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Art. 1 § 5

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 155/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 501.01.199031.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Art. 1 § 501.01.198831.12.1989 BGBl. Nr. 155/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zolltarifgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 155/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989

Index

35/04 Zolltarifgesetz, Präferenzzollgesetz

Text

Paragraph 5, Bei den Kapiteln 84, 85 und 87 gilt für die in der Zollbegünstigungsliste mit dem Zeichen *) versehenen Positionen:

  1. Ziffer eins
    Der Nachweis, daß Waren im Zollgebiet nicht oder nicht bedarfsdeckend erzeugt werden, ist durch eine Bestätigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erbringen. Vor Erteilung einer Bestätigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist für Waren der Nummern 8432 bis 8436 bzw. für Waren der Unternummern 8424 20, 8424 81, 8424 89, 8424 90, 8425 20, 8425 31, 8425 39 und 8431 10 sowie für land- und forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge der Nummern 8701, 8705 und 8706 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft herzustellen.
  2. Ziffer 2
    Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für Teile und Zubehör des Kapitels 84, einschließlich der Waren der Nummern 8480 bis 8485, für Teile und Zubehör der Nummern 8503, 8529, 8538 und 8545 bzw. der Unternummern 8504 90, 8508 90, 8509 90, 8510 90, 8516 90, 8517 90, 8518 90 und 8543 90 sowie für Teile und Zubehör der Nummer 8708 durch Verordnung die Zuständigkeit zur Ausstellung von Bestätigungen, daß die Waren nicht oder nicht bedarfsdeckend im Zollgebiet erzeugt werden, dem nach seinem Wirkungsbereich jeweils zuständigen Fachverband der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft übertragen.
  3. Ziffer 3
    Gegen Bestätigungen, die der zuständige Fachverband ausgestellt hat, können vom Antragsteller innerhalb von zwei Wochen Einwendungen beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erhoben werden. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
  4. Ziffer 4
    Wird die beim jeweils zuständigen Fachverband beantragte Bestätigung nicht innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Antrages ausgestellt, so geht die Zuständigkeit zur Ausstellung dieser Bestätigung auf Verlangen des Antragstellers an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten schriftlich einzubringen.

Anmerkung

V, BGBl. Nr. 570/1987

Gesetzesnummer

10004508

Dokumentnummer

NOR12049256

Alte Dokumentnummer

N3198714851T