Ester:

      11  - - Ameisensäure

      12  - - Salze der Ameisensäure

      13  - - Ester der Ameisensäure

          - Essigsäure und deren Salze; Essigsäureanhydrid:

      21  - - Essigsäure

      22  - - Natriumacetat

      23  - - Cobaltacetate

      24  - - Essigsäureanhydrid

      29  - - sonstige

          - Ester der Essigsäure:

      31  - - Ethylacetat

      32  - - Vinylacetat

      33  - - n-Butylacetat

      34  - - Isobutylacetat

      35  - - 2-Ethoxyethylacetat

      39  - - sonstige

      40  - Mono-, Di- oder Trichloressigsäuren, deren Salze und

            Ester

      50  - Propionsäure, deren Salze und Ester

      60  - Buttersäuren und Valeriansäuren, deren Salze und Ester

      70  - Palmitinsäure und Stearinsäure, deren Salze und Ester

      90  - andere

2916  --  Ungesättigte acyclische Monocarbonsäure und cyclische

          Monocarbonsäuren, deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und

          Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

          Nitrosoderivate:

          - ungesättigte acyclische Monocarbonsäuren, deren

            Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und deren

            Derivate:

      11  - - Acrylsäure und deren Salze

      12  - - Ester der Acrylsäure

      13  - - Methacrylsäure und deren Salze

      14  - - Ester der Methacrylsäure

      15  - - Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure, deren Salze und

              Ester

      19  - - sonstige

      20  - cyclanische, cyclenische oder cycloterpenische

            Monocarbonsäuren, deren Anhydride, Halogenide, Peroxide,

            Peroxysäuren und deren Derivate

          - aromatische Monocarbonsäuren, deren

            Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und deren

            Derivate:

      31  - - Benzoesäure, deren Salze und Ester

      32  - - Benzoylperoxid und Benzoylchlorid

      33  - - Phenylessigsäure, deren Salze und Ester

      39  - - sonstige

2917  --  Polycarbonsäuren, deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und

          Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

          Nitrosoderivate:

          - acyclische Polycarbonsäuren, deren Anhydride, Halogenide,

            Peroxide, Peroxysäuren und deren Derivate:

      11  - - Oxalsäure, deren Salze und Ester

      12  - - Adipinsäure, deren Salze und Ester

      13  - - Azelainsäure und Sebacinsäure, deren Salze und Ester

      14  - - Maleinsäureanhydrid

      19  - - sonstige

      20  - cyclanische, cyclenische oder cycloterpenische

            Polycarbonsäuren, deren Anhydride, Halogenide, Peroxide,

            Peroxysäuren und deren Derivate

          - aromatische Polycarbonsäuren, deren Anhydride,

            Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und deren Derivate:

      31  - - Dibutylorthophthalate

      32  - - Dioctylorthophthalate

      33  - - Dinonyl- oder Didecylorthophthalate

      34  - - andere Ester der Orthophthalsäure

      35  - - Phthalsäureanhydrid

      36  - - Terephthalsäure und deren Salze

      37  - - Dimethylterephthalat

      39  - - sonstige

2918  --  Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoffunktionen und deren

          Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; deren

          Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

          - Carbonsäuren mit Alkoholfunktion, aber ohne andere

            Sauerstoffunktion, deren Anhydride, Halogenide, Peroxide,

            Peroxysäuren und deren Derivate:

      11  - - Milchsäure, deren Salze und Ester

      12  - - Weinsäure

      13  - - Salze und Ester der Weinsäure

      14  - - Citronensäure

      15  - - Salze und Ester der Citronensäure

      16  - - Gluconsäure, deren Salze und Ester

      17  - - Phenylglykolsäure (Mandelsäure), deren Salze und Ester

      19  - - sonstige

          - Carbonsäuren mit Phenolfunktion, aber ohne andere

            Sauerstoffunktion, deren Anhydride, Halogenide, Peroxide,

            Peroxysäuren und deren Derivate:

      21  - - Salicylsäure und deren Salze

      22  - - o-Acetylsalicylsäure, deren Salze und Ester

      23  - - sonstige Ester der Salicylsäure und deren Salze

      29  - - sonstige

      30  - Carbonsäuren mit Aldehyd- oder Ketonfunktion, ohne andere

            Sauerstoffunktion, deren Anhydride, Halogenide, Peroxide,

            Peroxysäuren und deren Derivate

      90  - andere

    VIII. Ester der anorganischen Säuren, deren Salze und Halogen-,

                  Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2919  00  Ester der Phosphorsäuren, deren Salze und Lactophosphate;

          deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2920  --  Ester der anderen anorganischen Säuren (ausgenommen Ester

          der Halogenwasserstoffsäuren) und deren Salze; deren

          Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

      10  - Thiophosphorsäureester (Phosphorothioate) und deren

            Salze; deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

            Nitrosoderivate

      90  - andere

                IX. Verbindungen mit Stickstoffunktionen

2921  --  Verbindungen mit Aminofunktion:

          - acyclische Monoamine und deren Derivate; deren Salze:

