Rechtstracker.at

Anl. 1/1

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 220/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/1 heute01.01.1996 § → § BGBl. Nr. 564/1994
Anl. 1/101.01.199231.12.1995 BGBl. Nr. 220/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Harmonisiertes System

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 553 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1990,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 220/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995danach: BGBl. Nr. 564/1994

Index

39/04 Zollabkommen

Text

ANLAGE

NOMENKLATUR DES HARMONISIERTEN SYSTEMS

ÜBERSICHT

Allgemeine Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems

Abschnitt römisch eins

Lebende Tiere; Waren tierischen Ursprungs

Anmerkungen zum Abschnitt 1 Lebende Tiere

2 Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall 3 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere 4 Milch und Molkereierzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig;

genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

5 Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen

Abschnitt römisch zwei

Waren pflanzlichen Ursprungs

Anmerkung zum Abschnitt 6 Lebende Bäume und andere lebende Pflanzen; Bulben, Wurzeln und

dergleichen; Schnittblumen, Zierblattwerk

7 Gemüse und andere genießbare Pflanzen, Wurzeln und Knollen 8 Genießbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten und Melonen 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

10 Getreide

11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Weizenkleber 12 Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Körner, Samen und Früchte; Pflanzen für industrielle, gewerbliche oder medizinische Zwecke; Stroh und Futter

13 Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

14 Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen

Abschnitt römisch drei

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Spaltprodukte;

zubereitete Speisefette; tierische und pflanzliche Wachse 15 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren

Spaltprodukte; zubereitete Speisefette; tierische und pflanzliche Wachse

Abschnitt römisch vier

Erzeugnisse der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe Anmerkung zum Abschnitt 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren,

Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren 17 Zucker und Zuckerwaren

18 Kakao und Kakaozubereitungen

19 Zubereitungen von Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren

20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten oder anderen Pflanzenteilen

21 Verschiedene eßbare Zubereitungen

22 Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig

23 Rückstände und Abfälle der Nahrungsmittelindustrie;

Futterzubereitungen

24 Tabak und verarbeiteter Tabakersatz

Abschnitt römisch fünf

Mineralische Stoffe

25 Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und Zement 26 Erze, Schlacken und Aschen

27 Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und ihre

Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

Abschnitt römisch sechs

Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien

Anmerkungen zum Abschnitt 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische

oder organische Verbindungen von Edelmetallen, Seltenerdmetallen, radioaktiven Elementen oder Isotopen

29 Organische chemische Erzeugnisse

30 Pharmazeutische Erzeugnisse

31 Düngemittel

32 Gerbstoff- oder Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate;

Farbstoffe, Pigmente und andere Färbemittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte und ähnliche Massen; Tinten

33 Etherische Öle und Resinoide; Parfümerie-, Kosmetik- und Toilettezubereitungen

34 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete

Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Polier- und Scheuerzubereitungen, Kerzen und ähnliche Waren, Modelliermassen, „Dentalwachse'' und Dentalzubereitungen auf der Grundlage von gebranntem Gips

35 Eiweißstoffe; modifizierte Stärken; Klebstoffe; Enzyme 36 Explosivstoffe; pyrotechnische Waren; Zündhölzer;

Zündmetallegierungen; leicht entzündliche Stoffe 37 Photographische oder kinematographische Waren

38 Verschiedene chemische Erzeugnisse

Abschnitt römisch sieben

Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus

Anmerkungen zum Abschnitt 39 Kunststoffe und Waren daraus

40 Kautschuk und Waren daraus

Abschnitt römisch acht

Rohe Häute und Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattler- und Riemerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse;

Waren aus tierischen Därmen

41 Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) sowie Leder 42 Lederwaren; Sattler- und Riemerwaren; Reiseartikel, Handtaschen

und ähnliche Behältnisse; Waren aus tierischen Därmen 43 Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

Abschnitt römisch neun

Holz und Waren aus Holz; Holzkohle; Kork und Waren aus Kork; Erzeugnisse aus Stroh, Esparto oder anderen Flechtstoffen; Korbwaren

und Flechtwaren

44 Holz und Waren aus Holz; Holzkohle

45 Kork und Korkwaren

46 Flechtwaren und Korbwaren

Abschnitt römisch zehn

Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem Fasermaterial; Abfälle von Papier oder Pappe; Papier und Pappe sowie Waren daraus

47 Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem

Fasermaterial; Abfälle von Papier oder Pappe

48 Papier und Pappe; Waren aus Papiermasse, Papier oder Pappe 49 Bücher, Zeitschriften, Bilddrucke und andere Waren des

graphischen Gewerbes; hand- und maschingeschriebene Schriftstücke, Pläne

Abschnitt römisch elf

Textile Spinnstoffe und Waren daraus

Anmerkungen zum Abschnitt 50 Seide

51 Wolle, feine oder grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Roßhaar

52 Baumwolle

53 Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus

Papiergarnen

54 Synthetische oder künstliche Filamente

55 Synthetische oder künstliche Stapelfasern

56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile, Taue

und Seilerwaren

57 Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Spinnstoffen 58 Spezialgewebe; getuftete Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen;

Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien 59 Imprägnierte, bestrichene, überzogene oder geschichtete Gewebe;

Spinnstoffwaren für technische Zwecke

60 Gewirkte oder gestrickte Flächenerzeugnisse

61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt 62 Bekleidung und Bekleidungszubehör, nicht gewirkt oder gestrickt 63 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen;

Altwaren und Lumpen

Abschnitt römisch zwölf

Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Spazierstöcke, Stöcke mit Sitzvorrichtung, Peitschen, Reitgerten sowie Teile davon; zugerichtete Federn und Waren daraus; künstliche Blumen; Waren aus

Menschenhaaren

64 Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile dieser Waren 65 Kopfbedeckungen und Teile davon

66 Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Stöcke mit

Sitzvorrichtung, Peitschen und Reitgerten sowie Teile davon 67 Zugerichtete Federn und Daunen sowie Waren aus Federn und Daunen;

künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Abschnitt römisch dreizehn

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen

Stoffen; keramische Erzeugnisse; Glas und Glaswaren

68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen

Stoffen

69 Keramische Erzeugnisse

70 Glas und Glaswaren

Abschnitt römisch vierzehn

Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen

71 Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine,

Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen

Abschnitt römisch fünfzehn

Unedle Metalle und Waren daraus

Anmerkungen zum Abschnitt 72 Eisen und Stahl

73 Waren aus Eisen oder Stahl

74 Kupfer und Waren daraus

75 Nickel und Waren daraus

76 Aluminium und Waren daraus

77 (Vorbehalten für eine allfällige künftige Verwendung im Harmonisierten System)

78 Blei und Waren daraus

79 Zink und Waren daraus

80 Zinn und Waren daraus

81 Andere unedle Metalle; Cermets (Metallkeramiken);

Waren aus diesen Stoffen

82 Werkzeuge, Messerschmiedwaren, Eßbestecke, aus unedlen Metallen;

Teile davon, aus unedlen Metallen

83 Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

Abschnitt römisch sechzehn

Maschinen und Apparate, elektrotechnische Waren und deren Teile; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufnahme- und -wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für

diese Geräte

Anmerkungen zum Abschnitt 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische

Geräte; Teile davon

85 Elektrische Maschinen und Apparate und elektrotechnische

Erzeugnisse sowie Teile davon; Tonaufnahmegeräte und Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufnahme- und -wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für diese Geräte

Abschnitt römisch siebzehn

Beförderungsmittel

Anmerkungen zum Abschnitt 86 Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial sowie Teile davon;

mechanische und elektromechanische Signalvorrichtungen für Verkehrswege

87 Kraftfahrzeuge, Traktoren (Zugmaschinen), Motorräder, Fahrräder

und andere Landfahrzeuge sowie deren Teile und Zubehör 88 Luftfahrzeuge, Raumfahrzeuge und Teile davon

89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Konstruktionen

Abschnitt römisch achtzehn

Optische, photographische, kinematographische, Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische oder chirurgische Instrumente und Apparate; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör dieser Waren

90 Optische, photographische, kinematographische, Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische oder chirurgische Instrumente und Apparate; Teile und Zubehör dieser Waren

91 Uhrmacherwaren

92 Musikinstrumente; Teile und Zubehör davon

Abschnitt römisch neunzehn

Waffen und Munition; Teile und Zubehör davon

93 Waffen und Munition; Teile und Zubehör davon

Abschnitt römisch zwanzig

Verschiedene Waren

94 Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettwaren, Matratzen,

Betteinsätze, Polster und ähnliche Waren mit Füllungen;

Beleuchtungskörper, anderweitig weder genannt noch inbegriffen;

Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren; vorgefertigte Gebäude

95 Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile

davon und Zubehör

96 Verschiedene Waren

Abschnitt römisch 21

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

97 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

--------------------

98 (Vorbehalten für besondere Verwendungen durch Vertragsparteien) 99 (Vorbehalten für besondere Verwendungen durch Vertragsparteien)

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUSLEGUNG DES HARMONISIERTEN SYSTEMS

Die Einreihung von Waren in das Harmonisierte System erfolgt nach den

folgenden Grundsätzen:

1 - Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Unterkapitel

stellen nur Hinweise dar; maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln sowie die nachstehenden Vorschriften, letztere jedoch nur insoweit, als sie dem Wortlaut der Nummern oder der Anmerkungen nicht widersprechen.

