Rechtstracker.at

Anl. 1/4

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 220/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/4 heute01.01.1996 § → § BGBl. Nr. 564/1994
Anl. 1/401.01.199231.12.1995 BGBl. Nr. 220/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Harmonisiertes System

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 553 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1990,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 220/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995danach: BGBl. Nr. 564/1994

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus

        Anmerkungen

        1 - Als Kautschuk gelten in allen Abschnitten des

            Tarifs, wenn nichts anderes bestimmt ist, folgende Waren,

            auch weich oder hart vulkanisiert:

            Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule,

            Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten,

            synthetischer Kautschuk, Faktis (Ölkautschuk)

            und deren Regenerate.

        2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

            a - Waren des Abschnittes XI (Spinnstoffe und

                Waren daraus);

            b - Schuhe und Teile davon (Kap. 64);

            c - Kopfbedeckungen (einschließlich Badehauben) und Teile

                davon (Kap. 65);

            d - Hartkautschukteile für Maschinen, mechanische und

                elektrische Apparate sowie alle Waren aus

                Hartkautschuk für elektrotechnische Zwecke

                (Abschn. XVI);

            e - Waren des Kapitels 90, 92, 94 oder 96;

            f - Waren 95 (mit Ausnahme von Sporthandschuhen und Waren

                der Nrn. 4011 bis 4013).

        3 - Als Rohformen der Nummern 4001 bis 4003 und 4005 gelten

            nur:

            a - Flüssigkeiten und Pasten (einschließlich

                Latex, auch vorvulkanisiert, sowie andere

                Dispersionen und Lösungen);

            b - Blöcke mit unregelmäßiger Form, Krümel,

                Ballen, Pulver, Granalien, Klumpen und

                ähnliche lose Formen.

        4 - Als synthetischer Kautschuk gelten in der Anmerkung 1 zu

            diesem Kapitel und in der Nummer 4002:

            a - ungesättigte synthetische Stoffe, die nach

                der Vulkanisation mit Schwefel nicht mehr

                in einen thermoplastischen Zustand zurückgeführt

                werden können und bei einer Temperatur zwischen

                18 Grad C und 29 Grad C eine Dehnung bis zum

                Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten ohne

                zu reißen und die sich weiters nach einer Dehnung auf

                das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge innerhalb

                von fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache

                ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen.

                Für die Durchführung dieser Prüfung ist der Zusatz

                für die Vernetzung notwendiger Stoffe, wie

                Vulkanisationsaktivatoren oder -beschleuniger

                zulässig; ebenso können in der Anmerkung 5b2 und

                5b3 angeführte Stoffe enthalten sein. Andere Stoffe,

                die für die Vernetzung nicht erforderlich sind, wie

                Streckungsmittel, Weichmacher oder Füllstoffe, sind

                jedoch nicht zulässig;

            b - Thioplaste (TM);

            c - Naturkautschuk, durch Pfropfung oder Mischen mit

                Kunststoffen modifiziert, depolymerisierter

                Naturkautschuk sowie Mischungen von ungesättigten

                synthetischen Stoffen mit gesättigten synthetischen

                Hochpolymeren, sofern alle diese Erzeugnisse den

                vorstehend unter 4a genannten Erfordernissen

                bezüglich Vulkanisation, Dehnung und Rückgang der

                Dehnung entsprechen.

        5 - a - Ausgenommen von den Nummern 4001 und 4002 sind

                Kautschuk oder Kautschukmischungen, denen vor oder

                nach der Koagulation zugesetzt wurden:

                1 - Vulkanisationsmittel, Beschleuniger,

                    Verzögerer und Aktivatoren (ausgenommen solche,

                    die zum Zubereiten von vorvulkanisiertem Latex

                    zugesetzt wurden);

                2 - Pigmente oder andere Färbemittel, ausgenommen

                    solche, die nur zur Kennzeichnung zugesetzt

                    wurden;

                3 - Weichmacher oder Streckungsmittel (ausgenommen

                    Mineralöle bei ölgestrecktem Kautschuk), aktive

                    oder inerte Füllstoffe, Verstärkungsmittel,

                    organische Lösungsmittel oder andere Stoffe,

                    ausgenommen solche, die nach Anmerkung 5b

                    zulässig sind;

            b - die Anwesenheit der nachstehenden Substanzen in

                Kautschuk oder Kautschukmischungen ändert nichts an

                der Einreihung in die entsprechende Nummer 4001 oder

                4002, vorausgesetzt, daß ein derartiger Kautschuk

                oder eine derartige Kautschukmischung den

                wesentlichen Charakter als Rohmaterial beibehält:

                1 - Emulgatoren oder Antihaftmittel;

                2 - geringe Mengen an Zersetzungsprodukten von

                    Emulgatoren;

                3 - sehr geringe Mengen an wärmeempfindlichen Stoffen

                    (üblicherweise zu Herstellung von

                    wärmeempfindlichen Latex), kationischen

                    grenzflächenaktiven Stoffen (üblicherweise zur

                    Herstellung von elektropositivem Latex),

                    Antioxidiermittel, Koagulationsmittel,

                    Mittel für die Krümelbildung, Mittel

                    zur Kältebeständigkeit, Peptisiermittel

                    (Mastiziermittel), Konservierungsmittel,

                    Stabilisatoren, Mittel zur Viskositätskontrolle

                    und ähnlichen Zusätzen für spezielle Zwecke.

        6 - Als Abfälle, Abschnitzel und Bruch der Nummer

            4004 gelten Kautschukabfall, -abschnitzel und

            -bruch von der Erzeugung oder Bearbeitung von

            Kautschuk und Kautschukwaren, die wegen Zerschneidens,

            Abnutzung oder aus anderen Gründen endgültig nicht mehr

            als solche verwendet werden können.

        7 - Nichtumsponnene (nackte) Fäden aus vulkanisiertem

            Kautschuk, deren größter Durchmesser mehr als 5 mm

            beträgt, sind als Streifen, Stäbe oder Profile in die

            Nummer 4008 einzureihen.

        8 - Förderbänder und Treibriemen aus textilen

            Flächenerzeugnissen, mit Kautschuk imprägniert,

            bestrichen, überzogen oder geschichtet, sowie mit

            Kautschuk imprägnierte, bestrichene, überzogene

            oder in Kautschuk getauchte Garne und Bindfäden sind in

            die Nummer 4010 einzureihen.

        9 - Bei den Nummern 4001, 4002, 4003, 4005 und

            4008 gelten als „Platten, Blätter und Streifen''

            nur Platten, Blätter und Streifen sowie Blöcke in

            regelmäßiger Form, die nicht zugeschnitten sind

            oder die durch bloßes Zuschneiden eine quadratische oder

            rechteckige Form erhalten haben, auch wenn sie dadurch

            den Charakter von Fertigwaren erhalten haben. Sie dürfen

            jedoch nicht sonst weiter bearbeitet sein; eine

            Oberflächenbearbeitung (z. B. durch Bedrucken) bleibt

            hiebei außer Betracht. Stäbe und Profile der Nummer 4008

            können auch auf bestimmte Längen zugeschnitten sein,

            dürfen jedoch - abgesehen von einer

            Oberflächenbearbeitung - nicht weiter bearbeitet sein.

4001  --  Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und

          ähnliche natürliche Kautschukarten in Rohformen oder in

          Platten, Blättern oder Streifen:

      10  - Latex von Naturkautschuk, auch vorvulkanisiert

          - Naturkautschuk in anderen Formen:

      21  - - geräucherte Blätter (smoked sheets)

      22  - - technisch spezifizierter Naturkautschuk (TSNR)

      29  - - sonstige

      30  - Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche

            natürliche Kautschukarten

4002  --  Synthetischer Kautschuk und Faktis (Ölkautschuk), in

          Rohformen oder in Platten, Blättern oder Streifen;

          Mischungen von Waren dieser Nummer mit Waren der

          Nummer 4001, in Rohformen oder in Platten, Blättern oder

          Streifen:

           - Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR); carboxylierter

             Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR):

      11  - - Latex

      19  - - sonstige

      20  - Butadien-Kautschuk (BR)

          - Isobuten-Isopren-(Butyl-)Kautschuk (IIR);

            Halogen-Isobuten-Isopren-Kautschuk

            (CIIR oder BIIR):

      31  - - Isobuten-Isopren-(Butyl-)Kautschuk (IIR)

      39  - - sonstige

          - Chloropren-(Chlorbutadien-)Kautschuk (CR):

      41  - - Latex

      49  - - sonstige

          - Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR):

      51  - - Latex

      59  - - sonstige

      60  - Isopren-Kautschuk (IR)

      70  - Etylen-Propylen-Dien-Kautschuk, nicht konjugiert (EPDM)

      80  - Mischungen von Waren dieser Nummer mit Waren der

            Nummer 4001

          - andere:

      91  - - Latex

      99  - - sonstige

4003  00  Regenerierter Kautschuk in Rohformen oder in Platten,

          Blättern oder Streifen

4004  00  Abfälle, Abschnitzel und Bruch, von Weichkautschuk, sowie

          Pulver und Granalien daraus

4005  --  Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Rohformen oder

          in Platten, Blättern oder Streifen:

      10  - mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid

      20  - Lösungen; Dispersionen, ausgenommen solche der

            Unternummer 4005 10

          - andere:

      91  - - Platten, Blätter und Streifen

      99   - - sonstige

4006  --  Andere Formen (z. B. Stäbe, Rohre und Profile) und Waren

          (z. B. Scheiben und Ringe), aus nichtvulkanisiertem

          Kautschuk:

      10  - „Camel back'' (Rohlaufprofile zur Runderneuerung von

            Kautschukreifen)

      90  - andere

4007  00  Fäden und Schnüre, aus vulkanisiertem Kautschuk

4008  --  Platten, Blätter, Streifen, Stangen und Profile, aus

          vulkanisiertem Weichkautschuk:

          - aus Zellkautschuk:

      11  - - Platten, Blätter und Streifen

      19  - - sonstige

          - nicht aus Zellkautschuk:

      21  - - Platten, Blätter und Streifen

      29  - - sonstige

4009  --  Rohre und Schläuche, aus vulkanisiertem Weichkautschuk,

          auch mit Fittings (z. B. Verbindungsstücke, Kniestücke und

          Flanschen):

      10  - nicht mit anderen Stoffen verstärkt oder verbunden, ohne

            Fittings

      20  - nur mit Metall verstärkt oder verbunden, ohne Fittings

      30  - nur mit textilen Spinnstoffen verstärkt oder verbunden,

            ohne Fittings

      40  - mit anderen Stoffen verstärkt oder verbunden, ohne

            Fittings

      50  - mit Fittings

4010  --  Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk:

      10  - Keilriemen

          - andere:

      91  - - mit einer Breite von mehr als 20 cm

      99  - - sonstige

4011  --  Luftreifen aus Kautschuk, neu:

      10  - wie sie für Personenkraftwagen (einschließlich

            Kombinationskraftwagen und Rennautos) verwendet werden

      20  - wie sie für Autobusse und Lastkraftwagen verwendet werden

      30  - wie sie für Luftfahrzeuge verwendet werden

      40  - wie sie für Motorräder verwendet werden

      50  - wie sie für Fahrräder verwendet werden

          - andere:

      91  - - mit stollenförmigem, winkelförmigem, V-förmigem oder

              ähnlichem Profil

      99  - - sonstige

4012  --  Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht;

          Vollgummi- oder Hohlkammerreifen, auswechselbare

          Reifenprofile und Felgenbänder, aus Kautschuk:

      10  - runderneuerte Reifen

      20  - gebrauchte Luftreifen

      90  - andere

4013  --  Luftschläuche aus Kautschuk:

      10  - wie sie für Personenkraftwagen (einschließlich

            Kombinationskraftwagen und Rennautos), Autobusse oder

            Lastkraftwagen verwendet werden

      20  - wie sie für Fahrräder verwendet werden

      90  - andere

4014  --  Hygienische oder pharmazeutische Waren (einschließlich

          Sauger), aus vulkanisiertem Weichkautschuk, auch in

          Verbindung mit Hartkautschukteilen:

      10  - Präservative

      90  - andere

4015  --  Bekleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich

          Handschuhe), für alle Zwecke, aus vulkanisiertem

          Weichkautschuk:

          - Handschuhe:

      11  - - für chirurgische Zwecke

      19  - - sonstige

      90  - andere

4016  --  Andere Waren aus vulkanisiertem Weichkautschuk:

      10  - aus Zellkautschuk

          - andere:

      91  - - Bodenbeläge und Fußmatten

      92  - - Radiergummi

      93  - - Dichtungen

      94  - - Boots- oder Dockfender, auch aufblasbar

      95  - - sonstige aufblasbare Waren

      99  - - sonstige

4017  00  Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen,

          einschließlich Abfälle und Bruch; Waren aus Hartkautschuk

Abschnitt römisch acht

Rohe Häute und Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattler- und Riemerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse;

Waren aus tierischen Därmen

Kapitel 41

Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) sowie Leder

        Anmerkungen

        1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

            a - Abschnitzel und ähnliche Abfälle von rohen

                Häuten oder Fellen (Nr. 0511);

            b - Vogelbälge und Teile davon, mit ihren

                Federn oder Daunen (Nr. 0505 oder 6701);

            c - nicht enthaarte Häute oder Felle, roh,

                gegerbt oder zugerichtet (Kap. 43); im Kapitel 41

                bleiben jedoch rohe, nicht enthaarte Häute und Felle

                von Rindern (einschließlich von Kälbern und Büffeln),

                Pferden oder anderen Einhufern, von Schafen oder

                Lämmern (ausgenommen von Astrachan-, Breitschwanz-,

                Karakul-, Persianer- und ähnlichen Lämmern sowie von

                indischen, chinesischen, mongolischen und

                tibetanischen Lämmern), von Ziegen oder Zickeln

                (ausgenommen von jemenitischen, mongolischen und

                tibetanischen Ziegen oder Zickeln), von Schweinen

                (einschließlich Pekaris), von Gemsen, Gazellen,

                Rentieren, Elchen, Rotwild, Rehböcken oder Hunden.

