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§ 23 IDG

Fassungen
01.01.1988 bis 26.06.1992 — BGBl. Nr. 623/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2327.06.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 2301.01.198826.06.1992 BGBl. Nr. 623/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Integrations-Durchführungsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 623/1987

Außerkrafttretensdatum

26.06.1992

Abkürzung

IDG

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Paragraph 23, (1) (Verfassungsbestimmung) Treten weitere Staaten den Integrationsabkommen bei, so ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Waren des Agrarsektors auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Übergangsregelungen, wie die Vorschriften über den Zollabbau und die Ausgangszollsätze, in Ausführung der maßgeblichen völkerrechtlichen Vereinbarungen im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung zu treffen.

  1. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Waren des Agrarsektors auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, unter Bedachtnahme auf die Interessen der heimischen Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung die zolltarifliche Nomenklatur des gemeinsamen Zolltarifes der Europäischen Gemeinschaften zu übernehmen und eine Annäherung oder Angleichung an einzelne Zollsätze dieses gemeinsamen Zolltarifes für bestimmte Waren/Warengruppen vorzunehmen, soweit hiedurch nicht wichtige handelspolitische Interessen verletzt werden.

Gesetzesnummer

10004523

Dokumentnummer

NOR12049237

Alte Dokumentnummer

N3198714451T