2 - a - Jede Bezugnahme auf eine Ware in einer Nummer gilt auch für

die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie in diesem Zustand die wesentlichen Merkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für die vollständige oder fertige oder nach der vorstehenden Bestimmung als solche geltende Ware, wenn sie zerlegt oder noch nicht zusammengebaut ist; in diesem Fall sind die einzelnen Elemente der zerlegten oder noch nicht zusammengebauten Ware nicht als Teile im Sinne des Harmonisierten Systems anzusehen.

b - Jede Bezugnahme auf einen Stoff in einer Nummer gilt für

diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Ebenso gilt jede Bezugnahme auf eine Ware aus einem bestimmten Stoff für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Die Einreihung solcher gemischter oder zusammengesetzter Waren erfolgt nach den Grundsätzen der Vorschrift 3.

3 - Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Vorschrift

    2b oder aus einem anderen Grund zwei oder mehr Nummern in

    Betracht, so ist wie folgt zu verfahren:

    a - die Nummer mit der spezifischeren Warenbezeichnung geht den

        Nummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Die

        Warenbezeichnungen von zwei oder mehr Nummern, von denen

        sich jede nur auf einzelne Stoffe einer gemischten oder

        zusammengesetzten Ware oder nur auf einzelne Waren einer

        Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Kleinverkauf

        bezieht, sind hinsichtlich dieser Waren als gleich spezifisch

        anzusehen, auch wenn eine davon eine vollständigere oder

        genauere Warenbezeichnung enthält.

b - Gemische und Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder

Bestandteilen bestehen, sowie handelsübliche Zusammenstellungen von Waren, die in einer gemeinsamen Aufmachung für den Kleinverkauf vorliegen und die in einander ergänzender Weise verwendet werden, um eine bestimmte Tätigkeit oder die Deckung eines bestimmten Bedarfs zu ermöglichen, sind, wenn ihre Einreihung nicht nach der Vorschrift 3a erfolgen kann, so einzureihen, als würden sie zur Gänze aus jener Komponente (Stoff, Bestandteil oder Ware) bestehen, die ihr Wesen bestimmt, sofern diese Feststellung getroffen werden kann.

    c - ist die Einreihung nach den Vorschriften 3a und 3b nicht

        möglich, so ist die Ware in die der Numerierung nach letzte

        der gleichermaßen in Betracht kommenden Nummern einzureihen.

4 - Waren, die nach den vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht

    werden können, sind in die Nummer jener Waren einzureihen, denen

    sie am ähnlichsten sind.

5 - Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen gelten für die

    nachstehend angeführten Waren folgende Vorschriften:

    a - Etuis für Photoapparate, für Filmkameras, für

Musikinstrumente, für Waffen oder für Zeicheninstrumente, Schmuckschatullen und ähnliche Behältnisse, nach ihrer Form oder Ausstattung zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder Warenzusammenstellung bestimmt und zum längeren Gebrauch geeignet, sind wie diese Waren einzureihen, wenn die Waren und die Behältnisse gemeinsam vorliegen und die Behältnisse von einer Art sind, wie sie üblicherweise mit diesen Waren verkauft werden. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für Behältnisse, die für das Ganze wesensbestimmend sind.

b - Vorbehaltlich der vorstehenden Vorschrift 5a sind

Verpackungsmaterial und Verpackungsbehälter wie die darin befindlichen Waren einzureihen, wenn sie von einer Art sind, wie sie üblicherweise zum Verpacken derartiger Waren verwendet werden. Diese Bestimmung ist für Verpackungsmaterial und Verpackungsbehälter, die eindeutig für eine wiederholte Verwendung geeignet sind, nicht bindend.

6 - Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unternummern einer Nummer sind der Wortlaut der Unternummern und der Anmerkungen zu den Unternummern sowie, in sinngemäßer Anwendung, die vorstehenden Vorschriften, wobei nur Unternummern der gleichen Gliederungsstufe gegenüberzustellen sind. Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen sind bei Anwendung dieser Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln heranzuziehen.

Abschnitt römisch eins

Lebende Tiere; Waren tierischen Ursprungs

        Anmerkungen

        1 - In diesem Abschnitt werden durch die Anführung einer

            bestimmten Tiergattung oder Tierart, vorbehaltlich

            gegenteiliger Bestimmungen auch die betreffenden

            Jungtiere erfaßt.

        2 - In allen Abschnitten des Tarifs gelten als getrocknet,

            vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen auch Waren, die

            entwässert, eingedampft oder gefriergetrocknet sind.

                               Kapitel 1

                             Lebende Tiere

        Anmerkung

        1 - Dieses Kapitel umfaßt alle lebenden Tiere, ausgenommen:

            a - Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

                Wassertiere der Nummern 0301, 0306 und 0307;

            b - Mikrobenkulturen und andere Waren der Nummer 3002;

            c - Tiere der Nummer 9508.

0101  --  Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:

          - Pferde:

      11  - - reinrassige Zuchttiere

      19  - - sonstige

      20  - Esel, Maultiere und Maulesel

0102  --  Rinder, lebend:

      10  - reinrassige Zuchttiere

      90  - andere

0103  --  Schweine, lebend:

      10  - reinrassige Zuchttiere

          - andere:

      91  - - mit einem Stückgewicht von weniger als 50 kg

      92  - - mit einem Stückgewicht von 50 kg oder mehr

0104  --  Schafe und Ziegen, lebend:

      10  - Schafe

      20  - Ziegen

0105  --  Hausgeflügel, lebend, und zwar Hühner, Enten, Gänse,

          Truthühner und Perlhühner:

          - mit einem Stückgewicht von 185 g oder weniger:

      11  - - Hühner

      19  - - sonstige

          - andere:

      91  - - Hühner

      99  - - sonstige

0106  00  Andere Tiere, lebend

Kapitel 2

Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall

        Anmerkung

        1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

            a - Waren der Nummern 0201 bis 0208 und 0210, für den

                menschlichen Genuß nicht geeignet;

            b - Därme, Blasen und Magen von Tieren (Nr. 0504) sowie

                Tierblut (Nr. 0511 oder 3002);

            c - tierische Fette, ausgenommen Waren der Nummer 0209

                (Kap. 15).

0201  --  Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt:

      10  - ganze oder halbe Tierkörper

      20  - andere Stücke, mit Knochen

      30  - ohne Knochen

0202  --  Fleisch von Rindern, gefroren:

      10  - ganze oder halbe Tierkörper

      20  - andere Stücke, mit Knochen

      30  - ohne Knochen

0203  --  Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:

          - frisch oder gekühlt:

      11  - - ganze oder halbe Tierkörper

      12  - - Schinken, Schultern und Stücke davon, mit Knochen

      19  - - sonstige

          - gefroren:

      21  - - ganze oder halbe Tierkörper

      22  - - Schinken, Schultern und Stücke davon, mit Knochen

      29  - - sonstige

0204  --  Fleisch von Schafen und Ziegen, frisch, gekühlt oder

          gefroren:

      10  - ganze oder halbe Tierkörper, von Lämmern, frisch oder

            gekühlt

          - anderes Schaffleisch, frisch oder gekühlt:

      21  - - ganze oder halbe Tierkörper

      22  - - sonstige Stücke, mit Knochen

      23  - - ohne Knochen

      30  - ganze oder halbe Tierkörper, von Lämmern, gefroren

          - anderes Schaffleisch, gefroren:

      41  - - ganze oder halbe Tierkörper

      42  - - sonstige Stücke, mit Knochen

      43  - - ohne Knochen

      50  - Fleisch von Ziegen

0205  00  Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln,

          frisch, gekühlt oder gefroren

0206  --  Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall, von

          Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln,

          Maultieren und Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

      10  - von Rindern, frisch oder gekühlt

          - von Rindern, gefroren:

      21  - - Zungen

      22  - - Lebern

      29  - - sonstige

      30  - von Schweinen, frisch oder gekühlt

          - von Schweinen, gefroren:

      41  - - Lebern

      49  - - sonstige

      80  - andere, frisch oder gekühlt

      90  - andere, gefroren

0207  --  Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall

          von Hausgeflügel der Nummer 0105, frisch, gekühlt oder

          gefroren:

      10  - Geflügel, nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt

          - Geflügel, nicht in Stücke zerteilt, gefroren:

      21  - - Hühner

      22  - - Truthühner

      23  - - Enten, Gänse und Perlhühner

          - Geflügel, zerteilt sowie Innereien und anderer

            Schlachtanfall (einschließlich Lebern)

            von Geflügel, frisch oder gekühlt:

      31  - - Fettlebern (foies gras) von Gänsen oder Enten

      39  - - sonstige

          - Geflügel, zerteilt sowie Innereien und anderer

            Schlachtanfall (ausgenommen Lebern), gefroren:

      41  - - von Hühnern

      42  - - von Truthühnern

      43  - - von Enten, Gänsen und Perlhühnern

      50  - Geflügellebern, gefroren

0208  --  Anderes Fleisch sowie andere Innereien und anderer

          genießbarer Schlachtanfall, frisch, gekühlt oder gefroren:

      10  - von Kaninchen und Hasen

      20  - Froschschenkel

      90  - andere

0209  00  Schweinespeck (nicht durchwachsen), Schweinefett und

          Geflügelfett (nicht ausgeschmolzen), frisch, gekühlt,

          gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

0210  --  Fleisch sowie Innereien und anderer genießbarer

          Schlachtanfall, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder

          geräuchert; genießbares Mehl und Pulver aus Fleisch,

          Innereien oder anderem Schlachtanfall:

          - Fleisch von Schweinen:

      11  - - Schinken, Schultern und Stücke davon, mit Knochen

      12  - - Bauchfleisch (durchwachsener Speck) und Stücke davon

      19  - - sonstige

      20  - Fleisch von Rindern

      90  - andere, einschließlich genießbares Mehl und Pulver aus

            Fleisch, Innereien oder anderem Schlachtanfall

Kapitel 3

Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

        Anmerkung

        1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

            a - Meeressäugetiere (Nr. 0106) und Fleisch

                davon (Nr. 0208 oder 0210);

            b - Fische (einschließlich deren Lebern, Rogen

                und Milch), Krebstiere, Weichtiere oder

                andere wirbellose Wassertiere, tot und auf

                Grund ihrer Art oder ihres Zustandes für den

                menschlichen Genuß nicht geeignet

                (Kap. 5); Mehl, Pulver oder Pellets aus

                Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen

                wirbellosen Wassertieren, für den menschlichen Genuß

                nicht geeignet (Nr. 2301);

            c - Kaviar oder Kaviarersatz aus Fischeiern (Nr. 1604).