        2 - Als Kunstleder (rekonstituiertes Leder) gelten in allen

            Abschnitten des Tarifs nur Stoffe der in der Nummer 4111

            erfaßten Art.

4101  --  Häute und Felle, roh, von Rindern (einschließlich Kälbern),

          Pferden oder anderen Einhufern (frisch, gesalzen,

          getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders haltbar

          gemacht, weder gegerbt noch als Pergamentleder zugerichtet,

          noch sonst bearbeitet), auch enthaart oder gespalten:

      10  - ganze Häute und Felle von Rindern (einschließlich

            Kälbern), mit einem Stückgewicht von 8 kg oder weniger

            für nur getrocknete, von 10 kg oder weniger für

            trocken gesalzene oder von 14 kg oder weniger für

            frische, naßgesalzene oder anders haltbar gemachte Häute

            oder Felle

          - andere Häute und Felle von Rindern (einschließlich

            Kälbern), frisch oder naßgesalzen:

      21  - - ganze

      22  - - Kernstücke (Croupons) und halbe Kernstücke

      29  - - sonstige

      30  - andere Häute und Felle von Rindern (einschließlich

            Kälbern), anders haltbar gemacht

      40  - Häute und Felle von Pferden oder anderen Einhufern

4102  --  Felle von Schafen und Lämmern, roh (frisch, gesalzen,

          getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders haltbar

          gemacht, weder gegerbt noch als Pergamentleder

          zugerichtet, noch sonst bearbeitet), auch enthaart oder

          gespalten, ausgenommen die in der Anmerkung 1c zu diesem

          Kapitel genannten Waren:

      10  - nicht enthaart

          - enthaart:

      21  - - gepickelt

      29  - - sonstige

4103  --  Andere Häute und Felle, roh (frisch, gesalzen, getrocknet,

          geäschert, gepickelt oder anders haltbar gemacht, weder

          gegerbt noch als Pergamentleder zugerichtet, noch sonst

          bearbeitet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen die

          in der Anmerkung 1b oder 1c zu diesem Kapitel genannten

          Waren:

      10  - von Ziegen oder Zickeln

      20  - von Kriechtieren

      90  - andere

4104  --  Leder von Rindern (einschließlich Kälbern), Pferden oder

          anderen Einhufern, enthaart, ausgenommen Leder der Nummer

          4108 oder 4109:

      10  - Leder in ganzen Häuten von Rindern (einschließlich

            Kälbern), mit einer Fläche von 28 Quadratfuß (2,6 m2)

            oder weniger pro Stück

          - anderes Leder von Rindern (einschließlich Kälbern),

            Pferden oder anderen Einhufern gegerbt oder nachgegerbt,

            nicht weiter zugerichtet, auch gespalten:

      21  - - Leder von Rindern (einschließlich Kälbern), pflanzlich

              vorgegerbt

      22  - - Leder von Rindern (einschließlich Kälbern), anders

              vorgegerbt

      29  - - sonstiges

          - anderes Leder von Rindern (einschließlich Kälbern),

            Pferden oder anderen Einhufern, als Pergamentleder

            zugerichtet, oder sonst nach dem Gerben weiter

            bearbeitet:

      31  - - Volleder und Narbenspaltleder

      39  - - sonstiges

4105  --  Schafleder oder Lammleder, enthaart, ausgenommen Leder der

          Nummer 4108 oder 4109:

          - gegerbt oder nachgegerbt, aber nicht weiter zugerichtet,

            auch gespalten:

      11  - - pflanzlich vorgegerbt

      12  - - anders vorgegerbt

      19  - - sonstiges

      20  - als Pergamentleder zugerichtet oder sonst nach dem Gerben

            weiter bearbeitet

4106  --  Ziegenleder oder Zickelleder, enthaart, ausgenommen Leder

          der Nummer 4108 oder 4109:

          - gegerbt oder nachgegerbt, aber nicht weiter zugerichtet,

            auch gespalten:

      11  - - pflanzlich vorgegerbt

      12  - - anders vorgegerbt

      19  - - anderes

      20  - als Pergamentleder zugerichtet oder sonst nach dem Gerben

            weiter bearbeitet

4107  --  Leder von anderen Tieren, ohne Haare, ausgenommen Leder der

          Nummer 4108 oder 4109:

      10  - von Schweinen

          - von Kriechtieren:

      21  - - pflanzlich vorgegerbt

      29  - - sonstiges

      90  - von anderen Tieren

4108  00  Sämischleder (Chamoisleder), einschließlich Neusämischleder

4109  00  Lackleder (Patentleder) und Patentlederimitation;

          metallisiertes Leder

4110  00  Abschnitzel und andere Abfälle von Leder oder Kunstleder

          (rekonstituiertes Leder), nicht zur Herstellung von

          Lederwaren geeignet; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl

4111  00  Kunstleder (rekonstituiertes Leder), auf der Grundlage von

          nicht zerfasertem oder zerfasertem Leder hergestellt, in

          Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen

                              Kapitel 42

Lederwaren; Sattler- und Riemerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und

          ähnliche Behältnisse; Waren aus tierischen Därmen

        Anmerkungen

        1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

            a - steriles Catgut und ähnliches steriles Nahtmaterial

                (Nr. 3006);

            b - Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder (mit

                Ausnahme von Handschuhen), mit Futter aus Pelzfellen

                oder künstlichem Pelzwerk, oder mit äußeren Teilen

                aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk, wenn diese

                äußeren Teile über den Umfang eines einfachen

                Besatzes hinausgehen (Nr. 4303 oder 4304);

            c - konfektionierte Waren aus Netzen (Nr. 5608);

            d - Waren des Kapitels 64;

            e - Kopfbedeckungen und Teile davon (Kap. 65);

            f - Peitschen, Reitgerten und andere Waren der

                Nummer 6602;

            g - Manschettenknöpfe, Armbänder und anderer

                Phantasieschmuck (Nr. 7117);

            h - Zubehör und Besatzstücke für Sattler- und

                Riemerwaren (z. B. Steigbügel, Gebißstangen,

                Schnallen), gesondert zur Abfertigung gestellt (im

                allgemeinen Abschn. XV);

            i - Saiten für Musikinstrumente, Felle für Trommeln und

                ähnliche Musikinstrumente sowie andere Teile von

                Musikinstrumenten (Nr. 9209);

            k - Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel,

                Beleuchtungskörper);

            l - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,

                Sportgeräte);

            m - Knöpfe, Druckknöpfe, Knopfformen und deren Teile,

                Knopfrohlinge, der Nummer 9606.

        2 - Ergänzend zu den Bestimmungen der Anmerkung 1 sind von

            der Nummer 4202 ausgenommen:

            a - Taschen aus Kunststoffolien, auch bedruckt, mit

                Griffen, nicht für längeren Gebrauch geeignet

                (Nr. 3923);

            b - Waren aus Flechtstoffen (Nr. 4602);

            c - Waren aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen,

                echten Perlen oder Zuchtperlen, sowie aus Edelsteinen

                oder natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten

                Schmucksteinen (Kap. 71).

        3 - Als Bekleidung und Bekleidungszubehör der

            Nummer 4203 gelten u. a. Handschuhe (einschließlich

            Sport- und Schutzhandschuhe), Schürzen und andere

            Schutzbekleidung, Hosenträger, Gürtel aller Art,

            Schulterriemen und Handgelenkbänder, ausgenommen

            Uhrarmbänder (Nr. 9113).

4201  00  Sattler- und Riemerwaren für Tiere (einschließlich Zügel,

          Zaumzeug, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken,

          Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen

          aller Art

4202  --  Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschließlich

          Kosmetikkoffer, Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen,

          Etuis für Brillen, Ferngläser, Photoapparate,

          Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen,

          Pistolenhalfter, ähnliche Behältnisse; Reisetaschen,

          Toilettetaschen, Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen,

          Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis,

          Tabaksbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel,

          Schatullen für Fläschen oder Schmuck, Puderdosen, Etuis

          für Messerschmiedwaren, ähnliche Behältnisse, aus Leder,

          Kunstleder (rekonstituiertes Leder), Kunststoffolien,

          Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder

          überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier

          überzogen:

          - Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschließlich

            Kosmetikkoffer, Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen

            und ähnliche Behältnisse:

      11  - - mit einer Außenseite aus Leder, Kunstleder

              (rekonstituiertes Leder) oder Lackleder (Patentleder)

      12  - - mit einer Außenseite aus Kunststoffen oder Spinnstoffen

      19  - - sonstige

          - Handtaschen, auch mit Schulterriemen, einschließlich

            solcher ohne Handgriff:

      21  - - mit einer Außenseite aus Leder, Kunstleder

              (rekonstituiertes Leder) oder Lackleder (Patentleder)

      22  - - mit einer Außenseite aus Kunststoffolien oder

              Spinnstoffen

      29  - - sonstige

          - Waren, wie sie üblicherweise in der Tasche oder in der

            Handtasche getragen werden:

      31  - - mit einer Außenseite aus Leder, Kunstleder

              (rekonstituiertes Leder) oder Lackleder (Patentleder)

      32  - - mit einer Außenseite aus Kunststoffolien oder

              Spinnstoffen

      39  - - sonstige

          - andere:

      91  - - mit einer Außenseite aus Leder, Kunstleder

              (rekonstituiertes Leder) oder Lackleder (Patentleder)

      92  - - mit einer Außenseite aus Kunststoffolien oder

              Spinnstoffen

      99  - - sonstige

4203  --  Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder

          Kunstleder (rekonstituiertes Leder):

      10  - Bekleidung

          - Handschuhe aller Art (einschließlich Fäustlinge):

      21  - - Spezialhandschuhe zur Ausübung bestimmter Sportarten

      29  - - sonstige

      30  - Gürtel aller Art und Schulterriemen

      40  - anderes Bekleidungszubehör

4204  00  Waren aus Leder oder Kunstleder (rekonstituiertes Leder),

          wie sie in Maschinen, mechanischen Apparaten oder für

          andere technische Zwecke verwendet werden

4205  00  Andere Waren aus Leder oder Kunstleder (rekonstituiertes

          Leder)

4206  --  Waren aus Därmen (ausgenommen Messinahaar),

          Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen:

      10  - Darmsaiten

      90  - andere

                              Kapitel 43

           Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

        Anmerkungen

        1 - Als Pelzfelle gelten - mit Ausnahme der rohen

            Pelzfelle der Nummer 4301 - in allen Abschnitten des

            Tarifs die mit den Haaren gegerbten oder zugerichteten

            Häute und Felle von Tieren aller Art.

