Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Integrations-Durchführungsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 623/1987Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
§ 23. (1) (Verfassungsbestimmung) Treten weitere Staaten den Integrationsabkommen bei, so ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Waren des Agrarsektors auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Übergangsregelungen, wie die Vorschriften über den Zollabbau und die Ausgangszollsätze, in Ausführung der maßgeblichen völkerrechtlichen Vereinbarungen im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung zu treffen.Paragraph 23, (1) (Verfassungsbestimmung) Treten weitere Staaten den Integrationsabkommen bei, so ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Waren des Agrarsektors auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Übergangsregelungen, wie die Vorschriften über den Zollabbau und die Ausgangszollsätze, in Ausführung der maßgeblichen völkerrechtlichen Vereinbarungen im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung zu treffen.
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich der Waren des Agrarsektors auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, unter Bedachtnahme auf die Interessen der heimischen Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung die zolltarifliche Nomenklatur des gemeinsamen Zolltarifes der Europäischen Gemeinschaften zu übernehmen und eine Annäherung oder Angleichung an einzelne Zollsätze dieses gemeinsamen Zolltarifes für bestimmte Waren/Warengruppen vorzunehmen, soweit hiedurch nicht wichtige handelspolitische Interessen verletzt werden.
Dokumentnummer
NOR12049237
Alte Dokumentnummer
N3198714451T