        2 - In diesem Kapitel gelten als Pellets Erzeugnisse, die

            entweder lediglich durch Pressen oder durch einen

            geringen Zusatz von Bindemitteln agglomeriert wurden.

0301  --  Fische, lebend:

      10  - Zierfische

          - andere lebende Fische:

      91  - - Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri,

              Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo gilae)

      92  - - Aale (Anguilla spp.)

      93  - - Karpfen

      99  - - sonstige

0302  --  Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und

          anderes Fischfleisch der Nummer 0304:

          - Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen deren Lebern, Rogen

            und Milch:

      11  - - Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri,

              Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo gilae)

      12  - - Pazifische Lachse (Oncorhynchus spp.),

              Atlantische Lachse (Salmo salar) und

              Huchen (Hucho hucho)

      19  - - sonstige

          - Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae,

            Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen

            deren Lebern, Rogen und Milch:

      21  - - Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides,

              Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)

      22  - - Schollen oder Goldbutte (Pleuronectes platessa)

      23  - - Seezungen (Solea spp.)

      29  - - sonstige

          - Thunfische (der Gattung Thunnus), Skipjack oder

            Streifenbauch-Bonito (Euthynnus Katsuwonus) pelamis),

            ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch:

      31  - - weiße Thunfische oder langflossige Thunfische (Thunnus

              alalunga)

      32  - - gelbflossige Thunfische (Thunnus albacares)

      33  - - Skipjack oder Streifenbauch-Bonito

      39  - - sonstige

      40  - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), ausgenommen

            deren Lebern, Rogen und Milch

      50  - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus

            macrocephalus), ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch

          - andere Fische, ausgenommen deren Lebern,

            Rogen und Milch:

      61  - - Sardinen und Pilcharde (Sardina pilchardus, Sardinops

              spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten

              (Brislinge, Sprattus sprattus)

      62  - - Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

      63  - - Köhler oder Blaufische (Pollachius virens)

      64  - - Makrelen (Scomber scombrus, Scomber

              australasicus, Scomber japonicus)

      65  - - Haie

      66  - - Aale (Anguilla spp.)

      69  - - sonstige

      70  - Lebern, Rogen und Milch

0303  --  Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes

          Fischfleisch der Nummer 0304:

      10  - Pazifische Lachse (Oncorhynchus spp.), ausgenommen deren

            Lebern, Rogen und Milch

          - andere Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen deren

            Lebern, Rogen und Milch:

      21  - - Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri, Salmo clarki,

              Salmo aguabonita, Salmo gilae)

      22  - - Atlantische Lachse (Salmo salar) und Huchen (Hucho

              hucho)

      29  - - sonstige

          - Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae,

            Soleidae, Scophthalmidae und Cithardae), ausgenommen

            deren Lebern, Rogen und Milch:

      31  - - Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides,

              Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)

      32  - - Schollen oder Goldbutte (Pleuronectes platessa)

      33  - - Seezungen (Solea spp.)

      39  - - sonstige

          - Thunfische (der Gattung Thunnus), Skipjack oder

            Streifenbauch-Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis),

            ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch:

      41  - - weißer Thunfisch oder langflossiger

              Thunfisch (Thunnus alalunga)

      42  - - gelbflossiger Thunfisch (Thunnus albacares)

      43  - - Skipjack oder Streifenbauch-Bonito

      49  - - sonstige

      50  - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii),

            ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch

      60  - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus

            macrocephalus), ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch

          - andere Fische, ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch:

      71  - - Sardinen und Pilcharde (Sardina pilchardus, Sardinops

              spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten

              (Brislinge, Sprattus sprattus)

      72  - - Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

      73  - - Köhler oder Blaufische (Pollachius virens)

      74  - - Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus,

              Scomber japonicus)

      75  - - Haie

      76  - - Aale (Anguilla spp.)

      77  - - Seebarsche (Dicentrarchus labrax, Dicentrarchus

              punctatus)

      78  - - Seehechte oder Hechtdorsche (Merluccius spp., Urophycis

              spp.)

      79  - - sonstige

      80  - Lebern, Rogen und Milch

0304  --  Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch zerkleinert),

          frisch, gekühlt oder gefroren:

      10  - frisch oder gekühlt

      20  - gefrorene Fischfilets

      90  - andere

0305  --  Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;

          geräucherte Fische, auch vor oder während des

          Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets aus Fischen,

          für den menschlichen Genuß geeignet:

      10  - Mehl, Pulver und Pellets aus Fischen, für den

            menschlichen Genuß geeignet

      20  - Lebern, Rogen und Milch, getrocknet, geräuchert, gesalzen

            oder in Salzlake

      30  - Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, nicht

            geräuchert

          - geräucherte Fische, einschließlich Fischfilets:

      41  - - Pazifische Lachse (Oncorhynchus spp.),

              Alantische (Anm.: richtig: Atlantisch)

              Lachse (Salmo salar) und

              Huchen (Hucho hucho)

      42  - - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

      49  - - sonstige

          - getrocknete Fische, auch gesalzen, nicht geräuchert:

      51  - - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus

              macrocephalus)

      59  - - sonstige

          - Fische, gesalzen, nicht getrocknet oder geräuchert und

            Fische in Salzlake:

      61  - - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

      62  - - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus

              macrocephalus)

      63  - - Sardellen (Engraulis spp.)

      69  - - sonstige

0306  --  Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch,

          gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in

          Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, im Wasserdampf oder

          Wasser gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet,

          gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets aus

          Krebstieren, für den menschlichen Genuß geeignet:

      11  - - Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.)

      12  - - Hummer (Homarus spp.)

      13  - - Garnelen

      14  - - Krabben

      19    - sonstige, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets aus

              Krebstieren, für den menschlichen Genuß geeignet

      21  - - Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.)

      22  - - Hummer (Homarus spp.)

      23  - - Garnelen

      24  - - Krabben

      29    - sonstige, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets aus

              Krebstieren, für den menschlichen Genuß geeignet

0307  --  Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt,

          gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; andere

          wirbellose Wassertiere als Krebstiere und Weichtiere,

          lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen

          oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets aus anderen

          wirbellosen Wassertieren als Krebstieren, für den

          menschlichen Genuß geeignet:

          - andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets aus

            anderen wirbellosen Wassertieren als Krebstieren, für

            den menschlichen Genuß geeignet:

      10  - Austern

          - Kammuscheln, Pilgermuscheln, einschließlich Aequipecten,

            der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten:

      21  - - lebend, frisch oder gekühlt

      29  - - sonstige

          - Miesmuscheln (Mytilus spp., Perna spp.):

      31  - - lebend, frisch oder gekühlt

      39  - - sonstige

          - Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma,

            Sepiola spp.) und Kalmare (Ommastrephes spp., Loligo

            spp., Nototodarus spp., Sepioteuthis spp.):

      41  - - lebend, frisch oder gekühlt

      49  - - sonstige

          - Kraken (Octopus spp.):

      51  - - lebend, frisch oder gekühlt

      59  - - sonstige

      60  - Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken

          - andere:

      91  - - lebend, frisch oder gekühlt

      99  - - sonstige

                               Kapitel 4

Milch und Molkereierzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig;

genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch

                              inbegriffen

        Anmerkungen

        1 - Als Milch gelten Vollmilch sowie teilweise oder

            vollständig entrahmte Milch.

        2 - Waren, die durch Eindicken von Molke mit

            Zusatz von Milch oder Milchfett hergestellt wurden, sind

            als Käse in die Nummer 0406 einzureihen, wenn sie

            a - einen Milchfettgehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr

                in der Trockensubstanz haben, weiters

            b - einen Trockensubstanzgehalt von mindestens 70, aber

                nicht mehr als 85 Gewichtsprozent haben und

            c - geformt oder formbar sind.

        3 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

            a - Waren, die aus Molke hergestellt wurden und mehr als

                95 Gewichtsprozent Lactose, berechnet als wasserfreie

                Lactose in der Trockensubstanz enthalten (Nr. 1702);

                oder

            b - Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder

                mehr Molkenproteinen, die, berechnet auf die

                Trockensubstanz, mehr als 80% Molkenproteine,

                enthalten) (Nr. 3502) oder Globuline (Nr. 3504).

        Anmerkung zur Unternummer

        1 - Bei der Unternummer 0404 10 umfaßt der Ausdruck

            „modifizierte Molke'' Waren, die aus Molkebestandteilen

            bestehen, wie Molke bei der Lactose, Proteine oder

            Mineralstoffe ganz oder teilweise entzogen wurden, Molke

            bei der natürliche Molkebestandteile zugesetzt wurden und

            Waren, die durch Mischen von natürlichen

            Molkebestandteilen hergestellt wurden.

