Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Integrations-Durchführungsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 623/1987Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
Zollbestimmungen für die Einfuhr
§ 13. (1) Die in den Integrationsabkommen geforderten Voraussetzungen für die Gewährung der Vorzugszollsätze gelten als erfüllt, wenn ein gültiger Ursprungsnachweis gemäß Art. 8 der Ursprungsregeln vorgelegt wird, sofern nicht ein Amtshilfeverfahren die sachliche Unrichtigkeit ergibt.Paragraph 13, (1) Die in den Integrationsabkommen geforderten Voraussetzungen für die Gewährung der Vorzugszollsätze gelten als erfüllt, wenn ein gültiger Ursprungsnachweis gemäß Artikel 8, der Ursprungsregeln vorgelegt wird, sofern nicht ein Amtshilfeverfahren die sachliche Unrichtigkeit ergibt.
(2)Absatz 2,Wird ein Vorzugszollsatz zu Unrecht angewendet, weil ein unrichtiger Ursprungsnachweis vorgelegt wurde oder weil das Erfordernis der direkten Beförderung nach Art. 7 der Ursprungsregeln nicht eingehalten wurde, so entsteht mit der Ausfolgung der Waren die Abgabenschuld kraft Gesetzes hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Abgabenbetrages. Ein Ursprungsnachweis ist sachlich unrichtig, wenn die Behörde, die im Ausfuhrstaat die Überprüfung im Rahmen einer Amtshilfevereinbarung durchgeführt hat, mitteilt, daß die Erfordernisse der Ursprungsregeln für die Ausstellung des Ursprungsnachweises nicht gegeben waren oder ihr Vorliegen nicht nachgewiesen wurde.Wird ein Vorzugszollsatz zu Unrecht angewendet, weil ein unrichtiger Ursprungsnachweis vorgelegt wurde oder weil das Erfordernis der direkten Beförderung nach Artikel 7, der Ursprungsregeln nicht eingehalten wurde, so entsteht mit der Ausfolgung der Waren die Abgabenschuld kraft Gesetzes hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Abgabenbetrages. Ein Ursprungsnachweis ist sachlich unrichtig, wenn die Behörde, die im Ausfuhrstaat die Überprüfung im Rahmen einer Amtshilfevereinbarung durchgeführt hat, mitteilt, daß die Erfordernisse der Ursprungsregeln für die Ausstellung des Ursprungsnachweises nicht gegeben waren oder ihr Vorliegen nicht nachgewiesen wurde.
(3)Absatz 3,Auf die nach Abs. 2 entstandene Abgabenschuld sind die für eine Zollschuld nach § 174 Abs. 3 lit. c des Zollgesetzes 1955 geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zollschuld auch für den Exporteur entsteht, der den Ursprungsnachweis ausgestellt oder dessen Ausstellung veranlaßt hat.Auf die nach Absatz 2, entstandene Abgabenschuld sind die für eine Zollschuld nach Paragraph 174, Absatz 3, Litera c, des Zollgesetzes 1955 geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zollschuld auch für den Exporteur entsteht, der den Ursprungsnachweis ausgestellt oder dessen Ausstellung veranlaßt hat.
(4)Absatz 4,Betrifft die gemäß Abs. 2 entstandene Abgabenschuld mehrere Eingangsabgabenbescheide, so kann über Antrag eines im Abs. 3 genannten Zollschuldners diese durch ein Zollamt gesamthaft berechnet und vorgeschrieben werden, wobei gegebenenfalls vom höchsten der in Betracht kommenden Zollsätze auszugehen ist.Betrifft die gemäß Absatz 2, entstandene Abgabenschuld mehrere Eingangsabgabenbescheide, so kann über Antrag eines im Absatz 3, genannten Zollschuldners diese durch ein Zollamt gesamthaft berechnet und vorgeschrieben werden, wobei gegebenenfalls vom höchsten der in Betracht kommenden Zollsätze auszugehen ist.
Anmerkung
Zollgesetz 1955 wiederverlautbart: Zollgesetz 1988,
BGBl. Nr. 644/1988
Dokumentnummer
NOR12049227
Alte Dokumentnummer
N3198714441T