      11  - - Mono-, Di- und Trimethylamin und deren Salze

      12  - - Diethylamin und dessen Salze

      19  - - sonstige

          - acyclische Polyamine und deren Derivate; deren Salze:

      21  - - Ethylendiamin und dessen Salze

      22  - - Hexamethylendiamin und dessen Salze

      29  - - sonstige

      30  - cyclanische, cyclenische oder cycloterpenische Mono- oder

            Polyamine und deren Derivate; deren Salze

          - aromatische Monoamine und deren Derivate; deren Salze:

      41  - - Anilin und dessen Salze

      42  - - Anilinderivate und deren Salze

      43  - - Toluidine und deren Derivate; deren Salze

      44  - - Diphenylamin und dessen Derivate; deren Salze

      45  - - 1-Naphthylamin (alpha-Naphthylamin), 2-Naphthylamin

              (beta-Naphthylamin) und deren Derivate; deren Salze

      49  - - sonstige

      51  - - o-, m- und p-Phenylendiamin, Diaminotoluole und deren

              Derivate; deren Salze

      59  - - sonstige

2922  --  Aminoverbindungen mit Sauerstoffunktionen:

          - Aminoalkohole, deren Ether und Ester, ausgenommen solche,

            die mehr als eine Art von Sauerstoffunktion enthalten;

            deren Salze:

      11  - - Monoethanolamin und dessen Salze

      12  - - Diethanolamin und dessen Salze

      13  - - Triethanolamin und dessen Salze

      19  - - sonstige

          - Aminonaphthole und andere Aminophenole, deren Ether und

            Ester, ausgenommen solche, die mehr als eine Art von

            Sauerstoffunktion enthalten; deren Salze:

      21  - - Aminoydroxynaphthalinsulfonsäuren und deren Salze

      22  - - Anisidine, Dianisidine und Phenetidine und deren Salze

      29  - - sonstige

      30  - Aminoaldehyde, Aminoketone und Aminochinone, ausgenommen

            solche, die mehr als eine Art von Sauerstoffunktion

            enthalten; deren Salze

          - Aminosäuren und deren Ester, ausgenommen solche, die mehr

            als eine Art von Sauerstoffunktion enthalten; deren

            Salze:

      41  - - Lysin und dessen Ester; deren Salze

      42  - - Glutaminsäure und deren Salze

      49  - - sonstige

      50  - Aminoalkoholphenole, Aminophenolsäuren und andere

            Aminoverbindungen mit Sauerstoffunktionen

2923  --  Quaternäre Ammoniumsalze und Ammoniumhydroxide; Lecithine

          und andere Phosphoraminolipoide:

      10  - Cholin und dessen Salze

      20  - Lecithine und andere Phosphoaminolipoide

      90  - andere

2924  --  Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion;

          Amidoverbindungen der Kohlensäure:

      10  - acyclische Amide (einschließlich acyclische Carbamate)

            und deren Derivate; deren Salze

          - cyclische Amide (einschließlich cyclische Carbamate) und

            deren Derivate; deren Salze:

      21  - - Unreine und deren Derivate; deren Salze

      29  - - sonstige

2925  --  Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich

          Saccharin und dessen Salze) oder mit Iminfunktion:

          - Imide und deren Derivate; deren Salze:

      11  - - Saccharin und dessen Salze

      19  - - sonstige

      20  - Imine und deren Derivate; deren Salze

2926  --  Verbindungen mit Nitrilfunktion:

      10  - Acrylnitril

      20  - 1-Cyanoguanidin (Dicyandiamid)

      90  - andere

2927  00  Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen

2928  00  Organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins

2929  --  Verbindungen mit anderen Stickstoffunktionen:

      10  - Isocyanate

      90  - andere

X. Organisch-anorganische Verbindungen, heterocyclische Verbindungen,

            Nucleinsäuren und Salze, sowie Sulfonamide

2930  --  Organische Schwefelverbindungen:

      10  - Dithiocarbonate (Xanthate, Xanthogenate)

      20  - Thiocarbamate und Dithiocarbamate

      30  - Thiurammono-, di- oder tetrasulfide

      40  - Methionin

      90  - andere

2931  00  Andere organisch-anorganische Verbindungen

2932  --  Heterocyclische Verbindungen, nur mit einem oder mehreren

          Sauerstoffheteroatomen:

          - Verbindungen mit nicht kondensiertem

            (auch hydriertem) Furanring in der Struktur:

      11  - - Tetrahydrofuran

      12  - - 2-Furaldehyd (Furfuraldehyd)

      13  - - Furfurylalkohol und Tetrahydrofurfurylalkohol

      19  - - sonstige

          - Lactone:

      21  - - Cumarin, Methylcumarine und Ethylcumarine

      29  - - sonstige Lactone

      90  - andere

2933  --  Heterocyclische Verbindungen, nur mit einem oder mehreren

          Stickstoffheteroatomen; Nucleinsäuren und deren Salze:

          - Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch hydriertem)

            Pyrazolring in der Struktur:

      11  - - Phenazon (Antipyrin) und dessen Derivate

      19  - - sonstige

          - Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch hydriertem)

            Imidazolring in der Struktur:

      21  - - Hydantoin und dessen Derivate

      29  - - sonstige

          - Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch hydriertem)

            Pyridinring in der Struktur:

      31  - - Pyridin und dessen Salze

      39  - - sonstige

      40  - Verbindungen mit einem Chinolin- oder

            Isochinolinringsystem (auch hydriert), nicht weiter

            kondensiert

          - Verbindungen mit Pyrimidinring (auch hydriert) oder

            Piperazinring in der Struktur; Nucleinsäuren und deren

            Salze:

      51  - - Malonylharnstoff (Barbitursäure) und dessen Derivate;

              deren Salze

      59  - - sonstige

          - Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch hydriertem)

            Triazinring in der Struktur:

      61  - - Melamin

      69  - - sonstige

          - Lactame:

      71  - - 6-Hexanlactam (epsilon-Caprolactam)

      79  - - sonstige Lactame

      90  - andere

2934  --  Andere heterocyclische Verbindungen:

      10  - Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch hydriertem)

            Thiazolring in der Struktur

      20  - Verbindungen mit einem Benzothiazolringsystem (auch

            hydriert), nicht weiter kondensiert

      30  - Verbindungen mit einem Phenothiazinringsystem (auch

            hydriert), nicht weiter kondensiert

      90  - andere

2935  00  Sulfonamide

                XI. Provitamine, Vitamine und Hormone

2936  --  Provitamine und Vitamine, natürliche oder synthetisch

          hergestellte (einschließlich natürliche Konzentrate), sowie

          deren hauptsächlich als Vitamine verwendeten Derivate, alle

          diese auch untereinander gemischt, auch in Lösungsmitteln

          aller Art:

      10  - Provitamine, ungemischt

          - Vitamine und deren Derivate, ungemischt:

      21  - - Vitamine A und deren Derivate

      22  - - Vitamin B tief 1 und dessen Derivate

      23  - - Vitamin B tief 2 und dessen Derivate

      24  - - D- oder DL-Pantothensäure (Vitamin B tief 3 oder

              Vitamin B tief 5)

              und deren Derivate

      25  - - Vitamin B tief 6 und dessen Derivate

      26  - - Vitamin B tief 12 und dessen Derivate

      27  - - Vitamin C und dessen Derivate

      28  - - Vitamin E und dessen Derivate

      29  - - sonstige Vitamine und deren Derivate

      90  - andere, einschließlich natürliche Konzentrate

2937  --  Hormone, natürliche oder synthetisch hergestellte; ihre

          hauptsächlich als Hormone verwendeten Derivate; andere

          hauptsächlich als Hormone verwendete Steroide:

      10  - Hormone des Hypophysenvorderlappens oder ähnliche

            Hormone, und deren Derivate

          - Hormone der Nebennierenrinde und deren Derivate:

      21  - - Cortison, Hydrocortison, Prednison

              (Dehydrocortison) und Prednisolon

              (Dehydrohydrocortison)

      22  - - Halogenderivate der Hormone der Nebennierenrinde

      29  - - sonstige

            - andere Hormone und deren Derivate, andere hauptsächlich

              als Hormone verwendete Steroide:

      91  - - Insulin und dessen Salze

      92  - - Oestrogene und Gestagene

      99  - - sonstige

römisch zwölf. Glycoside und pflanzliche Alkaloide, natürliche oder synthetisch hergestellte, deren Salze, Ether, Ester und andere Derivate

2938  --  Glycoside, natürliche oder synthetisch hergestellte, deren

          Salze, Ether, Ester und andere Derivate:

      10  - Rutosid (Rutin) und dessen Derivate

      90  - andere

2939  --  Pflanzliche Alkaloide, natürliche oder synthetisch

          hergestellte, deren Salze, Ether, Ester und

          andere Derivate:

      10  - Opium-Alkaloide und deren Derivate; deren Salze

          - China-Alkaloide und deren Derivate; deren Salze:

      21  - - Chinin und dessen Salze

      29  - - sonstige

      30  - Coffein und dessen Salze

      40  - Ephedrine und deren Salze

      50  - Theophyllin und Aminophyllin (Theophyllin-Ethylendiamin)

            und deren Derivate; deren Salze

      60  - Mutterkorn-Alkaloide und deren Derivate; deren Salze

      70  - Nicotin und dessen Salze

      90  - andere

                   XIII. Andere organische Verbindungen

2940  00  Zucker, chemisch rein, ausgenommen Saccharose, Lactose,

          Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether und

          Zuckerester und deren Salze, ausgenommen Erzeugnisse der

          Nummer 2937, 2938 oder 2939

2941  --  Antibiotika:

      10  - Penicilline und deren Derivate mit

            Penicillansäurestruktur; deren Salze

      20  - Streptomycine und deren Derivate; deren Salze

      30  - Tetracycline und deren Derivate; deren Salze

      40  - Chloramphenicol und dessen Derivate; deren Salze

      50  - Erythromycin und dessen Derivate; deren Salze

      90  - andere

2942  00  Andere organische Verbindungen

Gesetzesnummer

10004518

Dokumentnummer

NOR12049111

Alte Dokumentnummer

N3198712749A