0401  --  Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker

          oder anderen Süßungsmitteln:

      10  - mit einem Fettgehalt von 1 Gewichtsprozent oder weniger

      20  - mit einem Fettgehalt von mehr als 1, aber nicht mehr als

            6 Gewichtsprozent

      30  - mit einem Fettgehalt von mehr als 6 Gewichtsprozent

0402  --  Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder

          anderen Süßungsmitteln:

      10  - als Pulver, Granulat oder in anderer fester Form, mit

            einem Fettgehalt von 1,5 Gewichtsprozent oder weniger

          - als Pulver, Granulat oder in anderer fester Form, mit

            einem Fettgehalt von mehr als 1,5 Gewichtsprozent:

      21  - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln

      29  - - sonstige

          - andere:

      91  - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln

      99  - - sonstige

0403  --  Buttermilch, Sauermilch und Sauerrahm, Joghurt, Kefir sowie

          andere fermentierte oder gesäuerte Milch und Rahm, auch

          eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen

          Süßungsmitteln oder mit Geruchs- und Geschmacksstoffen oder

          mit Zusatz von Früchten oder Kakao:

      10  - Joghurt

      90  - andere

0404  --  Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder

          anderen Süßungsmitteln; Erzeugnisse bestehend aus

          natürlichen Milchbestandteilen, auch mit Zusatz von Zucker

          oder anderen Süßungsmitteln, anderweitig weder genannt noch

          inbegriffen:

      10  - Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit

            Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln

      90  - andere

0405  00  Butter und andere von der Milch stammende Fette und Öle

0406  --  Käse und Topfen:

      10  - Frischkäse (ungereifte Käse), einschließlich

            Molkenkäse, und Topfen

      20  - Käse aller Art, gerieben oder pulverförmig

      30  - Schmelzkäse, weder gerieben noch pulverförmig

      40  - Käse mit Schimmelbildung im Teig

      90  - andere Käse

0407  00  Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder

          gekocht

0408  --  Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch,

          getrocknete im Wasserdampf oder Wasser gekocht, geformt,

          gefroren oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch mit

          Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

          - Eigelb:

      11  - - getrocknet

      19  - - sonstiges

          - andere:

      91  - - getrocknet

      99  - - sonstige

0409  00  Natürlicher Honig

0410  00  Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder

          genannt noch inbegriffen

                               Kapitel 5

         Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch

                              inbegriffen

        Anmerkungen

        1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

            a - eßbare Erzeugnisse von Tieren, ausgenommen flüssiges

                oder getrocknetes Blut, Därme, Blasen und Magen, ganz

                oder in Stücken;

            b - Häute oder Felle (einschließlich Pelzfelle),

                andere als Waren der Nummer 0505 und

                Abschnitzel und ähnliche Abfälle von rohen

                Häuten oder Fellen der

                Nummer 0511 (Kap. 41 oder 43);

            c - tierische Spinnstoffe, andere als Roßhaar und

                Roßhaarabfälle (Abschn. XI);

            d - Pinselköpfe zur Herstellung von Pinseln und

                ähnlichen Waren (Nr. 9603).

        2 - Bei der Nummer 0501 gelten Menschenhaare, nach Längen

            sortiert, jedoch nicht nach Wurzeln und Spitzen

            gleichgerichtet, als nicht bearbeitete Menschenhaare.

        3 - Als Elfenbein gelten in allen Abschnitten des

            Tarifs die Stoßzähne des Elefanten und Narwals, die

            Hörner des Nashorns, die Hauer des Walrosses und Ebers

            sowie die Zähne von allen Tieren.

        4 - Als Roßhaar gelten in allen Abschnitten des Tarifs die

            Mähnen- und Schweifhaare von Rindern sowie von Tieren der

            Familie Pferde.

0501  00  Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle

          von Menschenhaaren

0502  --  Borsten und Haare von Schweinen; Dachshaare und andere

          Tierhaare zur Herstellung von Pinseln, Besen oder Bürsten;

          Abfälle davon:

      10  - Borsten und Haare von Schweinen sowie Abfälle davon

      90  - andere

0503  00  Roßhaare und Roßhaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne

          Unterlage

0504  00  Därme, Blasen und Magen von anderen Tieren als Fischen,

          ganz oder in Stücken

0505  --  Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder

          Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten) und

          Daunen, roh oder bloß gereinigt, desinfiziert oder zur

          Haltbarmachung behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder

          Teilen von Federn:

      10  - Federn, wie sie als Polsterungs- oder Füllmaterial

            verwendet werden; Daunen

      90  - andere

0506  --  Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach

          bearbeitet (aber nicht zu Formen geschnitten), mit Säure

          behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle dieser Waren:

      10  - Ossein und mit Säure behandelte Knochen

      90  - andere

0507  --  Elfenbein, Schildpatt, Fischbein und Walbarten, Hörner,

          Geweihe, Hufe, Nägel, Klauen und Schnäbel, roh oder nur

          einfach bearbeitet, aber nicht zu Formen geschnitten; Mehl

          und Abfälle dieser Waren:

      10  - Elfenbein; Mehl und Abfälle davon

      90  - andere

0508  00  Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder nur einfach

          bearbeitet, aber nicht weiter verarbeitet; Schalen und

          Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und

          Rückenschilde (Schulp) der Tintenfische, roh oder nur

          einfach bearbeitet, aber nicht zu Formen geschnitten, Mehl

          und Abfälle davon

0509  00  Meerschwämme

0510  00  Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus;

          Kanthariden (Spanische Fliegen); Galle, auch getrocknet;

          Drüsen und andere tierische Stoffe zur Herstellung von

          pharmazeutischen Erzeugnissen, frisch, gekühlt, gefroren

          oder in anderer Weise vorübergehend haltbar gemacht

0511  --  Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch

          inbegriffen; tote Tiere des Kapitels 1 oder 3, für den

          menschlichen Genuß nicht geeignet:

      10  - Rindersamen

          - andere:

      91  - - von Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen

              wirbellosen Wassertieren;

              tote Tiere des Kapitels 3

      99  - - sonstige

                              Abschnitt II

                     Waren pflanzlichen Ursprungs

        Anmerkung

        1 - Als Pellets gelten in diesem Abschnitt Erzeugnisse, die

            entweder lediglich durch Pressen oder durch einen Zusatz

            von Bindemitteln im Ausmaß von höchstens

            3 Gewichtsprozent agglomeriert wurden.

                               Kapitel 6

  Lebende Bäume und andere lebende Pflanzen; Bulben, Wurzeln und

              dergleichen; Schnittblumen, Zierblattwerk

        Anmerkung

        1 - Mit Ausnahme des zweiten Teils der Nummer 0601 umfaßt

            dieses Kapitel nur lebende Bäume und Erzeugnisse

            (einschließlich Pflänzlinge von Gemüsepflanzen), die

            gewöhnlich von Gärtnereien, Baumschulen oder vom

            Blumenhandel zu Pflanz- oder Zierzwecken geliefert

            werden; ausgenommen sind Kartoffeln, Speisezwiebeln,

            Schalotten, Knoblauch und andere Erzeugnisse des

            Kapitels 7.

        2 - Sträuße, Blumenkörbe, Kränze und ähnliche Erzeugnisse

            sind je nach Beschaffenheit der Waren der Nummer 0603

            oder 0604 gleichzuhalten; Zutaten aus anderen Stoffen

            bleiben außer Betracht. Ausgenommen von diesen Nummern

            sind Kollagen und ähnliche Bilderwerke der Nummer 9701.

0601  --  Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke,

          in Ruhe, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen,

          -setzlinge und -wurzeln, andere als Wurzeln der

          Nummer 1212:

      10  - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und

            Wurzelstöcke, in Ruhe

      20  - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und

            Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte;

            Zichorienpflanzen, -setzlinge und -wurzeln

0602  --  Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln),

          Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel:

      10  - Stecklinge, nicht bewurzelt, Pfropfreiser

      20  - Bäume und Sträucher, der genießbaren Fruchtarten, auch

            veredelt

      30  - Rhododendren (Azaleen), auch veredelt

      40  - Rosen, auch veredelt

          - andere:

      91  - - Pilzmyzel

      99  - - sonstige

0603  --  Blumen, Blüten und Knospen davon, abgeschnitten, wie sie

          für Binde- oder Zierzwecke verwendet werden, frisch,

          getrocknet, gefärbt, gebleicht, imprägniert oder anders

          behandelt:

      10  - frisch

      90  - andere

0604  --  Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne

          Blumen, Blüten oder Knospen davon sowie Gräser, Moose und

          Flechten, wie sie für Binde- oder Zierzwecke verwendet

          werden, frisch, getrocknet, gefärbt, gebleicht, imprägniert

          oder anders behandelt:

      10  - Moose und Flechten

          - andere:

      91  - - frisch

      99  - - sonstige

Kapitel 7

Gemüse und andere genießbare Pflanzen, Wurzeln und Knollen

        Anmerkungen

        1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Futtermittel der

            Nummer 1214.

        2 - Als Gemüse der Nummern 0709, 0710, 0711 und 0712 gelten

            auch eßbare Pilze, Trüffeln, Oliven, Kapern, Kürbisse

            (einschließlich Zucchini), Auberginen, Zuckermais

            (Zea mays var. saccharata), Früchte der Gattung Capsicum

            oder der Gattung Pimenta, Fenchel, Petersilie, Kerbel,

            Estragon, Kresse und Gartenmajoran (Majorana hortensis

            oder Origanum majorana).