        2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

            a - Vogelbälge oder Teile davon, mit ihren Federn oder

                Daunen (Nr. 0505 oder 6701);

            b - Häute oder Felle, roh, nicht enthaart, die nach der

                Anmerkung 1c zum Kapitel 41 in das Kapitel 41

                einzureihen sind;

            c - Handschuhe, die aus Leder und Pelzfellen oder aus

                Leder und künstlichem Pelzwerk bestehen (Nr. 4203);

            d - Waren des Kapitels 64;

            e - Kopfbedeckungen und Teile davon, des Kapitels 65;

            f - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,

                Sportgeräte).

        3 - Zusammengesetzte Pelzfelle und Teile davon, denen andere

            Stoffe zugefügt sind, sowie Pelzfelle und Teile davon,

            die zu Kleidungsstücken, Teilen davon oder

            Bekleidungszubehör oder zu anderen Waren zusammengenäht

            sind, gehören in die Nummer 4303.

        4 - Bekleidung und Bekleidungszubehör aller Art (soweit sie

            nicht durch die vorstehende Anmerkung 2 zum Kapitel 43

            ausgenommen sind), mit Futter aus Pelzfellen oder

            künstlichem Pelzwerk oder mit äußeren Teilen aus

            Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk, wenn diese äußeren

            Teile über den Umfang eines einfachen Besatzes

            hinausgehen, gehören in die Nummer 4303 oder 4304.

        5 - Als künstliches Pelzwerk gilt in allen Abschnitten des

            Tarifs jede Nachahmung von Pelzfellen, die durch

            Aufkleben oder Aufnähen von Schafwolle, anderen

            Tierhaaren oder anderen Fasern auf Leder, Geweben oder

            anderen Stoffen hergestellt wurde. Dazu gehören jedoch

            nicht Nachahmungen, die durch Weben, Wirken oder Stricken

            hergestellt wurden (im allgemeinen Nr. 5801 oder 6001).

4301  --  Pelzfelle, roh (einschließlich Köpfe, Schwänze, Klauen und

          andere für Kürschnerzwecke geeignete Teile, Abfälle oder

          Überreste), ausgenommen Häute und Felle, roh, der

          Nummer 4101, 4102 oder 4103:

      10  - von Nerzen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

      20  - von Kaninchen oder Hasen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz

            oder Klauen

      30  - von Astrachan-, Breitschwanz-, Karakul-, Persianer- und

            ähnlichen Lämmern sowie von indischen, chinesischen,

            mongolischen oder tibetanischen Lämmern, ganz, auch ohne

            Kopf, Schwanz oder Klauen

      40  - von Bibern, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

      50  - von Bisamratten, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder

            Klauen

      60  - von Füchsen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

      70  - von Seehunden, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

      80  - andere Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder

            Klauen

      90  - Köpfe, Schwänze, Klauen und andere für Kürschnerzwecke

            geeignete Teile, Abfälle oder Überreste

4302  --  Pelzfelle (einschließlich Köpfe, Schwänze, Klauen und

          andere Teile, Abfälle oder Überreste), gegerbt oder

          zugerichtet, auch zusammengesetzt (ohne Zufügung anderer

          Stoffe), ausgenommen solche der Nummer 4303:

          - Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen,

            nicht zusammengesetzt:

      11  - - von Nerzen

      12  - - von Kaninchen oder Hasen

      13  - - von Astrachan-, Breitschwanz-, Karakul-, Persianer- und

              ähnlichen Lämmern sowie von indischen, chinesischen,

              mongolischen oder tibetanischen Lämmern

      19  - - sonstige

      20  - Köpfe, Schwänze, Klauen und andere Teile, Abfälle oder

            Überreste, nicht zusammengesetzt

      30  - Pelzfelle, ganz, sowie Teile, Abfälle oder Überreste,

            alle diese zusammengesetzt

4303  --  Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus

          Pelzfellen:

      10  - Bekleidung und Bekleidungszubehör

      90  - andere

4304  00  Künstliches Pelzwerk und Waren daraus

Abschnitt römisch neun

Holz und Waren aus Holz; Holzkohle; Kork und Waren aus Kork; Erzeugnisse aus Stroh, Esparto oder anderen Korbwaren und Flechtwaren

Kapitel 44

Holz und Waren aus Holz; Holzkohle

        Anmerkungen

        1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

            a - Holz in Form von Abschnitzeln oder Spänen, zerstoßen,

                grob oder fein gemahlen, wie sie hauptsächlich zur

                Herstellung von Parfümeriewaren, für medizinische

                Zwecke oder für Insekticide, Fungicide oder ähnliche

                Waren verwendet werden (Nr. 1211);

            b - Bambus und andere Flechtstoffe der Nummer 1401;

            c - Holz in Form von Abschnitzeln oder Spänen, grob oder

                fein gemahlen, wie sie hauptsächlich zum Färben oder

                Gerben verwendet werden (Nr. 1404);

            d - Aktivkohle (Nr. 3802);

            e - Waren der Nummer 4202;

            f - Waren des Kapitels 46;

            g - Schuhe und Teile davon des Kapitels 64;

            h - Waren des Kapitels 66 (z. B. Regenschirme,

                Spazierstöcke oder Teile davon);

            i - Waren der Nummer 6808;

            k - Phantasieschmuck der Nummer 7117;

            l - Waren der Abschnitte XVI und XVII (z. B.

                Maschinenteile, Gehäuse, Abdeckungen oder Schränke

                für Maschinen und Apparate, sowie Wagnerarbeiten);

            m - Waren des Abschnittes XVIII (z. B. Gehäuse für Uhren,

                Musikinstrumente oder Teile davon);

            n - Teile von Feuerwaffen (Nr. 9305);

            o - Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel,

                Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude);

            p - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,

                Sportgeräte);

            q - Waren des Kapitels 96 (z. B. Tabakspfeifen

                und Teile davon, Knöpfe, Bleistifte) mit

                Ausnahme von Fassungen, Stielen und Griffen, aus

                Holz, für Waren der Nummer 9603;

            r - Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).

        2 - Als verdichtetes Holz gilt in diesem Kapitel Holz,

            das chemisch oder physikalisch behandelt wurde

            (beispielsweise eine Behandlung, die bei einem

            aus mehreren miteinander verbundenen Schichten

            bestehenden Holz weitergeht, als für deren

            Zusammenhalt erforderlich ist), wodurch dessen

            Dichte oder Härte und dessen mechanische

            Widerstandsfähigkeit gegen chemische oder elektrische

            Einwirkungen erhöht wurde.

        3 - Die in den Nummern 4414 bis 4421 angeführten

            Waren gehören auch dann in diese Nummern,

            wenn sie aus Spanplatten oder ähnlichen Platten,

            Faserplatten, Schichtholz oder verdichtetem

            Holz hergestellt sind.

        4 - Waren der Nummern 4410 bis 4412 können die

            in der Nummer 4409 vorgesehenen Bearbeitungen aufweisen,

            sowie gebogen, gewellt, durchlocht, anders als

            quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder geformt

            oder in anderer Weise bearbeitet sein, soweit sie durch

            diese Bearbeitung nicht zu Waren geworden sind, die in

            anderen Nummern erfaßt sind.

        5 - Werkzeuge mit einer Klinge oder einem arbeitenden Teil

            aus den in der Anmerkung 1 zum Kapitel 82 genannten

            Stoffen sind von einer Einreihung in die Nummer 4417

            ausgeschlossen.

        6 - Als Holz gelten, vorbehaltlich der vorstehenden

            Anmerkungen 1b und 1f, auch Bambus und andere holzige

            Stoffe.

4401  --  Brennholz, in Form von Rundlingen, Scheitern, Prügeln,

          Reisigbündeln oder in ähnlichen Formen; Holz in

          Abschnitzeln oder Teilchen; Sägespäne und Holzabfälle, auch

          zu Pellets, Briketts, Scheitern oder ähnlichen Formen

          agglomeriert:

      10  - Brennholz, in Form von Rundlingen, Scheitern, Prügeln,

            Reisigbündeln oder in ähnlichen Formen

          - Holz in Abschnitzeln oder Teilchen:

      21  - - von Nadelbäumen

      22  - - von anderen Bäumen

      30  - Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts,

            Scheitern oder ähnlichen Formen agglomeriert

4402  00  Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen

          oder Nüssen), auch agglomeriert

4403  --  Rohholz, auch entrindet, entsplintet oder grob zwei- oder

          vierseitig zugerichtet:

      10  - mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Schutzmitteln

            behandelt

      20  - anderes, von Nadelbäumen

          - anderes, von folgenden tropischen Bäumen:

      31  - - Dark Red Meranti, Light Red Meranti

              und Meranti Bakau

      32  - - White Lauan, White Meranti, White Seraya, Yellow

              Meranti und Alan

      33  - - Keruing, Ramin, Kapur, Teak, Jongkong, Merbau, Jelutong

              und Kempas

      34  - - Okoume, Obeche, Sapelli, Sipo, Acajou d'Afrique, Makore

              und Iroko

      35  - - Tiama, Mansonia, Ilomba, Dibetou, Limba und Azobe

          - anderes:

      91  - - Eichen (Quercus spp.)

      92  - - Buchen (Fagus spp.)

      99  - - sonstige

4404  --  Reifholz; Stecken aus Holz, gespalten; Pfähle, Pflöcke und

          Stangen, aus Holz, zugespitzt, nicht in der Längsrichtung

          gesägt; Holz, grob zugerichtet, weder gedrechselt noch

          gebogen oder sonst bearbeitet, zur Herstellung von

          Spazierstöcken, Regenschirmen, Werkzeuggriffen und

          dergleichen geeignet; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder

          und dergleichen:

      10  - von Nadelbäumen

      20  - andere

4405  00  Holzwolle; Holzmehl

4406  --  Bahnschwellen aus Holz:

      10  - nicht imprägniert

      90  - andere

4407  --  Holz, in der Längsrichtung gesägt oder mit dem

          Profilzerspaner besäumt, gemessert oder geschält, auch

          gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt verleimt, mit einer

          Stärke von mehr als 6 mm:

      10  - von Nadelbäumen

          - von folgenden tropischen Bäumen:

      21  - - Dark Red Meranti, Light Red Meranti, Meranti Bakau,

              White Lauan, White Meranti, White Seraya, Yellow

              Meranti, Alan, Kerving, Ramin, Kapur, Teak, Jongkong,

              Merbau, Jelutong und Kempas

      22  - - Okoume, Obeche, Sapelli, Sipo, Acajou d'Afrique,

              Makore, Iroko, Tiama, Mansonia, Ilomba, Dibetou, Limba

              und Azobe

      23  - - Baboen, Amerikanisches Mahagoni (Swietenia spp.),

              Imbuia und Balsa

          - anderes:

      91  - - von Eichen (Quercus spp.)

      92  - - von Buchen (Fagus spp.)

      99  - - sonstige

4408  --  Furniere, Platten für die Herstellung von Sperrholz (auch

          verspleißt) und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt,

          gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder

          keilverzinkt verleimt, mit einer Stärke von 6 mm oder

          weniger:

      10  - von Nadelbäumen

      20  - von folgenden tropischen Bäumen: Dark Red Meranti, Light

            Red Meranti, White Lauan, Sipo, Limba, Okoume, Obeche,

            Acajou d'Afrique, Sapelli, Baboen, Amerikanisches

            Mahagoni (Swietenia spp.), Rio-Palisander (Palissandre du

            Brasil) und Rosenholz (Bois de Rose femelle)

      90  - von anderen Bäumen

4409  --  Holz (einschließlich Riemen und Friese für Parkettfußböden,

          nicht zusammengesetzt), auf der ganzen Länge einer oder

          mehrerer Kanten oder Oberflächen bearbeitet (gefedert,

          genutet, gekehlt, gefalzt, abgeschrägt, gefräst,

          profiliert, abgerundet oder dergleichen), auch gehobelt,

          geschliffen oder keilverzinkt verleimt:

      10  - von Nadelbäumen

      20  - von anderen Bäumen

4410  --  Spanplatten und ähnliche Platten aus Holz oder anderen

          holzigen Stoffen, auch mit Harzen oder anderen organischen

          Bindemitteln agglomeriert:

      10  - aus Holz

      90  - aus anderen holzigen Stoffen

4411  --  Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch

          mit Harzen oder anderen organischen Stoffen agglomeriert:

          - Faserplatten mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm3:

      11  - - weder mechanisch bearbeitet noch auf der Oberfläche

              überzogen

      19  - - sonstige

          - Faserplatten mit einer Dichte von mehr als 0,5 g/cm3,

            aber nicht mehr als 0,8 g/cm3:

      21  - - weder mechanisch bearbeitet noch auf der Oberfläche

              überzogen

      29  - - sonstige

          - Faserplatten mit einer Dichte von mehr als 0,35 g/cm3,

            aber nicht mehr als 0,5 g/cm3:

      31  - - weder mechanisch bearbeitet noch auf der Oberfläche

              überzogen

      39  - - sonstige

          - andere:

      91  - - weder mechanisch bearbeitet noch auf der Oberfläche

              überzogen

      99  - - sonstige

4412  --  Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz:

          - Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Stärke

            von 6 mm oder weniger:

      11  - - mit zumindest einer Außenschichte aus folgenden

              tropischen Hölzern: Dark Red Meranti, Light Red

              Meranti, White Lauan, Sipo, Limba, Okoume, Obeche,

              Acajou d'Afrique, Sapelli, Baboen, Amerikanisches

              Mahagoni (Swietenia spp.), Rio-Palisander (Palissandre

              du Brasil) und Rosenholz (Bois de Rose femelle)

      12  - - andere, mit zumindest einer Außenschichte, die nicht

              aus Nadelholz besteht

      19  - - sonstige

          - andere, mit zumindest einer Außenschichte, die nicht aus

            Nadelholz besteht:

      21  - - mit zumindest einer Schichte aus Spanplatten

      29  - - sonstige

          - andere:

      91  - - mit zumindest einer Schichte aus Spanplatten

      99  - - sonstige

4413  00  Verdichtetes Holz, in Blöcken, Platten, Streifen oder

          Profilen

4414  00  Holzrahmen für Gemälde, Photographien, Spiegel oder

          ähnliche Waren

4415  --  Kisten, Schachteln, Verschläge, Trommeln und ähnliche

          Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz;

          Paletten aller Art und der gleichen Lademittel, aus Holz:

      10  - Kisten, Schachteln, Verschläge, Trommeln und ähnliche

            Verpackungsmittel; Kabeltrommeln

      20  - Paletten aller Art und dergleichen Lademittel

4416  00  Fässer, Bottiche, Kübel und andere Binderwaren sowie Teile

          davon (einschließlich Faßdauben), aus Holz

4417  00  Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeugstiele,

          Werkzeuggriffe sowie Fassungen und Griffe für Besen,

          Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und

          Schuhspanner, aus Holz

4418  --  Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich

          Zellholzplatten, zusammengesetzte Parkettplatten sowie

          gesägte und gespaltene Schindeln, aus Holz:

      10  - Fenster, Fenstertüren, Fensterstöcke und deren Rahmen

      20  - Türen, Türstöcke, Türrahmen und Türschwellen

      30  - Parkettplatten

      40  - Verschalungen für Betonkonstruktionen

      50  - gesägte und gespaltene Schindeln

      90  - andere

4419  00  Tisch- und Küchenwaren, aus Holz

4420  --  Holzmarketerien und Holzintarsien; Kassetten und

          Schatullen, aus Holz, für Schmuck- und Juwelierwaren,

          Messerschmiedwaren und ähnliche Waren; Statuetten und

          andere Ziergegenstände, aus Holz; Einrichtungsgegenstände

          aus Holz, soweit sie nicht in das Kapitel 94 fallen:

      10  - Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz

      90  - andere

4421  --  Andere Waren aus Holz:

      10  - Kleiderbügel

      90  - andere

                              Kapitel 45

                          Kork und Korkwaren

        Anmerkung

        1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

            a - Schuhe und Schuhteile des Kapitels 64;

            b - Kopfbedeckungen und Teile von Kopfbedeckungen des

                Kapitels 65;

            c - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,

                Sportgeräte).

4501  --  Naturkork, unbearbeitet oder nur vorbearbeitet;

          Korkabfälle; Kork, zerkleinert, in Körner- oder Pulverform:

      10  - Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet

      90  - andere

4502  00  Naturkork, entrindet, grob zwei- oder vierseitig

          zugeschnitten oder in Form rechteckiger (einschließlich

          quadratischer) Blöcke, Tafeln, Platten oder Streifen

          (einschließlich scharfkantige Rohlinge zur Herstellung von

          Korken oder Stöpseln)

4503  --  Waren aus Naturkork:

      10  - Korken oder Stöpsel

      90  - andere

4504  --  Preßkork (auch mit Bindemitteln hergestellt) und Waren aus

          Preßkork:

      10  - Blöcke, Platten, Blätter und Streifen; Fliesen in jeder

            Form; Vollzylinder, einschließlich Scheiben

      90  - andere

                              Kapitel 46

                       Flechtwaren und Korbwaren

        Anmerkungen

        1 - Als Flechtstoffe dieses Kapitels gelten nur solche

            Stoffe, die nach ihrer Beschaffenheit oder Form

            zum Flechten, Weben oder zu ähnlichen Verarbeitungen

            geeignet sind; dies sind vor allem Stroh, Weidenruten,

            Bambus, Binsen, Schilf, Holzspan, Streifen aus anderem

            pflanzlichen Material (z. B. Raffia, schmale Blätter oder

            Streifen aus breiten Blättern geschnitten),

            Rindenstreifen, nicht versponnene natürliche textile

            Fasern, Monofile und Streifen und dergleichen aus

            Kunststoffen oder Streifen aus Papier, nicht

            jedoch Streifen aus Leder, Kunstleder (rekonstituiertes

            Leder), Filz oder Vliesstoffen, Menschenhaar, Roßhaar,

            Vorgarne und Garne, aus Spinnstoffen, oder Monofile und

            Streifen und dergleichen des Kapitels 54.

        2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

            a - Wandbeläge der Nummer 4814;

            b - Bindfäden, Seile oder Taue, auch geflochten

                (Nr. 5607);

            c - Schuhe oder Kopfbedeckungen sowie Teile davon der

                Kapitel 64 oder 65;

            d - Fahrzeuge und Fahrzeugaufbauten, aus Korbgeflecht

                (Kap. 87);

            e - Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel,

                Beleuchtungskörper).

        3 - Als Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus

            Flechtstoffen, parallel aneinandergefügt, der

            Nummer 4601 gelten solche, die durch Bindematerial (auch

            gesponnene textile Erzeugnisse) flächenförmig miteinander

            verbunden sind.

4601  --  Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch zu

          Streifen verbunden; Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche

          Waren aus Flechtstoffen, parallel aneinandergefügt, oder

          flächenförmig gewebt, auch wenn sie dadurch den Charakter

          von Fertigwaren erhalten haben (z. B. Matten, Strohmatten,

          Gittergeflechte):

      10  - Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch zu

            Streifen verbunden

      20  - Matten, Strohmatten und Gittergeflechte, aus pflanzlichen

            Stoffen

          - andere:

      91  - - aus pflanzlichen Stoffen

      99  - - sonstige

4602  --  Korbwaren, Flechtwaren und andere Waren, unmittelbar aus

          Flechtstoffen geformt oder aus Waren der Nummer 4601

          hergestellt; Waren aus Luffa:

      10  - aus pflanzlichen Stoffen

      90  - andere

Abschnitt römisch zehn

Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem Fasermaterial; Abfälle von Papier oder Pappe; Papier und Pappe sowie Waren daraus

Kapitel 47

Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem Fasermaterial;

Abfälle von Papier oder Pappe

        Anmerkung

        1 - Als Chemiezellstoff der Nummer 4702 gilt chemisch

            hergestellter Halbstoff aus Holz, der - wenn er im

            Natron- oder Sulfatverfahren hergestellt wurde - einen

            Anteil an unlöslichem Faserstoff von 92 Gewichtsprozent

            oder mehr bzw. - wenn er im Sulfitverfahren hergestellt

            wurde - einen solchen Anteil von 88 Gewichtsprozent

            oder mehr aufweist, nachdem er sich bei 20 Grad C

            eine Stunde in einer 18%-igen Ätznatron (NaOH)-Lösung

            befunden hat; der Aschegehalt eines im Sulfitverfahren

            hergestellten Halbstoffes aus Holz darf

            0,15 Gewichtsprozent nicht übersteigen.

4701  00  Mechanische Halbstoffe aus Holz (Holzschliff)

4702  00  Chemiezellstoff

4703  --  Halbstoffe aus Holz, im Natron- oder Sulfatverfahren

          chemisch hergestellt, ausgenommen Chemiezellstoff:

          - nicht gebleicht:

      11  - - aus Nadelhölzern

      19  - - sonstige

          - halbgebleicht oder gebleicht:

      21  - - aus Nadelhölzern

      29  - - sonstige

4704  --  Halbstoffe aus Holz, im Sulfitverfahren chemisch

          hergestellt, ausgenommen Chemiezellstoff:

          - nicht gebleicht:

      11  - - aus Nadelhölzern

      19  - - sonstige

          - halbgebleicht oder gebleicht:

      21  - - aus Nadelhölzern

      29  - - sonstige

4705  00  Halbstoffe aus Holz, halbchemisch hergestellt

4706  --  Halbstoffe aus anderem cellulosehaltigem Fasermaterial:

      10  - aus Baumwoll-Linters

          - andere:

      91  - - mechanisch hergestellt

      92  - - chemisch hergestellt

      93  - - halbchemisch hergestellt

4707  --  Abfälle von Papier oder Pappe:

      10  - von ungebleichtem Kraftpapier oder ungebleichter

            Kraftpappe oder Wellpapier oder Wellpappe

      20  - von anderen Papieren oder Pappen, überwiegend aus

            gebleichten, chemisch hergestellten Halbstoffen, nicht in

            der Masse gefärbt

      30  - von Papieren oder Pappen, überwiegend aus mechanisch

            hergestellten Halbstoffen (z. B. Zeitungen, Zeitschriften

            und ähnliche Druckerzeugnisse)

      90  - andere, einschließlich unsortierte Abfälle

Kapitel 48

Papier und Pappe; Waren aus Papiermasse, Papier oder Pappe

        Anmerkungen

        1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

            a - Waren des Kapitels 30;

            b - Prägefolien der Nummer 3212;

            c - Parfümierte Papiere und Papiere, mit Kosmetika

                imprägniert oder bestrichen (Kap. 33);

            d - Papier und Zellstoffwatte, mit Seife oder

                Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen

                oder überzogen (Nr. 3401) oder mit Poliermitteln,

                Cremes oder ähnlichen Zubereitungen imprägniert,

                bestrichen oder überzogen (Nr. 3405);

            e - sensibilisierte Papiere oder Pappen

                (Nr. 3701 bis 3704);

            f - Schichtstoffe aus Kunststoffen, mit Papier

                oder Pappe verstärkt; eine Lage Papier oder

                Pappe, mit einer Kunststoffschichte gestrichen oder

                überzogen, sofern die Kunststoffschichte mehr als die

                Hälfte der gesamten Stärke ausmacht sowie Waren aus

                diesen Stoffen, andere als Wandbeläge der Nummer 4814

                (Kap. 39);

            g - Waren der Nummer 4202 (z. B. Reiseartikel);

            h - Waren des Kapitels 46 (Erzeugnisse aus

                Flechtstoffen);

            i - Papiergarne oder Spinnstoffwaren aus

                Papiergarnen (Abschn. XI);

            k - Waren des Kapitels 64 oder 65;

            l - Schleifpapier oder Schleifpappe (Nr. 6805)

                oder Glimmer mit Papier oder Pappe unterlegt

                (Nr. 6814); (Papier oder Pappe, mit Glimmerstaub

                überzogen, gehört jedoch in dieses Kapitel);

            m - Metallfolien auf Papier oder Pappe (Abschn. XV);

            n - Waren der Nummer 9209;

            o - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele,

                Sportgeräte) oder des Kapitels 96 (z. B. Knöpfe).

        2 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung gehören in

            die Nummern 4801 bis 4805 auch Papiere und Pappen, die

            durch Kalandern oder in anderer Weise geglättet,

            satiniert, geglänzt oder ähnlich ausgerüstet, mit

            unechten Wasserzeichen versehen oder an der Oberfläche

            geleimt sind, sowie Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und

            Vliese aus Zellstoffasern, die in beliebigem Verfahren in

            der Masse gefärbt oder marmoriert sind. In diese Nummern

            gehören nicht Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese

            aus Zellstoffasern, die in anderer Weise bearbeitet

            worden sind (z. B. durch Bestreichen oder Imprägnieren),

            sofern der Wortlaut der Nummer 4803 nichts anderes

            bestimmt.