        3 - In die Nummer 0712 gehören alle getrockneten, in den

            Nummern 0701 bis 0711 erfaßten Gemüse, mit Ausnahme von:

            a - getrockneten Hülsenfrüchten, ausgelöst (Nr. 0713);

            b - Zuckermais in den in den Nummern 1102 bis 1104

                angeführten Formen;

            c - Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus

                Kartoffeln (Nr. 1105);

            d - Mehl und Grieß von getrockneten Hülsenfrüchten der

                Nummer 0713 (Nr. 1106).

        4 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Früchte der Gattung

            Capsicum oder der Gattung Pimenta, getrocknet, gestoßen,

            zerrieben oder in Pulverform.

0701  --  Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

      10  - Saatkartoffeln

      90  - andere

0702  00  Tomaten, frisch oder gekühlt

0703  --  Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch

          (Porree) und andere Alliumarten, frisch oder gekühlt:

      10  - Speisezwiebeln und Schalotten

      20  - Knoblauch

      90  - Lauch (Porree) und andere Alliumarten

0704  --  Genießbare Kohlarten der Gattung Brassica

          (einschließlich Kraut), frisch oder gekühlt:

      10  - Blumenkohl (Karfiol) und Brokkoli

      20  - Rosenkohl (Kohlsprossen)

      90  - andere

0705  --  Salate (Lactuca sativa) sowie Zichorien- und

          Endiviensalate (Cichorium spp.), frisch oder gekühlt:

          - Salate (Lactuca sativa):

      11  - - Häuptelsalat (Kopfsalat)

      19  - - sonstige

          - Zichorien- und Endiviensalate:

      21  - - Chicoree Witloof (Cichorium intybus var. foliosum)

      29  - - sonstige

0706  --  Karotten, Weiße Rüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln,

          Knollensellerie, Rettiche sowie Radieschen und ähnliche

          genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt:

      10  - Karotten und Weiße Rüben

      90  - andere

0707  00  Gurken, frisch oder gekühlt

0708  --  Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt:

      10  - Erbsen (Pisum sativum)

      20  - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

      90  - andere Hülsenfrüchte

0709  --  Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

      10  - Artischocken

      20  - Spargel

      30  - Auberginen (Eierfrüchte)

      40  - Sellerie, ausgenommen Knollensellerie

          - Pilze und Trüffeln:

      51  - - Pilze

      52  - - Trüffeln

      60  - Früchte der Gattung Capsicum oder der Gattung Pimenta

      70  - Spinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

      90  - andere

0710  --  Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht), gefroren:

      10  - Kartoffeln

          - Hülsenfrüchte, auch ausgelöst:

      21  - - Erbsen (Pisum sativum)

      22  - - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

      29  - - sonstige

      30  - Spinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

      40  - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

      80  - andere Gemüse

      90  - Gemüsemischungen

0711  --  Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht (z. B. durch

          gasförmiges Schwefeldioxid, in Salzlake, schwefeliger Säure

          oder anderen Konservierungsmitteln), in diesem Zustand für

          den unmittelbaren Genuß nicht geeignet:

      10  - Speisezwiebeln

      20  - Oliven

      30  - Kapern

      40  - Gurken

      90  - andere Gemüse; Gemüsemischungen

0712  --  Gemüse, getrocknet, auch geschnitten, gebrochen oder

          pulverisiert, aber nicht weiter zubereitet:

      10  - Kartoffeln, auch geschnitten, aber nicht weiter

            zubereitet

      20  - Speisezwiebeln

      30  - Pilze und Trüffeln

      90  - andere Gemüse; Gemüsemischungen

0713  --  Getrocknete Hülsenfrüchte, ausgelöst, auch geschält oder

          zerkleinert:

      10  - Erbsen (Pisum sativum)

      20  - Kichererbsen

          - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

      31  - - Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna

              radiata (L.) Wilczek

      32  - - Adzukibohne (Phaseolus angularis oder Vigna angularis)

      33  - - Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris)

      39  - - sonstige

      40  - Linsen

      50  - Saubohnen (Vicia faba var. major), Pferdebohnen (Vicia

            faba var. equina) und Ackerbohnen (Vicia faba var. minor)

      90  - andere

0714  --  Maniok, Arrowroot (Pfeilwurz), Salep, Topinambur, Bataten

          (Süßkartoffeln) und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem

          Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch oder getrocknet, auch

          in Stücken oder in Form von Pellets; Sagomark:

      10  - Maniok

      20  - Bataten (Süßkartoffeln)

      90  - andere

Kapitel 8

Genießbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten und Melonen

        Anmerkungen

        1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind nicht genießbare

            Früchte.

        2 - Gekühlte waren sind den frischen gleichzuhalten.

        3 - Getrocknete Früchte dieses Kapitels können auch teilweise

            wieder mit Wasser versetzt oder für folgende Zwecke

            behandelt sein:

            a - zur weiteren Haltbarmachung oder Stabilisation

                (z. B. durch mäßige Wärmebehandlung, Schwefeln,

                Zusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat),

            b - zur Verbesserung oder Beibehaltung des Aussehens

                (z. B. durch Zusatz von pflanzlichem Öl oder geringem

                Zusatz von Glucosesirup),

            vorausgesetzt, daß sie den Charakter von getrockneten

            Früchten beibehalten haben.

0801  --  Kokosnüsse, Paranüsse und Acajounüsse, frisch oder

          getrocknet, auch ohne Schale oder enthäutet:

      10  - Kokosnüsse

      20  - Paranüsse

      30  - Acajounüsse

0802  --  Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne

          Schale oder enthäutet:

          - Mandeln:

      11  - - in Schale

      12  - - ohne Schale

          - Haselnüsse (Corylus spp.):

      21  - - in Schale

      22  - - ohne Schale

          - Walnüsse:

      31  - - in Schale

      32  - - ohne Schale

      40  - Edelkastanien (Castanea spp.)

      50  - Pistazien

      90  - andere

0803  00  Bananen (einschließlich Mehlbananen), frisch oder

          getrocknet

0804  --  Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven,

          Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet:

      10  - Datteln

      20  - Feigen

      30  - Ananas

      40  - Avocadofrüchte

      50  - Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

0805  --  Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

      10  - Orangen

      20  - Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas);

            Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von

            Zitrusfrüchten

      30  - Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und saure

            Limetten (Citrus aurantifolia)

      40  - Grapefruits (einschließlich Pampelmusen)

      90  - andere

0806  --  Weintrauben, frisch oder getrocknet:

      10  - frisch

      20  - getrocknet

0807  --  Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papawfrüchte

          (Papayafrüchte), frisch:

      10  - Melonen (einschließlich Wassermelonen)

      20  - Papawfrüchte (Papayafrüchte)

0808  --  Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:

      10  - Äpfel

      20  - Birnen und Quitten

0809  --  Marillen, Kirschen (einschließlich Weichseln), Pfirsiche

          (einschließlich Nektarinen und Brugnolen), Pflaumen,

          Zwetschken und Schlehen, frisch:

      10  - Marillen

      20  - Kirschen (einschließlich Weichseln)

      30  - Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und Brugnolen)

      40  - Pflaumen, Zwetschken und Schlehen

0810  --  Andere Früchte, frisch:

      10  - Erdbeeren

      20  - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren

      30  - schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und

            Stachelbeeren

      40  - Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der

            Gattung Vaccinium

      90  - andere

0811  --  Früchte (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht),

          gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen

          Süßungsmitteln:

      10  - Erdbeeren

      20  - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze,

            weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren

      90  - andere

0812  --  Früchte, vorübergehend haltbar gemacht (z. B. durch

          gasförmiges Schwefeldioxid, in Salzlake, schwefeliger Säure

          oder anderen Konservierungsmitteln), in diesem Zustand für

          den unmittelbaren Genuß nicht geeignet:

      10  - Kirschen (einschließlich Weichseln)

      20  - Erdbeeren

      90  - andere

0813  --  Früchte, getrocknet, ausgenommen solche der Nummern 0801

          bis 0806; Mischungen von getrockneten Früchten oder von

          Schalenfrüchten dieses Kapitels:

      10  - Marillen

      20  - Pflaumen und Zwetschken

      30  - Apfel

      40  - andere Früchte

      50  - Mischungen von getrockneten Früchten oder Schalenfrüchten

            dieses Kapitels

0814  00  Schalen von Zitrusfrüchten oder Melonen (einschließlich

          Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder

          vorübergehend haltbar gemacht, in Salzlake, schwefeliger

          Säure oder anderen Konservierungsmitteln

                               Kapitel 9

                    Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

        Anmerkungen

        1 - Mischungen von Waren der Nummern 0904 bis 0910 sind wie

            folgt zu tarifieren:

            a - Mischungen von waren derselben Nummer bleiben in

                dieser Nummer;

            b - Mischungen von Waren verschiedener Nummern sind in

                die Nummer 0910 einzureihen. Waren der Nummern 0904

                bis 0910 (einschließlich der unter a und b

                angeführten Mischungen), die mit anderen Stoffen

                versetzt sind, verbleiben in diesem Kapitel, wenn

                derartige Mischungen den wesentlichen Charakter von

                Waren dieser Nummern beibehalten haben; andernfalls

                sind diese Mischungen vom Kapitel 9 ausgeschlossen,

                z. B. zusammengesetzte Würzmittel der Nummer 2103.

        2 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Kubebenpfeffer (Piper

            cubeba) und andere Waren der Nummer 1211.

0901  --  Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen

          und Kaffeehäutchen; Kaffee-Ersatz mit beliebigem Gehalt an

          Kaffee:

          - Kaffee, nicht geröstet:

      11  - - nicht entkoffeiniert

      12  - - entkoffeiniert

          - Kaffee, geröstet:

      21  - - nicht entkoffeiniert

      22  - - entkoffeiniert

      30  - Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen

      40  - Kaffee-Ersatz mit Kaffee

0902  --  Tee, auch mit Geruchs- oder Geschmacksstoffen:

      10  - grüner Tee (nicht fermentiert), in unmittelbaren

            Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger:

      20  - anderer grüner Tee (nicht fermentiert)

      30  - schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise fermentierter

            Tee, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von

            3 kg oder weniger

      40  - anderer schwarzer Tee (fermentiert) und anderer teilweise

            fermentierter Tee

0903  00  Mate

0904  --  Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum

          oder der Gattung Pimenta, getrocknet, gestoßen, zerrieben

          oder in Pulverform:

          - Pfeffer:

      11  - - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform:

      12  - - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform

      20  - Früchte der Gattung Capsicum oder der Gattung Pimenta,

            getrocknet oder gestoßen, zerrieben oder in Pulverform

0905  00  Vanille

0906  --  Zimt und Zimtblüten:

      10  - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform

      20  - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform

0907  00  Gewürznelken (Mutternelken, Knospen und Stiele)

0908  --  Muskatnüsse, Muskatblüten, Amomen und Kardamomen:

      10  - Muskatnüsse

      20  - Muskatblüten

      30  - Amomen und Kardamomen

0909  --  Anis, Sternanis, Fenchelsaat, Koriander, Kreuzkümmel

          oder Kümmel; Wacholderbeeren:

      10  -  Anis und Sternanis

      20  -  Koriander

      30  -  Kreuzkümmel

      40  -  Kümmel

      50  -  Fenchelsaat; Wacholderbeeren

0910  --  Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und

          andere Gewürze:

      10  -  Ingwer

      20  -  Safran

      30  -  Kurkuma

      40  -  Thymian; Lorbeerblätter

      50  -  Curry

          - andere Gewürze

      91  - - Mischungen, wie sie in der Anmerkung 1b zu diesem

              Kapitel beschrieben sind

      99  - - sonstige

                               Kapitel 10

                               Getreide

        Anmerkungen

        1 - a - Die Nummern dieses Kapitels umfassen nur Waren, die

                als Getreidekörner, auch in Ähren, auf Kolben, oder

                auf dem Halm vorliegen.

            b - Dieses Kapitel umfaßt weder geschälte noch in anderer

                Weise bearbeitete Getreidekörner. Jedoch bleibt

                geschälter, geschliffener, polierter, glasierter,

                gedämpfter (parboiled) oder gebrochener Reis in der

                Nummer 1006.

        2 - Ausgenommen von der Nummer 1005 ist Zuckermais (Kap. 7).

        Anmerkung zu den Unternummern

        1 - Der Ausdruck „Hartweizen'' umfaßt Weizen der Art

            Triticum durum und Hybridsorten davon, die die gleiche

            Chromosomenanzahl (28) wie Triticum durum aufweisen.

1001  --  Weizen und Mengkorn:

      10  - Hartweizen

      90  - andere

1002  00  Roggen

1003  00  Gerste

1004  00  Hafer

1005  --  Mais:

      10  - Saatmais

      90  - anderer

1006  --  Reis:

      10  - ungeschälter Reis (Paddy oder Rohreis)

      20  - geschälter Reis (Braunreis)

      30  - halb oder gänzlich geschliffener Reis, auch poliert oder

            glasiert

      40  - gebrochener Reis

1007  00  Korn-Sorghum

1008  --  Buchweizen, andere Hirse, Kanariensaat;

          anderes Getreide:

      10  - Buchweizen

      20  - Hirse

      30  - Kanariensaat

      90  - anderes Getreide

Kapitel 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Weizenkleber

        Anmerkungen

        1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

            a - geröstetes Malz, als Kaffee-Ersatz aufgemacht

                (Nr. 0901 oder 2101);

            b - zubereitete Mehle, Grieße und Stärken der

                Nummer 1901;

            c - Corn Flakes und andere Waren der Nummer 1904;

            d - Gemüse, zubereitet oder haltbar gemacht,

                der Nummer 2001, 2004 oder 2005;

            e - pharmazeutische Erzeugnisse (Kap. 30);

            f - Stärken, die den Charakter von Parfümerie-,

                Kosmetik- oder Toilettezubereitungen

                haben (Kap. 33).

        2 - A - Müllereierzeugnisse aus den in der nachstehenden

                Übersicht genannten Getreidearten gehören in dieses

                Kapitel, wenn sie in der Trockensubstanz

                gewichtsmäßig aufweisen:

                a - einen Stärkegehalt (bestimmt nach dem

                    modifizierten polarimetrischen Ewers-Verfahren),

                    der den in der Spalte 2 angegebenen Wert

                    übersteigt, und

                b - einen Aschegehalt (abzüglich allenfalls

                    zugesetzter mineralischer Stoffe), der den in der

                    Spalte 3 angegebenen Wert nicht übersteigt.

                    Müllereierzeugnisse, die diesen Bedingungen nicht

                    entsprechen, gehören in die Nummer 2302.

            B - Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen in dieses

                Kapitel gehörenden Müllereierzeugnisse sind in die

                Nummer 1101 oder 1102 einzureihen, wenn der Durchgang

                durch ein gewebtes Sieb mit Metalldrahtbespannung und

                einer lichten Maschenweite gemäß Spalte 4 oder 5

                gewichtsmäßig nicht Kleiner ist als der für die

                jeweilige Getreideart angegebene Wert.

                Anderenfalls sind sie in die Nummer 1103 oder 1104

                einzureihen.

---------------------------------------------------------------------

                                                       Durchgang

                                                     durch ein Sieb

                                                    mit einer lichten

                                                     Maschenweite

                                                          von

                                                    -----------------

                                                    315       500

                                                    Mikro-    Mikro

                         Stärke-      Asche-        meter     meter

  Getreideart            gehalt       gehalt       (Mikron)  (Mikron)

      (1)                 (2)          (3)            (4)      (5)

---------------------------------------------------------------------

Weizen und

Roggen ...........      45%           2,5%          80%        -

Gerste ...........      45%           3  %          80%        -

Hafer ............      45%           5  %          80%        -

Mais und

Korn-Sorghum .....      45%           2  %           -        90%

Reis .............      45%           1,6%          80%        -

Buchweizen .......      45%           4  %          80%        -

---------------------------------------------------------------------

        3 - Bei der Nummer 1103 gelten als Grütze und Grieß durch

            Zerkleinerung von Getreidekörnern erhaltene Waren, bei

            denen im Fall von:

            a - Maiserzeugnissen der Durchgang durch ein gewebtes

                Sieb mit Metalldrahtbespannung und einer lichten

                Maschenweite von 2 mm mindestens 95 Gewichtsprozent

                beträgt;

            b - anderen Getreideerzeugnissen der Durchgang durch ein

                gewebtes Sieb mit Metalldrahtbespannung und einer

                lichten Maschenweite von 1,25 mm mindestens

                95 Gewichtsprozent beträgt.

1101  00  Mehl aus Weizen oder Mengkorn

1102  --  Mehl aus anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

      10  - Roggenmehl

      20  - Maismehl

      30  - Reismehl

      90  - andere

1103  --  Grütze, Grieß und Pellets aus Getreide:

          - Grütze und Grieß:

      11  - - aus Weizen

      12  - - aus Hafer

      13  - - aus Mais

      14  - - aus Reis

      19  - - aus sonstigem Getreide

          - Pellets:

      21  - - aus Weizen

      29  - - aus sonstigem Getreide

1104  --  Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält,

          gequetscht, gewalzt, in Flocken oder Perlen, geschnitten

          oder geschrotet), ausgenommen Reis der Nummer 1006;

          Getreidekeime, ganz, gequetscht, gewalzt, in Flocken

          oder gemahlen:

          - Körner, gequetscht, gewalzt oder in Flocken:

      11  - - aus Gerste

      12  - - aus Hafer

      19  - - aus sonstigem Getreide

          - Körner, anders bearbeitet (z. B. geschält, in Perlen,

            geschnitten oder geschrotet):

      21  - - aus Gerste

      22  - - aus Hafer

      23  - - aus Mais

      29  - - aus sonstigem Getreide

      30  - Getreidekeime, ganz, gequetscht, gewalzt, in Flocken oder

            gemahlen

1105  --  Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus Kartoffeln:

      10  - Mehl und Grieß

      20  - Flocken, Granulat und Pellets

1106  --  Mehl und Grieß aus getrockneten Hülsenfrüchten der

          Nummer 0713, aus Sagomark oder aus Wurzeln oder Knollen der

          Nummer 0714; Mehl, Grieß und Pulver, aus Waren des

          Kapitels 8:

      10  - Mehl und Grieß aus getrockneten Hülsenfrüchten der

            Nummer 0713

      20  - Mehl und Grieß aus Sagomark oder aus Wurzeln oder Knollen

            der Nummer 0714

      30  - Mehl, Grieß und Pulver, aus Waren des Kapitels 8

1107  --  Malz, auch geröstet:

      10  - nicht geröstet

      20  - geröstet

1108  --  Stärken; Inulin:

          - Stärken:

      11  - - Weizenstärke

      12  - - Maisstärke

      13  - - Kartoffelstärke

      14  - - Maniokstärke (Cassava)

      19  - - sonstige Stärken

      20  - Inulin

1109  00  Weizenkleber, auch getrocknet

                               Kapitel 12

    Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Körner, Samen und

  Früchte; Pflanzen für industrielle, gewerbliche oder medizinische

                       Zwecke; Stroh und Futter

        Anmerkungen

        1 - In die Nummer 1207 gehören unter anderem Palmnüsse und

            Palmkerne, Baumwollsamen, Rizinussamen, Sesamsamen,

            Senfsamen, Saflorsamen, Mohnsamen und Sheanüsse.