        3 - Als Zeitungsdruckpapier gilt in diesem Kapitel

            nur nicht gestrichenes, ungeleimtes oder schwach

            geleimtes Papier, wie es zum Drucken von Zeitungen

            verwendet wird, mit einem Gehalt an mechanischen

            Halbstoffen aus Holz von mindestens 65 Gewichtsprozent

            (bezogen auf die Gesamtfasermenge), mit einer Glättezahl

            von nicht mehr als 200 sec. Bekk auf jeder Seite, einem

            Quadratmetergewicht von nicht weniger als 40 g aber nicht

            mehr als 57 g und einem Aschegehalt von 8 Gewichtsprozent

            oder weniger.

        4 - In die Nummer 4802 gehören außer den handgeschöpften

            Papieren und Pappen nur solche Papiere und Pappen, die

            überwiegend aus gebleichter Papiermasse oder mechanisch

            hergestellter Papiermasse erzeugt wurden, sofern sie

            eines der folgenden Kriterien aufweisen:

            Für Papiere und Pappen mit einem Quadratmetergewicht von

            150 g oder weniger:

            a - ein Gehalt von 10% oder mehr an mechanisch gewonnenen

                Fasern und

                1 - ein Quadratmetergewicht von 80 g oder weniger,

                    oder

                2 - in der Masse gefärbt; oder

            b - ein Aschegehalt von mehr als 8% und

                1 - ein Quadratmetergewicht von 80 g oder weniger,

                    oder

                2 - in der Masse gefärbt; oder

            c - ein Aschegehalt von mehr als 3% und ein

                Weißgrad *1) von 60% oder mehr; oder

            d - ein Aschegehalt von mehr als 3% aber nicht

                mehr als 8 %, ein Weißgrad *1) von weniger

                als 60%, sowie ein flächengewichtsbezogener

                Berstwiderstand von 2,5 kPa/g/m2 oder weniger; oder

            e - ein Aschegehalt von 3% oder weniger, ein

                Weißgrad *1) von 60% oder mehr sowie

                ein flächengewichtsbezogener Berstwiderstand

                von 2,5 kPa/g/m2 oder weniger.

            Für Papiere und Pappen mit einem Quadratmetergewicht von

            mehr als 150g:

            a - in der Masse gefärbt, oder

            b - ein Weißgrad *1) von 60% oder mehr und

                1 - eine Dicke von 225 Mikrometer (Mikron) oder

                    weniger, oder

                2 - eine Dicke von mehr als 225 Mikrometer (Mikron),

                    aber nicht mehr als 508 Mikrometer (Mikron), und

                    ein Aschegehalt von mehr als 3%; oder

            c - ein Weißgrad *1) von weniger als 60%, eine Dicke von

                254 Mikrometer (Mikron) oder weniger und ein

                Aschegehalt von mehr als 8%.

            Nicht in die Nummer 4802 gehören jedoch Filterpapiere und

            -pappen (einschließlich Teebeutelpapiere) und Filzpapier

            und -pappen.

        5 - Als Kraftpapier und Kraftpappe gelten in diesem

            Kapitel Papiere und Pappen, bei denen mindestens

            80 Gewichtsprozent der Gesamtfasermenge aus Fasern

            besteht, die auf chemischem Weg im Sulfat- oder

            Natronverfahren gewonnen wurden.

        6 - Papier, Pappe, Zellstoffwatte und Vliese aus

            Zellstoffasern, auf die zwei oder mehr der Nummern 4801

            bis 4811 zutreffen, sind in die der Numerierung nach

            letzte der in Betracht kommenden Nummern einzureihen.

        7 - In die Nummern 4801, 4802, 4804 bis 4808, 4810 und 4811

            gehören nur Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese

            aus Zellstoffasern:

            a - in Streifen oder Rollen mit einer Breite von

                mehr als 15 cm, oder

            b - in rechteckigen (einschließlich quadratischen) Bogen,

                die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36 cm und

                auf der anderen mehr als 15 cm messen.

            Vorbehaltlich der Bestimmungen der vorstehenden Anmerkung

            6 bleiben in der Nummer 4802 handgeschöpfte Papiere und

            Pappen jeder Größe und Form, sofern alle Seiten den sich

            aus der Herstellung ergebenden rauhen Rand aufweisen.

        8 - Als Papiertapeten und ähnliche Wandbeläge aus

            Papier der Nummer 4814 gelten nur:

            a - Papiere in Rollen mit einer Breite von nicht

                weniger als 45 cm und nicht mehr als

                160 cm, zum Ausschmücken von Wänden

                oder Zimmerdecken geeignet:

                1 - mit genarbter, geprägter, gefärbter, mit

                    Mustern bedruckter oder mit anders

                    verzierter Oberfläche (z. B. mit Scherstaub

                    beflockt), auch mit einem durchsichtigen

                    Schutzüberzug aus Kunststoff;

                2 - mit einer unebenen - Holz- oder Strohteilchen und

                    dergleichen enthaltenden - Oberfläche;

                3 - mit einer auf der Schauseite aufgebrachten

                    Kunststoffschichte, die genarbt, gefärbt, mit

                    Mustern bedruckt oder anders verziert ist;

                4 - auf der Schauseite mit Flechtstoffen (auch

                    parallel gelegten oder gewebten) überzogen.

            b - Borten und Friese aus Papier, auch in Rollen, die wie

                vorstehend beschrieben behandelt wurden und zum

                Ausschmücken von Wänden oder Zimmerdecken geeignet

                sind;

            c - Wandbeläge aus Papier, aus mehreren Teilen, in Rollen

                oder Bogen, die so bedruckt sind, daß sie nach dem

                Aufbringen auf die Wand ein Bild, ein Muster oder ein

                Motiv bilden.

            Erzeugnisse auf einer Unterlage von Papier oder

            Pappe, die sowohl als Bodenbelag als auch als

            Wandbelag geeignet sind, fallen in die Nummer 4815.

        9 - Nicht in die Nummer 4820 gehören lose Bogen und Karten,

            zugeschnitten, auch bedruckt, geprägt oder perforiert.

       10 - In die Nummer 4823 gehören u. a. gelochte Karten aus

            Papier oder Pappe für Jacquard- und ähnliche Maschinen

            sowie Papierspitzen.

       11 - Mit Ausnahme von Waren der Nummern 4814 und 4821 fallen

            Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Waren aus diesen

            Stoffen, welche Aufdrucke oder bildliche Darstellungen

            aufweisen, die gegenüber dem Hauptverwendungszweck nicht

            nebensächlich sind, in das Kapitel 49.

        Anmerkungen zu den Unternummern

        1 - Als Kraftliner der Unternummern 4804 11 und 4804 19 gilt

            Papier oder Pappe, maschinenglatt oder einseitig glatt,

            in Rollen, mit mindestens 80 Gewichtsprozent (bezogen auf

            die Gesamtfasermenge) chemisch im Sulfat- oder

            Natronverfahren gewonnenen Holzfasern, einem

            Quadratmetergewicht von mehr als 115 g und einer

            Mindestfestigkeit nach Mullen wie in der nachstehenden

            Tabelle angeführt oder das linear interpolierte oder

            extrapolierte Äquivalent für irgendein anderes Gewicht.

------------------------------------------------------

  Quadratmetergewicht   Mindestberstfestigkeit

          in g            nach Mullen/kPa

------------------------------------------------------

          115                   393

          125                   417

          200                   637

          300                   824

          400                   961

----------------------------------------------------

        2 - Als Kraftsackpapier der Unternummern 4804 21

            und 4804 29 gilt maschinenglattes Papier in Rollen, mit

            mindestens 80 Gewichtsprozent (bezogen auf die

            Gesamtfasermenge) chemisch im Sulfat- oder

            Natronverfahren gewonnenen Fasern, einem

            Quadratmetergewicht von nicht weniger als 60 g und nicht

            mehr als 115 g, das eine der nachstehenden

            Voraussetzungen erfüllt:

            a - Berstindex nach Mullen von mindestens 38

                und eine Bruchdehnung von mehr als 4,5%

                in der Querrichtung und von mehr als 2% in

                der Maschinenrichtung.

            b - Mindestweiterreißfestigkeit und Mindestzugfestigkeit

                (breitenbezogene Bruchfestigkeit) wie in der

                nachstehenden Tabelle angeführt oder das linear

                interpolierte Äquivalent für irgendein anderes

                Gewicht:

-----------------------------------------------------------------

               Mindestweiterreiß-         Mindestzugfestigkeit

               festigkeit/mN                       kN/m

               -----------------------------------------------

Quadrat-                   Maschi-                     Maschi-

meter-        Maschi-      nen-                        nen-

gewicht       nen          richtung         Quer       richtung

in g          richtung      plus          richtung      plus

                            Quer-                        Quer-

                          richtung                     richtung

-----------------------------------------------------------------

  60           700           1510           1,9           6

  70           830           1790           2,3           7,2

  80           965           2070           2,8           8,2

100          1230           2635           3,7          10,6

115          1425           3060           4,4          12,3

-----------------------------------------------------------------

        3 - Als Halbzellstoff-Papier für die Welle der Wellpappe

            (Fluting) der Unternummer 4805 10 gilt Papier in Rollen,

            mit mindestens 65 Gewichtsprozent (bezogen auf die

            Gesamtfasermenge) halbchemisch hergestellten,

            ungebleichten Laubholzfasern und einem

            Flachstauchwiderstand nach CMT 60 (Concora Medium Test

            mit 60 Minuten Konditionierung) von mehr als 196 N

            (20 kgf) bei 50% relativer Luftfeuchte und einer

            Temperatur von 23 Grad C.

        4 - Als Sulfit-Packpapier der Unternummer 4805 30 gilt

            maschinenglattes Papier mit mehr als

            40 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge)

            chemisch im Sulfitprozess gewonnenen Holzfasern, einem

            Aschegehalt von 8% oder weniger und einem Berstindex nach

            Mullen von 15 oder mehr.

        5 - Als leicht gestrichenes Papier (sog. LWC-Papier,

            Light Weight Coated) der Unternummer 4810 21

            gilt beidseitig gestrichenes Papier, mit einem

            Gesamtgewicht von 72 g/m2 oder weniger und

            einem Strichgewicht von 15 g/m2 oder weniger je

            Seite, das aus nicht weniger als 50 Gewichtsprozent

            (bezogen auf die Gesamtfasermenge) mechanisch gewonnener

            Holzfasern besteht.

4801  00  Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen

4802  --  Papiere und Pappen, weder gestrichen noch

          überzogen, wie sie für Schreib-, Druck- oder

          andere graphische Zwecke verwendet werden,

          sowie Papiere und Pappen, für Lochkarten und

          Lochstreifen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Papiere der

          Nummer 4801 oder 4803;

          handgeschöpfte Papiere und Pappen:

      10  - handgeschöpfte Papiere und Pappen

      20  - Papiere und Pappen, wie sie zur Herstellung

            lichtempfindlicher, wärmeempfindlicher oder

            elektroempfindlicher Papiere oder Pappen verwendet werden

      30  - Papiere zur Herstellung von Kohlepapieren

      40  - Papiere zur Herstellung von Tapeten

          - andere Papiere und Pappen, ohne mechanisch gewonnene

            Fasern oder mit höchstens 10 Gewichtsprozent (bezogen auf

            die Gesamtfasermenge) solcher Fasern:

      51  - - mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 40 g

      52  - - mit einem Quadratmetergewicht von 40 g oder mehr bis

              einschließlich 150 g

      53  - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

      60  - andere Papiere und Pappen, mit mehr als

            10 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge)

            mechanisch gewonnenen Fasern

4803  00  Papiere, wie sie für die Herstellung von Toilette- oder

          Gesichtstüchern, Handtüchern, Servietten und ähnlichen

          Papiererzeugnissen für den Haushalt oder für hygienische

          Zwecke verwendet werden, sowie Zellstoffwatte und

          Vliese aus Zellstoffasern, auch gekreppt, plissiert,

          geprägt, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert

          oder bedruckt, in Rollen mit einer Breite von mehr als

          36 cm oder in rechteckigen (einschließlich quadratischen)

          Bogen, die ungefaltet mindestens auf einer Seite mehr

          als 36 cm messen

4804  --  Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch

          überzogen, in Rollen oder Bogen, andere als solche der

          Nummer 4802 oder 4803:

          - Kraftliner:

      11  - - nicht gebleicht

      19  - - sonstige

          - Kraftsackpapier:

      21  - - nicht gebleicht

      29  - - sonstige

          - andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem

            Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger:

      31  - - nicht gebleicht

      39  - - sonstige

          - andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit

            einem Quadratmetergewicht von mehr als

            150 g aber weniger als 225 g:

      41  - - nicht gebleicht

      42  - - gleichmäßig in der Masse gebleicht, mit mehr als

              95 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge)

              chemisch gewonnenen Holzfasern

      49  - - sonstige

          - andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit

            einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr:

      51  - - nicht gebleicht

      52  - - gleichmäßig in der Masse gebleicht, mit mehr als

              95 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge)

              chemisch gewonnenen Holzfasern

      59  - - sonstige

4805  --  Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen,

          in Rollen oder Bogen:

      10  - Halbzellstoff-Papier für die Welle der Wellpappe

            (Fluting)

          - mehrlagige Papiere und Pappen:

      21  - - jede Lage gebleicht

      22  - - mit nur einer gebleichten äußeren Lage

      23  - - mit drei oder mehr Lagen, von denen nur die beiden

              äußeren Lagen gebleicht sind

      29  - - sonstige

      30  - Sulfit-Packpapier

      40  - Filterpapiere und Filterpappen

      50  - Filzpapiere und Filzpappen

      60  - andere Papiere und Pappen, mit einem Quadratmetergewicht

            von 150 g oder weniger

      70  - andere Papiere und Pappen, mit einem Quadratmetergewicht

            von mehr als 150 g aber weniger als 225 g

      80  - andere Papiere und Pappen, mit einem Quadratmetergewicht

            von 225 g oder mehr

4806  --  Pflanzliches Pergament, fettdichte Papiere, Pauspapiere,

          Transparentpapiere und andere satinierte durchsichtige oder

          durchscheinende Papiere, in Rollen oder Bogen:

      10  - pflanzliches Pergament

      20  - fettdichte Papiere

      30  - Pauspapiere

      40  - Transparentpapiere und andere satinierte durchsichtige

            oder durchscheinende Papiere

4807  --  Papiere und Pappen, aus flachen Bogen aus Papier oder Pappe

          zusammengeklebt, jedoch weder auf der Oberfläche

          gestrichen, überzogen noch imprägniert, auch mit

          Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen:

      10  - Papiere und Pappen, mit innerer Schichte aus Bitumen,

            Teer oder Asphalt

          - andere:

      91  - - Strohpapiere und Strohpappen, auch mit anderem Papier

              als Strohpapier überzogen

      99  - - sonstige

4808  --  Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebten flachen

          Deckschichten), gekreppt, plissiert, geprägt oder

          perforiert, in Rollen oder Bogen, andere als solche der

          Nummer 4803 oder 4818:

      10  - Wellpapiere und -pappen, auch perforiert

      20  - Kraftsackpapiere, gekreppt oder plissiert,

            auch geprägt oder perforiert

      30  - andere Kraftpapiere, gekreppt oder plissiert,

            auch geprägt oder perforiert

      90  - andere

4809  --  Kohlepapiere, selbstdurchschreibende Papiere

          und andere Vervielfältigungs- oder Umdruckpapiere

          (einschließlich gestrichenes oder getränktes Papier für

          Vervielfältigungsmatrizen oder Offsetplatten), auch

          bedruckt, in Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm

          oder in rechteckigen (einschließlich quadratischen)

          Bogen, die ungefaltet mindestens auf einer Seite mehr als

          36 cm messen:

      10  - Kohlepapiere oder ähnliche Vervielfältigungspapiere

      20  - Selbstdurchschreibepapiere

      90  - andere

4810  --  Papiere und Pappen, auf einer oder beiden Seiten mit Kaolin

          oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit

          Bindemitteln, jedoch mit keiner anderen Beschichtung, auch

          auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in

          Rollen oder Bogen:

          - Papiere und Pappen, wie sie für Schreib-, Druck- oder

            andere graphische Zwecke verwendet werden, die keine

            mechanisch gewonnenen Fasern oder höchstens

            10 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge)

            solcher Fasern enthalten:

      11  - - mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

      12  - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g.

          - Papiere und Pappen, wie sie für Schreib-, Druck- oder

            andere graphische Zwecke verwendet werden, mit mehr als

            10 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge)

            mechanisch gewonnenen Fasern:

      21  - - leicht gestrichenes Papier (sog. LWC-Papier)

      29  - - sonstige

          - Kraftpapiere und Kraftpappen, andere als solche, wie sie

            für Schreib-, Druck- oder andere graphische Zwecke

            verwendet werden:

      31  - - gleichmäßig in der Masse gebleicht, mit mehr als

              95 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge)

              chemisch gewonnenen Holzfasern und einem

              Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

      32  - - gleichmäßig in der Masse gebleicht, mit mehr als

              95 Gewichtsprozent (bezogen auf die Gesamtfasermenge)

              chemisch gewonnenen Holzfasern und einem

              Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

      39  - - sonstige

          - andere Papiere und Pappen:

      91  - - mehrlagige

      99  - - sonstige

4811  --  Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus

          Zellstoffasern, gestrichen, imprägniert, überzogen, auf der

          Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder

          Bogen, andere als solche der Nummer 4803, 4809, 4810 oder

          4818:

      10  - Papiere und Pappen, geteert, bituminiert oder asphaltiert

          - Papiere und Pappen, gummiert oder mit Klebeschichte

            versehen:

      21  - - selbstklebende

      29  - - sonstige

          - Papiere und Pappen, mit Kunststoffen (ausgenommen

            Klebstoffen) gestrichen, imprägniert oder überzogen:

      31  - - gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als

              150 g

      39  - - sonstige

      40  - Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder

            Glycerin gestrichen, imprägniert oder überzogen

      90  - andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus

            Zellstoffasern

4812  00  Filterblöcke und Filterplatten, aus Papiermasse

4813  --  Zigarettenpapiere, auch auf Größen zugeschnitten oder in

          Form von Heftchen oder Hülsen:

      10  - in Form von Heftchen oder Hülsen

      20  - in Rollen mit einer Breite von 5 cm oder weniger

      90  - andere

4814  --  Papiertapeten und ähnliche Wandbeläge aus

          Papier; Buntglaspapier:

      10  - „Ingrain''-Papiere (Rauhfaserpapiere)

      20  - Papiertapeten und ähnliche Wandbeläge aus Papier, mit

            einer auf der Schauseite aufgebrachten

            Kunststoffschichte, die genarbt, geprägt, gefärbt, mit

            Mustern bedruckt oder anders verziert ist

      30  - Papiertapeten und ähnliche Wandbeläge aus Papier, auf der

            Schauseite mit Flechtstoffen (auch parallel gelegte oder

            gewebte) überzogen

      90  - andere

4815  00  Fußbodenbeläge mit Papier- oder Pappeunterlage, auch

          zugeschnitten

4816  --  Kohlepapiere, Selbstdurchschreibepapiere und

          andere Vervielfältigungs- und Umdruckpapiere, ausgenommen

          solche der Nummer 4809, einschließlich

          Vervielfältigungsmatrizen und Offsetplatten aus Papier,

          auch in Schachteln:

      10  - Kohlepapiere oder ähnliche Vervielfältigungspapiere

      20  - Selbstdurchschreibepapiere

      30  - Vervielfältigungsmatrizen

      90  - andere

4817  --  Briefumschläge, Kartenbriefe, nicht illustrierte

          Postkarten und Korrespondenzkarten, auf Papier oder Pappe;

          Schachteln, Taschen oder ähnliche Umschließungen, aus

          Papier oder Pappe, die eine Zusammenstellung von

          Korrespondenzwaren enthalten:

      10  - Briefumschläge

      20  - Kartenbriefe, nicht illustrierte Postkarten und

            Korrespondenzkarten

      30  - Schachteln, Taschen oder ähnliche Umschließungen, aus

            Papier oder Pappe, die eine Zusammenstellung von

            Korrespondenzwaren enthalten

4818  --  Toilettepapiere, Taschentücher, Reinigungstücher,

          Handtücher, Tischtücher, Servietten, Windeln, Tampons,

          Bettücher und ähnliche Haushalts-, Hygiene- oder

          Krankenhauswaren, Bekleidung und Bekleidungszubehör, auf

          Papiermasse, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus

          Zellstoffasern:

      10  - Toilettepapiere

      20  - Taschentücher, Reinigungstücher und Handtücher

      30  - Tischtücher und Servietten

      40  - hygienische Binden und Tampons, Windel- und

            Windeleinlagen sowie ähnliche Hygienewaren

      50  - Bekleidung und Bekleidungszubehör

      90  - andere

4819  --  Schachteln, Säcke, Beutel und andere Umschließungen für

          Verpackungszwecke, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder

          Vliesen aus Zellstoffasern; Papier- und Pappewaren, wie sie

          in Büros, Geschäften und dergleichen verwendet werden:

      10  - Schachteln, aus Wellpapier oder Wellpappe

      20  - Faltschachteln aus nichtgewellten Papieren oder Pappen

      30  - Säcke und Beutel, mit einer Bodenbreite von 40 cm oder

            mehr

      40  - andere Säcke und Beutel (ausgenommen

            Schallplattenhüllen), einschließlich Spitztüten

      50  - andere Umschließungen für Verpackungszwecke,

            einschließlich Schallplattenhüllen

      60  - Papier- und Pappewaren, wie sie in Büros, Geschäften und

            dergleichen verwendet werden

4820  --  Register, Rechnungsbücher, Notizbücher, Auftragsbücher,

          Quittungsbücher, Briefpapierblöcke, Notizblöcke, Tagebücher

          und ähnliche Waren, Hefte, Löschunterlagen, Ordner (für

          Lose-Blatt-Systeme oder andere), Schnellhefter,

          Aktenmappen, Geschäftsformulare, Formulare mit eingelegtem

          Vervielfältigungspapier und andere Waren des Papierhandels,

          aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für

          Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe:

      10  - Register, Rechnungsbücher, Notizbücher,

            Auftragsbücher, Quittungsbücher, Briefpapierblöcke,

            Notizblöcke, Tagebücher und ähnliche Waren

      20  - Hefte

      30  - Ordner, Einbände, Schnellhefter und Aktenmappen,

            ausgenommen Buchhüllen

      40  - Geschäftsformulare und Formulare mit eingelegtem

            Vervielfältigungspapier

      50  - Alben für Muster oder für Sammlungen

      90  - andere

4821  --  Etiketten aller Art, aus Papier oder Pappe, auch bedruckt:

      10  - bedruckt

      90  - andere

4822  --  Spulen, Rollen, Hülsen und ähnliche Warenträger, aus

          Papiermasse, Papier oder Pappe (auch perforiert oder

          gehärtet):

      10  - von der Art wie sie zum Aufwickeln von

            Spinnstoffgarnen verwendet werden

      90  - andere

4823  --  Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus

          Zellulosefasern, auf Formen oder Größen zugeschnitten;

          andere Waren aus Papiermasse, Papier, Pappe, Zellstoffwatte

          oder Vliesen aus Zellstoffasern:

          - Papiere, gummiert oder mit Klebeschichte

            versehen, in Streifen oder Rollen:

      11  - - selbstklebend

      19  - - sonstige

      20  - Filterpapiere und Filterpappen

      30  - Karten, nicht gelocht, für Lochkartenmaschinen, auch in

            Streifen

      40  - Diagrammpapiere für Registrierapparate, in Rollen, Bogen

            oder Scheiben

          - andere Papiere und Pappen, wie sie für Schreib-, Druck-

            oder andere graphische Zwecke verwendet werden:

      51  - - bedruckt, geprägt oder perforiert

      59  - - sonstige

      60  - Tablette, Teller, Schüsseln, Servierplatten, Tassen,

            Becher und dergleichen, aus Papier oder Pappe

      70  - formgepreßte oder gepreßte Waren aus Papiermasse

      90  - andere

Kapitel 49

Bücher, Zeitschriften, Bilddrucke und andere Waren des graphischen

Gewerbes; hand- und maschingeschriebene Schriftstücke, Pläne

        Anmerkungen

        1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

            a - photographische Negative oder Positive auf

                transparentem Träger (Kap. 37);

            b - Landkarten, Pläne und Globen, in Reliefform, auch

                bedruckt (Nr. 9023);

            c - Spielkarten und andere Waren des Kapitels 95;

            d - Originalstiche, Originalschnitte und

                Originallithographien (Nr. 9702), Briefmarken,

                Stempelmarken, Freistempelabdrucke, Ersttagsbriefe,

                Ganzsachen (mit Marken bedruckte Korrespondenzkarten

                oder -briefe) und dergleichen der Nummer 9704,

                sowie Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt,

                und andere Waren des Kapitels 97.