            Ausgenommen von dieser Nummer sind Waren der

            Nummern 0801, 0802 sowie Oliven (Kap. 7 oder 20).

        2 - Die Nummer 1208 umfaßt sowohl nicht entfettete als auch

            teilweise entfettete Mehle und Grieße sowie ganz

            entfettete Mehle und Grieße, die mit ihrem arteigenem Öl

            ganz oder teilweise wiederaufgefettet wurden. Ausgenommen

            von dieser Nummer sind Rückstände der Nummern 2304 bis

            2306.

        3 - Bei der Nummer 1209 gelten Rübensamen, Kräutersamen,

            Kleesamen, Gras- und andere Wiesensamen, Zierblumensamen,

            Gemüsesamen, Obst- und Forstsämereien, Wickensamen

            (ausgenommen solche der Gattung Vicia faba) und

            Lupinensamen als „Samen, wie sie zur Aussaat verwendet

            werden''. Ausgenommen von dieser Nummer sind, auch wenn

            sie zur Aussaat bestimmt sind:

            a - Hülsenfrüchte oder Zuckermais (Kap. 7);

            b - Gewürze oder andere Waren des Kapitels 9;

            c - Getreide (Kap. 10);

            d - Waren der Nummern 1201 bis 1207 oder 1211.

        4 - In die Nummer 1211 gehören unter anderem auch folgende

            Pflanzen und Teile davon: Basilikum, Borretsch, Ginseng,

            Ysop, Süßholz, Minzen aller Art, Rosmarin, Raute, Salbei

            und Wermut.

            Ausgenommen von der Nummer 1211 sind:

            a - Pharmazeutische Erzeugnisse des Kapitels 30;

            b - Parfümerie-, Kosmetik- oder Toilettezubereitungen des

                Kapitels 33;

            c - Insekticide, Fungicide, Herbicide,

                Desinfektionsmittel oder ähnliche Erzeugnisse der

                Nummer 3808.

        5 - Bei der Nummer 1212 umfaßt der Ausdruck Algen und Tange

            nicht:

            a - einzellige Mikroorganismen, tot, der Nummer 2102;

            b - Kulturen von Mikroorganismen der Nummer 3002;

            c - Düngemittel der Nummer 3101 oder 3105.

1201  00  Sojabohnen, auch gebrochen oder geschrotet

1202  --  Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise

          hitzebehandelt, auch geschält, gebrochen oder geschrotet:

      10  - in Schale

      20  - geschält, auch gebrochen oder geschrotet

1203  00  Kopra

1204  00  Leinsamen, auch gebrochen oder geschrotet

1205  00  Raps- und Rübsensamen (Anm.: richtig: Rübensamen),

          auch gebrochen oder geschrotet

1206  00  Sonnenblumenkerne, auch gebrochen oder geschrotet

1207  --  Andere Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch gebrochen oder

          geschrotet:

      10  - Palmnüsse und Palmkerne

      20  - Baumwollsamen

      30  - Rizinussamen

      40  - Sesamsamen

      50  - Senfsamen

      60  - Saflorsamen

          - andere:

      91  - - Mohnsamen

      92  - - Sheanüsse

      99  - - sonstige

1208  --  Mehl und Grieß aus Ölsaaten oder ölhaltigen Früchten,

          ausgenommen aus Senfsamen:

      10  - aus Sojabohnen

      90  - andere

1209  --  Samen, Früchte und Sporen, wie sie zur Aussaat verwendet

          werden:

          - Rübensamen:

      11  - - Zuckerrübensamen

      19  - - sonstige

          - Samen von Futterpflanzen, ausgenommen Rübensamen:

      21  - - Luzernesamen

      22  - - Kleesamen (Trifolium spp.)

      23  - - Schwingelsamen

      24  - - Wiesenrispengrassamen (Poa pratensis L.)

      25  - - Weidelgrassamen (Lolium multiflorium Lam., Lolium

              perenne L.)

      26  - - Wiesenlieschgrassamen

      29  - - sonstige

      30  - Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen

            ihrer Blüten kultiviert werden

          - andere:

      91  - - Gemüsesamen

      99  - - sonstige

1210  --  Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch

          gemahlen, pulverisiert oder in Form von Pellets; Hopfenmehl

          (Lupulin):

      10  - Hopfen (Blütenzapfen), weder gemahlen noch pulverisiert

            noch in Form von Pellets

      20  - Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, pulverisiert oder in

            Form von Pellets; Hopfenmehl (Lupulin)

1211  --  Pflanzen und Pflanzenteile (einschließlich Samen und

          Früchte), wie sie hauptsächlich zur Herstellung von

          Parfümeriewaren, für medizinische Zwecke oder für

          Insekticide, Fungicide oder ähnliche Waren verwendet

          werden, frisch oder getrocknet, auch zerschnitten,

          zerstoßen oder pulverisiert:

      10  - Süßholzwurzeln

      20  - Ginsengwurzeln

      90  - andere

1212  --  Johannisbrot, Algen und Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr,

          frisch oder getrocknet, auch gemahlen; Fruchtsteine,

          Fruchtkerne und andere pflanzliche Waren (einschließlich

          nicht geröstete Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium

          intybus sativum), die hauptsächlich für die menschliche

          Ernährung verwendet werden, anderweitig weder genannt noch

          inbegriffen:

      10  - Johannisbrot, einschließlich Johannisbrotkerne

      20  - Algen und Tange

      30  - Steine und Kerne von Marillen, Pfirsichen und Pflaumen

          - andere:

      91  - - Zuckerrüben

      92  - - Zuckerrohr

      99  - - sonstige

1213  00  Getreidestroh und Getreidespreu, roh, auch gehäckselt,

          gemahlen, gepreßt oder in Form von Pellets

1214  --  Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu,

          Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und

          ähnliches pflanzliches Futter, auch in Form von Pellets:

      10  - Luzernemehl und Luzernepellets

      90  - andere

Kapitel 13

Schellack; Gummen, Harte und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

        Anmerkung

        1 - Die Nummer 1302 umfaßt unter anderem Auszüge aus Süßholz,

            Pyrethrum, Hopfen und Aloe sowie Opium. Die Nummer

            umfaßt nicht:

            a - Süßholzauszüge mit einem Saccharosegehalt von mehr

                als 10 Gewichtsprozent oder als Zuckerware aufgemacht

                (Nr. 1701);

            b - Malzextrakt (Nr. 1901);

            c - Auszüge aus Kaffee, Tee oder Mate (Nr. 2101);

            d - Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, die alkoholische

                Getränke darstellen sowie zusammengesetzte

                alkoholische Zubereitungen, wie sie für die

                Herstellung von Getränken verwendet werden (Kap. 22);

            e - natürlicher Campher, Glycyrrhizin und andere Waren

                der Nummern 2914 und 2938;

            f - Arzneiwaren der Nummer 3003 oder 3004 sowie

                Reagenzien zur Bestimmung von Blutgruppen und

                Blutfaktoren (Nr. 3006);

            g - Gerb- oder Farbstoffauszüge (Nr. 3201 oder 3203)

            h - etherische Öle, einschließlich sogenannter Concretes

                und Absolues, ferner Resinoide sowie wässerige

                Destillate und wässerige Lösungen etherischer Öle

                (Kap. 33);

            i - Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle

                und ähnliche natürliche Kautschukarten (Nr. 4001).

1301  --  Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und

          Balsame:

      10  - Schellack

      20  - Gummi arabicum

      90  - andere

1302  --  Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate

          und Pektate; Agar-Agar und andere pflanzliche Schleime und

          Verdickungsstoffe, auch modifiziert:

          - Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

      11  - - Opium

      12  - - aus Süßholz

      13  - - aus Hopfen

      14  - - aus Pyrethrum oder aus den Wurzeln rotenonhaltiger

              Pflanzen

      19  - - sonstige

      20  - Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

          - pflanzliche Schleime und Verdickungsstoffe, auch

            modifiziert:

      31  - - Agar-Agar

      32  - - Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot,

              Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert

      39  - - sonstige

                              Kapitel 14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig

                     weder genannt noch inbegriffen

        Anmerkungen

        1 - Ausgenommen von diesem Kapitel und in den

            Abschnitt XI einzureihen sind pflanzliche Stoffe

            und Fasern, die hauptsächlich zur Herstellung

            von Spinnstofferzeugnissen verwendet werden,

            beliebig bearbeitet, sowie andere pflanzliche

            Stoffe, die mit Rücksicht auf ihre ausschließliche

            Verwendung zur Herstellung von Spinnstoffen

            besonders bearbeitet wurden.

        2 - Die Nummer 1401 umfaßt unter anderem auch Bambus (auch

            gespalten, in der Längsrichtung gesägt oder auf Längen

            zugeschnitten, an den Enden abgerundet, gebleicht,

            flammsicher gemacht, poliert oder gefärbt), Flechtweiden,

            Schilf und dergleichen, gespalten, Stuhlrohr und

            Peddigrohr. Ausgenommen von dieser Nummer ist Holzspan

            (Nr. 4404).

        3 - Ausgenommen von der Nummer 1402 ist Holzwolle (Nr. 4405).