        2 - Als gedruckt im Sinne des Kapitels 49 gelten

            auch Erzeugnisse, die auf Vervielfältigungsmaschinen, in

            einem computergesteuerten Verfahren, maschinschriftlich,

            durch Prägen, Photographieren, Photokopieren oder

            Thermokopieren reproduziert wurden.

        3 - Zeitungen, Zeitschriften und andere periodische

            Druckschriften, die anders als in Papier gebunden sind,

            sowie Zusammenstellungen von Zeitungen und Zeitschriften

            mit mehr als einer Nummer in einem gemeinsamen Umschlag,

            sind in die Nummer 4901 einzureihen, auch wenn sie

            Werbung enthalten.

        4 - In die Nummer 4901 gehören ferner:

            a - Sammlungen gedruckter Reproduktionen

                von Kunstwerken, Zeichnungen usw., die

                ein vollständiges Werk mit numerierten Seiten bilden,

                sich zum Binden als Bücher eignen und außerdem einen

                Begleittext enthalten, der sich auf diese

                Darstellungen oder ihre Urheber bezieht;

            b - Illustrationsbeilagen für Bücher, die diesen

                beiliegen und sie ergänzen;

            c - Bücher oder Broschüren in Form von Faszikeln oder

                Einzelblättern jeden Formats, die ein vollständiges

                Werk oder einen Teil davon darstellen und zum

                Broschieren oder Binden bestimmt sind.

            Jedoch gehören Bilddrucke und Illustrationen ohne Text,

            in losen Bogen oder Blättern jeden Formats, in die

            Nummer 4911.

        5 - Vorbehaltlich der Bestimmung der Anmerkung 3 sind

            Druckerzeugnisse, die überwiegend Werbezwecken dienen

            (z. B. Broschüren, Flugblätter, Prospekte,

            Handelskataloge, von Handelsgesellschaften

            veröffentliche Jahrbücher und Fremdenverkehrsmaterial)

            von der Nummer 4901 ausgenommen. Derartige Publikationen

            sind in die Nummer 4911 einzureihen.

        6 - Als Bilderbücher für Kinder der Nummer 4903

            gelten Bücher für Kinder, bei denen die Bilder

            von Hauptinteresse sind und der Text nur von

            untergeordneter Bedeutung ist.

4901  --  Bücher, Broschüren und ähnliche Druckerzeugnisse, auch in

          losen Bogen:

      10  - in losen Bogen, auch gefalzt

          - andere:

      91  - - Wörterbücher und Lexika, auch in Form von Teilheften

      99  - - sonstige

4902  --  Zeitungen, Zeitschriften und andere periodische

          Druckschriften, auch illustriert, auch mit Werbung:

      10  - mindestens viermal wöchentlich erscheinend

      90  - andere

4903  00  Bilderbücher, Zeichenbücher oder Malbücher, für Kinder

4904  00  Musikalien (Noten), gedruckt oder handgeschrieben, auch

          gebunden, auch illustriert

4905  --  Kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich

          Wandkarten, topographische Pläne und Globen, gedruckt:

      10  - Globen

          - andere:

      91  - - in Form von Büchern oder Broschüren

      99  - - sonstige

4906  00  Originalpläne und Originalzeichnungen für

          architektonische, technische, industrielle,

          gewerbliche, topographische oder ähnliche

          Zwecke, mit der Hand hergestellt; handgeschriebene

          Schriftstücke; photographische Reproduktionen auf

          sensibilisierten Papieren und mit Kohlepapier hergestellte

          Durchschriften der vorstehend genannten Waren

4907  00  Briefmarken, Stempelmarken und dergleichen, nicht

          entwertet, im Bestimmungsland gültig oder zum Umlauf

          vorgesehen; Stempelpapier; Banknoten; Scheckformulare;

          Aktien, Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere

4908  --  Abziehbilder aller Art:

      10  - Abziehbilder, verglasbar

      90  - andere

4909  00  Postkarten, gedruckt oder illustriert; gedruckte

          Karten mit Glückwünschen, Mitteilungen oder

          Ankündigungen persönlicher Art, auch illustriert, auch mit

          Umschlägen oder Verzierungen

4910  00  Kalender aller Art, gedruckt, einschließlich

          Blöcke für Abreißkalender

4911  --  Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und

          Photographien:

      10  - Werbedrucke, Handelskataloge und dergleichen

          - andere:

      91  - - Bilder, Zeichnungen und Photographien

      99  - - sonstige

                            Abschnitt XI

                Textile Spinnstoffe und Waren daraus

        Anmerkungen

        1 - Ausgenommen von diesem Abschnitt sind:

            a - tierische Borsten und Haare zur Herstellung von

                Bürsten und Pinseln (Nr. 0502); Roßhaar und

                Roßhaarabfälle (Nr. 0503);

            b - Menschenhaare und Waren daraus (Nrn. 0501, 6703 und

                6704); Filtertücher und dichte Gewebe aus

                Menschenhaaren, für Ölpressen und ähnliche technische

                Zwecke, sind jedoch in die Nummer 5911 einzureihen;

            c - Baumwoll-Linters und andere pflanzliche Stoffe des

                Kapitels 14;

            d - Asbest der Nummer 2524, Waren aus Asbest und andere

                Waren der Nummern 6812 und 6813;

            e - Waren der Nummern 3005 und 3006 (Watte, Gaze, Binden

                und ähnliche für medizinische, chirurgische,

                zahnmedizinische und veterinärmedizinische Zwecke

                bestimmte Waren, steriles chirurgisches

                Nahtmaterial und dergleichen);

            f - sensibilisierte Spinnstoffe der Nummern 3701 bis

                3704;

            g - Monofile, deren größter Durchmesser mehr als 1 mm

                beträgt, Streifen und dergleichen (z. B. Kunststroh),

                mit einer augenscheinlichen Breite von mehr als 5 mm,

                aus Kunststoffen (Kap. 39), sowie Geflechte, Gewebe

                oder andere Flecht- und Korbwaren aus den

                vorgenannten Erzeugnissen (Kap. 46);

            h - Gewebe, gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse,

                Filze und Vliesstoffe, mit Kunststoffen imprägniert,

                bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff

                geschichtet, sowie Waren daraus des Kapitels 39;

            i - Gewebe, gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse,

                Filze und Vliesstoffe, mit Kautschuk imprägniert,

                überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk geschichtet

                sowie Waren daraus des Kapitels 40;

            k - Häute und Felle, nicht enthaart (Kap. 41 oder 43) und

                Waren aus Pelzfelle sowie künstliches Pelzwerk und

                Waren daraus der Nummer 4303 oder 4304;

            l - Waren der Nummer 4201 oder 4202, aus Spinnstoffen;

            m - Waren des Kapitels 48 (z. B. Zellstoffwatte);

            n - Schuhe und Teile davon, Gamaschen und ähnliche Waren

                des Kapitels 64;

            o - Waren des Kapitels 65 (Haarnetze und andere

                Kopfbedeckungen und Teile davon);

            p - Waren des Kapitels 67;

            q - Spinnstoffwaren, mit Schleifmitteln überzogen

                (Nr. 6805) sowie Fasern aus Kohlenstoff und Waren

                daraus der Nummer 6815;

            r - Glasfasern und Waren daraus; Ätz- oder

                Luftstickereien sowie andere Stickereien ohne

                sichtbaren Stickgrund, bei denen Stickfaden aus

                Glasfasern besteht (Kap. 70);

            s - Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Bettwaren,

                Beleuchtungskörper);

            t - Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug,

                Spiele, Sportgeräte, Netze für Sportzwecke).

        2 - A - Waren der Kapitel 50 bis 55 sowie der

                Nummer 5809 oder 5902, die aus zwei oder

                mehr textilen Spinnstoffen bestehen, sind in

                die Nummer jenes textilen Spinnstoffes einzureihen,

                der in der Ware gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen

                textilen Spinnstoff vorherrscht. Wenn kein textiler

                Spinnstoff gewichtsmäßig vorherrscht, sind die Waren

                so einzureihen, als bestünden sie zur Gänze aus jenem

                textilen Spinnstoff, der in die der Numerierung

                nach letzte der gleichermaßen in Betracht kommenden

                Nummern einzureihen ist.

            B - Für die Anwendung dieser Bestimmung gilt:

                a - umsponnene Garne (Gimpen) aus Roßhaar (Nr. 5110)

                    und Metallgarne (Metallgespinste) (Nr. 5605)

                    werden mit ihrem Gesamtgewicht als einheitliches

                    Spinnstoffmaterial behandelt; bei der Einreihung

                    von Geweben mit Metallfäden werden diese als

                    Spinnstoff gewertet;

                b - das Aufsuchen der entsprechenden Nummer hat in

                    der Weise zu erfolgen, daß zunächst das Kapitel

                    und sodann die in diesem Kapitel zutreffende

                    Nummer ermittelt wird, wobei außerhalb dieses

                    Kapitels fallende Spinnstoffe nicht zu

                    berücksichtigen sind;

                c - kommen die Kapitel 54 und 55 und zusätzlich ein

                    anderes Kapitel in Betracht, sind die Kapitel 54

                    und 55 als ein einziges Kapitel zu behandeln;

                d - wenn sich ein Kapitel oder eine Nummer auf

                    mehrere Spinnstoffe bezieht, sind diese

                    Spinnstoffe als ein einziger Spinnstoff zu

                    behandeln.

            C - Die vorstehenden Absätze A und B sind

                auch auf die in den nachstehenden Anmerkungen 3, 4, 5

                und 6 genannten Garne anzuwenden.

        3 - A - Als Bindfäden, Seile und Taue gelten in diesem

                Abschnitt vorbehaltlich der nachstehend unter Absatz

                B vorgesehenen Ausnahmen folgende Garne (ungezwirnt

                oder gezwirnt):

                a - aus Seide oder Abfallseide, mit einem

                    Titer von mehr als 20.000 Dezitex;

                b - aus Chemiefasern (einschließlich solcher Garne,

                    die aus zwei oder mehr Monofilen des Kapitels 54

                    hergestellt sind), mit einem Titer von mehr als

                    10.000 Dezitex;

                c - aus Hanf oder Flachs:

                    1 - poliert oder glasiert, mit einem Titer von

                        1429 Dezitex oder mehr;

                    2 - weder poliert noch glasiert, mit

                        einem Titer von mehr als 20.000 Dezitex;

                d - aus Kokosfasern, drei- oder mehrdrähtig;

                e - aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen,

                    mit einem Titer von mehr als 20.000 Dezitex;

                f - mit Metallfäden (Metalldrähten) verstärkt.

            B - Die vorstehende Regelung gilt nicht für:

                a - Garne aus Wolle oder anderen Tierhaaren sowie

                    Papiergarne, nicht mit Metallfäden

                    (Metalldrähten) verstärkt;

                b - Spinnkabel des Kapitels 55 und

                    Multifilamentgarne ohne Drehung oder mit

                    weniger als 5 Drehungen je Meter, des

                    Kapitels 54;

                c - Messinahaar der Nummer 5006 und Monofile des

                    Kapitels 54;

                d - Metallgarne (Metallgespinste) der

                    Nummer 5605; mit Metallfäden

                    (Metalldrähten) verstärkte Garne sind

                    jedoch nach dem vorstehenden Absatz A lit. f zu

                    behandeln;

                e - Chenillegarne, Gimpen und Maschengarne (sog.

                    „Chainette''- Garne), der Nummer 5606.

        4 - A - Als Garne in Aufmachungen für den Kleinverkauf

                gelten - unter Berücksichtigung nachfolgend im

                Absatz B vorgesehenen Ausnahmen - in den Kapiteln 50,

                51, 52, 54 und 55 Garne (ungezwirnt oder gezwirnt):

                a - auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen

                    Einlagen, mit einem Gewicht (einschließlich

                    Einlage) von nicht mehr als:

                    1 - 85 g bei Seide, Abfallseide oder Garnen aus

                        synthetischen oder künstlichen Filamenten;

                    2 - 125 g in allen anderen Fällen;

                b - in Knäueln oder Strähnen mit einem

                    Gewicht von nicht mehr als:

                    1 - 85 g bei Garnen aus synthetischen

                        oder künstlichen Filamenten mit

                        einem Titer von weniger als 3000

                        Dezitex, aus Seide oder Abfallseide;

                    2 - 125 g bei allen anderen Garnen mit einem

                        Titer von weniger als 2000 Dezitex;

                    3 - 500 g in allen anderen Fällen;

                c - in Strähnen, die mittels Trennungsfadens

                    (Fitzfaden) in einzelne voneinander unabhängige

                    Strähne mit einem Einzelgewicht von nicht mehr

                    als:

                    1 - 85 g bei Seide, Abfallseide oder

                        Garnen aus kontinuierlichen Chemiefasern

                        (Filamenten);

                    2 - 125 g in allen anderen Fällen geteilt sind.

            B - Die vorstehende Regelung gilt nicht für:

                a - ungezwirnte Garne aus allen Spinnstoffen; jedoch

                    gelten als Garne in Aufmachungen für den

                    Kleinverkauf:

                    1 - ungezwirnte, rohe Garne aus

                        Wolle oder feinen Tierhaaren;

                    2 - ungezwirnte Garne aus Wolle

                        oder feinen Tierhaaren, gebleicht,

                        gefärbt oder bedruckt, mit einem

                        Titer von mehr als 5000 Dezitex;

                b - gezwirnte, rohe Garne:

                    1 - aus Seide oder Abfallseide, in

                        jeder Aufmachung;

                    2 - aus anderen Spinnstoffen (ausgenommen Wolle

                        und feine Tierhaare) in Strähnen;

                c - gezwirnte Garne aus Seide oder Abfallseide,

                    gebleicht, gefärbt oder bedruckt,

                    mit einem Titer von 133 Dezitex oder weniger;

                d - ungezwirnte und gezwirnte Garne aus

                    allen Spinnstoffen:

                    1 - in Strähnen in Kreuzhaspelung;

                    2 - auf Einlagen oder in anderen Aufmachungen,

                        die ihre Verwendung in der Textilindustrie

                        erkennen lassen (z. B. auf Kopsen,

                        Zwirnmaschinenspulen, Garnrollen,

                        konischen Röhrchen, Konen oder

                        in Wickeln für Stickmaschinen).

        5 - Als Nähgarne der Nummern 5204, 5401 und 5508 gelten

            gezwirnte Garne, die allen nachstehenden Bedingungen

            entsprechen:

            a - auf Einlagen (z. B. auf Spulen oder Hülsen)

                mit einem Gewicht (einschließlich Einlage)

                von 1000 g oder weniger aufgemacht;

            b - appretiert; und

            c - mit einer Z-Drehung als letzter Drehung.

        6 - Als hochfeste Garne gelten in diesem Abschnitt

            Garne mit einer Zugfestigkeit, gedrückt in cN/tex

            (Zentinewton je tex), von mehr als:

            bei ungezwirnten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden

            oder Polyestern ............................. 60 cN/tex

            bei gezwirnten Garnen aus Nylon oder

            Polyestern .................................. 53 cN/tex

            bei ungezwirnten und gezwirnten Garnen aus

            Viskose ..................................... 27 cN/tex.

        7 - Als konfektioniert im Sinne dieses Abschnittes

            gelten:

            a - in anderer als quadratischer oder rechteckigen Form

                zugeschnittene Waren;

            b - abgepaßt hergestellte und gebrauchsfertige Waren,

                auch wenn sie durch Zerschneiden der nicht

                verkreuzten Fäden erst gebrauchsfertig werden und

                keiner Naht oder sonstigen weiteren Bearbeitung

                bedürfen (z. B. gewisse Staubtücher, Handtücher,

                Tischtücher, quadratische Halstücher, Decken);

            c - Waren mit gesäumten oder roulierten Rändern oder mit

                geknüpften (auch zusätzlich angebrachten) Fransen an

                einer oder mehreren Seiten; ausgenommen sind jedoch

                Meterwaren, bei denen die Schnittkanten in

                einfacher Weise gegen das Ausfransen

                gesäumt oder rouliert sind;

            d - zugeschnittene Waren mit Auszieharbeit;

            e - Waren, die durch Nähen, Kleben oder auf

                andere Weise zusammengefügt wurden

                (ausgenommen Meterwaren der gleichen

                Art, die an den Enden verbunden sind, um

                ein längeres Stück zu erzielen, sowie Meterwaren, die

                aus zwei oder mehr zur Gänze übereinanderliegenden

                und miteinander verbundenen Spinnstofferzeugnissen,

                auch mit wattierenden Zwischenlagen, bestehen);

            f - gewirkte oder gestrickte Waren, hergestellt, auch in

                aneinandergereihten Teilstücken.

        8 - Konfektionierte Waren im Sinne der Anmerkung 7 werden

            weder von den Kapiteln 50 bis 55 noch - soweit sich aus

            dem Wortlaut einer Nummer nichts anderes ergibt - von den

            Kapiteln 56 bis 60 erfaßt. In die Kapitel 50 bis 55

            fallen keine der in den Kapitel 56 bis 59 erfaßten Waren.

        9 - Als Gewebe der Kapitel 50 bis 55 sind auch solche

            Erzeugnisse anzusehen, die aus übereinandergelegten Lagen

            parallel liegender Spinnstoffgarne bestehen, wobei diese

            Lagen zueinander einen spitzen oder rechten Winkel

            bilden. Diese Lagen sind an den Berührungspunkten der

            Garne durch einen Klebstoff oder durch ein thermisches

            Verfahren verbunden.

       10 - Elastische Waren, bestehend aus Spinnstoffen in

            Verbindung mit Kautschukfäden, verbleiben in

            diesem Abschnitt.

       11 - In diesem Abschnitt umfaßt der Begriff „imprägniert''

            auch „getaucht'' („gedippt'').

       12 - In diesem Abschnitt umfaßt der Begriff „Polyamide'' auch

            „Aramide''

       13 - Vorbehaltlich anderer Bestimmungen sind textile

            Kleidungsstücke verschiedener Nummern auch

            dann getrennt einzureihen, wenn sie in Zusammenstellungen

            in Aufmachungen für den Kleinverkauf vorliegen.

        Anmerkungen zu den Unternummern

        1 - In diesem Abschnitt und gegebenenfalls auch in

            allen anderen Abschnitten gelten als:

            a - Elastomergarne

                nicht texturierte Garne, aus synthetischen Filamenten

                (einschließlich Monofile), die ohne zu reißen, auf

                das Dreifache ihre ursprünglichen Länge gedehnt

                werden können und die, auf das Doppelte ihre

                ursprünglichen Länge gedehnt, sich innerhalb von

                5 Minuten auf mindestens das Eineinhalbfache ihrer

                ursprünglichen Länge wieder zusammenziehen.

            b - Rohe Garne

                1 - Garne, die den natürlichen Farbton der

                    zu ihrer Herstellung verwendete Fasern aufweisen

                    und weder gebleicht noch gefärbt (auch nicht in

                    der Masse) noch bedruckt sind, oder

                2 - Garne, von undefinierbarer Farbe (sogenannte

                    „Grau-Garne''), die aus Reißspinnstoffen

                    hergestellt sind.

                Rohe Garne dürfen mit einer farblose Appretur

                behandelt oder angefärbt sein, soferne diese

                Anfärbung durch Waschen mit Seife einfach entfernbar

                ist; rohe Garne aus Chemiefasern dürfen außerdem in

                der Masse mit Mattierungsmitteln (z. B. Titandioxid)

                behandelt sein.

            c - Gebleichte Garne

                1 - Garne, die einen Bleichprozeß erfahren haben oder

                    aus gebleichten Fasern hergestellt sind oder die,

                    soweit nichts anderes bestimmt ist, weiß gefärbt

                    (auch in der Masse) oder weiß appretiert sind;

                2 - Garne, die aus einer Mischung von rohen und

                    gebleichten Fasern bestehen

                3 - gezwirnte Garne, die aus rohen und gebleichten

                    Garnen bestehen.

            d - Farbige Garne (gefärbt oder bedruckt)

                1 - Garne, die anders als weiß gefärbt (auch in der

                    Masse) oder nur angefärbt sind, die bedruckt oder

                    aus gefärbten oder bedruckten Fasern hergestellt

                    sind;

                2 - Garne, die aus einer Mischung verschieden

                    gefärbter Fasern oder einer Mischung von rohen

                    oder gebleichten Fasern mit gefärbten Fasern

                    bestehen (Jaspe- oder Melegarne) oder die mit

                    einer oder mehreren Farben in Abständen bedruckt

                    sind, um Punktierungseffekte zu erzielen;

                3 - Garne, die durch Verspinnen bedruckter

                    Krempelbänder, Kammzüge oder Vorgarne hergestellt

                    sind;

                4 - gezwirnte Garne, die aus rohen oder gebleichten

                    und gefärbten Garnen bestehen.

                Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für

                Monofile, Streifen und ähnliche Formen, des Kapitels

                54.

            e - Rohe Gewebe

                Gewebe, die aus rohen Garnen hergestellt und leicht

                noch gefärbt oder bedruckt sind. Solche Gewebe dürfen

                farbloser Appretur behandelt oder auch gefärbt sein.

            f - Gebleichte Gewebe

                Gewebe, die:

                1 - zur Gänze gebleicht oder, soweit nichts anderes

                    bestimmt ist, weiß gefärbt oder weiß appretiert

                    sind;

                2 - aus gebleichten Garnen bestehen;

                3 - aus rohen und gebleichten Garn bestehen.

            g - Gefärbte Gewebe

                Gewebe, die:

                1 - zur Gänze mit einer einzigen einheitlichen Farbe,

                    anders als weiß (sofern nichts anderes bestimmt

                    ist), gefärbt oder farbig appretiert sind, anders

                    als weiß (sofern nichts anderes bestimmt ist);

                2 - aus farbigen Garnen mit einer einzigen,

                    einheitlichen Farbe bestehen.

            h - Bunt gewebte Gewebe

                Gewebe (andere als bedruckte Gewebe), die

                1 - aus verschiedenfarbigen Garnen oder aus Garnen

                    mit verschiedenen Schattierungen der gleichen

                    Farbe bestehen; dabei bleiben natürliche

                    Farbunterschiede des zur Herstellung verwendeten

                    Spinnstoffes außer Betracht;

                2 - aus rohen oder gebleichten und farbigen Garnen

                    bestehen;

                3 - aus Jaspe- oder Melegarnen bestehen.

                Die an den Webkanten und Stückenden verwendeten Garne

                bleiben bei der Beurteilung in jedem Fall außer

                Betracht.

            i - Bedruckte Gewebe

                Gewebe, einschließlich der bunt gewebten Gewebe, die

                im Stück bedruckt sind. Als bedruckte Gewebe gelten

                auch Gewebe mit einem Muster, das z. B. mit Pinsel,

                Bürste, Spritzpistole, Umdruckpapier, durch Beflocken

                oder im Batikverfahren hergestellt ist.

            Das Merzerisieren hat auf die Einreihung der

            vorangeführten Garne und Gewebe keinen Einfluß.

            k - Leinwandbindung

                eine Gewebebindung, in der jedes Schußgarn

                abwechselnd oberhalb und unterhalb der

                aufeinanderfolgenden Kettgarne und jedes Kettgarn

                abwechselnd oberhalb und unterhalb der

                aufeinanderfolgenden Schußgarne verläuft.

        2 - A - Waren der Kapitel 56 bis 63, die aus zwei oder mehr

                textilen Spinnstoffen bestehen, sind so zu behandeln,

                als bestünden sie zur Gänze aus jenem textilen

                Spinnstoff, der bei Anwendung der Anmerkung 2 zu

                diesem Abschnitt für die Einreihung einer Ware der

                Kapitel 50 bis 55 der gleichen Zusammensetzung

                heranzuziehen wäre.

            B - Dabei ist zu beachten:

                a - soweit eine Ware aus mehreren Bestandteilen

                    besteht, ist nur jener Bestandteil für die

                    Beurteilung maßgeblich, der nach der Allgemeinen

                    Vorschrift 3 die Einreihung bestimmt;

                b - bei textilen Flächenerzeugnissen, die

                    einen Flor oder Schlingen aufweisen,

                    bleibt das textile Grundmaterial außer Betracht;

                c - bei Stickereien der Nummer 5810 ist

                    nur der Stickgrund maßgeblich. Bei

                    Stickereien ohne sichtbaren Stickgrund

                    kommt jedoch für die Beurteilung nur

                    der Stickfaden in Betracht.

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*1) Der Weißgrad ist mittels Elrepho, GE oder einer anderen gleichwertigen international anerkannten Testmethode zu ermitteln.

Gesetzesnummer

10004518

Dokumentnummer

NOR12049113

Alte Dokumentnummer

N3198712751A