        4 - Die Nummer 1403 umfaßt nicht Pinselköpfe und ähnliche

            Waren zur Herstellung von Besen, Bürsten und Pinseln

            (Nr. 9603).

1401  --  Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich zur Herstellung von

          Korb- und Flechtwaren verwendet werden (z. B. Bambus,

          Stuhlrohr und Peddigrohr, Schilf, Binsen, Flechtweiden,

          Raffia, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes

          Getreidestroh und Lindenbast):

      10  - Bambus

      20  - Stuhlrohr und Peddigrohr

      90  - andere

1402  --  Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich als Füll- oder

          Polsterungsmaterial verwendet werden

          (z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit

          oder ohne Unterlage:

      10  - Kapok

          - andere:

      91  - - Pflanzenhaar

      99  - - sonstige

1403  --  Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich zur Herstellung von

          Besen oder Bürsten verwendet werden (z. B. Besensorgho,

          Piassava, Reiswurzeln und Istel), auch gebündelt oder zu

          Strängen gedreht:

      10  - Besensorgho (Sorghum vulgare var. technicum)

      90  - andere

1404  --  Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig weder genannt

          noch inbegriffen:

      10  - pflanzliche Rohstoffe, wie sie hauptsächlich zum Färben

            oder Gerben verwendet werden

      20  - Baumwoll-Linters

      90  - andere

Abschnitt römisch drei

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Spaltprodukte;

zubereitete Speisefette; tierische und pflanzliche Wachse

Kapitel 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Spaltprodukte;

zubereitete Speisefette; tierische und pflanzliche Wachse

        Anmerkungen

        1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

            a - Schweinespeck, Schweinefett und Geflügelfett der

                Nummer 0209;

            b - Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (Nr. 1804);

            c - genießbare Zubereitungen, die mehr als

                15 Gewichtsprozent an Waren der Nummer 0405 enthalten

                (im allgemeinen Kap. 21);

            d - Grammeln (Nr. 2301) und Rückstände der Nummern 2304

                bis 2306;

            e - isolierte Fettsäuren, zubereitete Wachse,

                pharmazeutische Erzeugnisse, Anstrichfarben, Lacke,

                Seifen, Parfümerie-, Kosmetik- oder

                Toilettezubereitungen, sulfonierte Öle oder andere

                Waren des Abschnittes VI;

            f - Faktis (Ölkautschuk) (Nr. 4002).

        2 - Die Nummer 1509 umfaßt nicht die durch

            Lösungsmittelextraktion aus Oliven erhaltenen

            Öle (Nr. 1510).

        3 - Die Nummer 1518 erfaßt nicht die lediglich

            denaturierten Fette und Öle sowie deren Fraktionen; sie

            sind in die für die entsprechenden nicht denaturierten

            Fette oder Öle sowie deren Fraktionen vorgesehene Nummer

            einzureihen.

        4 - Neutralisationspasten (Soapstocks), Bodensatz

            (Öldraß), Stearinpech, Glycerinpech und Wollpech fallen

            in die Nummer 1522.

1501  00  Schweineschmalz; andere Fette von Schweinen und Fette von

          Geflügel, ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit

          Lösungsmitteln extrahiert

1502  00  Fette von Rindern (einschließlich Kälbern), Schafen oder

          Ziegen, roh oder ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit

          Lösungsmitteln extrahiert

1503  00  Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und

          Talgöl, weder emulgiert noch gemischt noch in anderer Weise

          zubereitet

1504  --  Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder

          Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht chemisch

          modifiziert:

      10  - Fischleberöle sowie deren Fraktionen

      20  - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen,

            ausgenommen Fischleberöle

      30  - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

            Meeressäugetieren

1505  --  Wollfett und Fettstoffe daraus, einschließlich Lanolin:

      10  - Wollfett, roh

      90  - andere

1506  00  Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch

          raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

1507  --  Sojaöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht

          chemisch modifiziert:

      10  - rohes Öl, auch entschleimt

      90  - andere

1508  --  Erdnußöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber

          nicht chemisch modifiziert:

      10  - rohes Öl

      90  - andere

1509  --  Olivenöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber

          nicht chemisch modifiziert:

      10  - Jungfernöl

      90  - anderes

1510  00  Andere Öle sowie deren Fraktionen, die ausschließlich von

          Oliven stammen, auch raffiniert, aber nicht chemisch

          modifiziert, einschließlich Mischungen von diesen Ölen oder

          Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nummer 1509

1511  --  Palmöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht

          chemisch modifiziert:

      10  - rohes Öl

      90  - andere

1512  --  Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie

          Fraktionen davon, auch raffiniert, aber nicht chemisch

          modifiziert:

          - Sonnenblumenöl oder Safloröl sowie Fraktionen davon:

      11  - - rohes Öl

      19  - - sonstige

          - Baumwollsamenöl sowie dessen Fraktionen:

      21  - - rohes Öl, auch ohne Gossypol

      29  - - sonstige

1513  --  Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie

          Fraktionen davon, auch raffiniert, aber nicht chemisch

          modifiziert:

          - Kokosöl (Kopraöl) sowie dessen Fraktionen:

      11  - - rohes Öl

      19  - - sonstige

          -  Palmkernöl und Babassuöl sowie Fraktionen davon:

      21  - - rohes Öl

      29  - - sonstige

1514  --  Rapsöl, Rüböl oder Senföl sowie Fraktionen davon, auch

          raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:

      10  - rohes Öl

      90  - andere

1515  --  Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich

          Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, aber

          nicht chemisch modifiziert:

          - Leinöl sowie dessen Fraktionen:

      11  - - rohes Öl

      19  - - sonstige

          - Maisöl sowie dessen Fraktionen:

      21  - - rohes Öl

      29  - - sonstige

      30  - Rizinusöl sowie dessen Fraktionen

      40  - Tungöl (Holzöl) sowie dessen Fraktionen

      50  - Sesamöl sowie dessen Fraktionen

      60  - Jojobaöl sowie dessen Fraktionen

      90  - andere

1516  --  Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie deren

          Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert,

          rückgeestert oder elaidinisiert, auch raffiniert, aber

          nicht weiter zubereitet:

      10  - tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen

      20  - pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen

1517  --  Margarine; genießbare Mischungen oder Zubereitungen von

          tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von

          Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels,

          ausgenommen genießbare Fette oder Öle sowie deren

          Fraktionen der Nummer 1516:

      10  - Margarine, ausgenommen flüssige

      90  - andere

1518  00  Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie deren

          Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt,

          geblasen, durch Hitze im Vakuum oder im inerten Gas

          polymerisiert, oder anders chemisch modifiziert,

          ausgenommen solche der Nummer 1516; ungenießbare Mischungen

          oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten

          oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle

          dieses Kapitels, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

1519  --  Industrielle Monocarbonfettsäuren; Raffinationsfettsäuren;

          industrielle Fettalkohole:

          - industrielle Monocarbonfettsäuren;

            Raffinationsfettsäuren:

      11  - - Stearinsäure

      12  - - Ölsäure

      13  - - Tallölfettsäuren

      19  - - sonstige

      20  - industrielle Fettalkohole

1520  --  Glycerin, auch chemisch rein; Glycerinwasser und

          Glycerinunterlaugen:

      10  - Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

      90  - andere, einschließlich synthetisches Glycerin

1521  --  Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs,

          andere Insektenwachse und Walrat (Spermaceti), auch

          raffiniert oder gefärbt:

      10  - Pflanzenwachse

      90  - andere

1522  00  Degras (Gerberfett); Rückstände aus der Behandlung von

          Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen

Abschnitt römisch vier

Erzeugnisse der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe

        Anmerkung

        1 - Als Pellets gelten in diesem Abschnitt Erzeugnisse, die

            entweder lediglich durch Pressen oder durch einen Zusatz

            von Bindemitteln im Ausmaß von höchstens

            3 Gewichtsprozent agglomeriert wurden.

                              Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder

                   anderen wirbellosen Wassertieren

        Anmerkungen

        1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Fleisch,

            Innereien und anderer Schlachtanfall, Fische,

            Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

            Wassertiere, die nach den in den Kapiteln 2 oder

            3 genannten Verfahren zubereitet oder haltbar

            gemacht sind.

        2 - Nahrungsmittelzubereitungen, die mehr als

            20 Gewichtsprozent Wurst, Fleisch, Innereien

            oder anderen Schlachtanfall, Blut, Fisch, Krebstiere,

            Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere oder

            irgendeiner Mischung von diesen Waren enthalten, bleiben

            in diesem Kapitel. Wenn eine Zubereitung zwei oder mehr

            dieser Waren enthält, so ist sie in jene Nummer des

            Kapitels 16 einzureihen, die der gewichtsmäßig

            vorherrschenden Komponente entspricht. Diese Bestimmungen

            gelten nicht für gefüllte Waren der Nummer 1902 oder für

            Zubereitungen der Nummer 2103 oder 2104.

        Anmerkungen zu den Unternummern

        1 - Bei der Unternummer 1602 10 umfaßt der Ausdruck

            „homogenisierte Zubereitungen'' Zubereitungen von

            Fleisch, Innereien oder anderem Schlachtanfall oder Blut,

            fein homogenisiert, in Aufmachungen für den Kleinverkauf

            als Ernährung für Kinder oder für den Diätgebrauch, mit

            einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser

            Begriffsbestimmung bleiben alle Zutaten, die in

            geringen Mengen zum Würzen, Haltbarmachen oder zu

            anderen Zwecken zugesetzt wurden, außer Betracht. Diese

            Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare

            Stückchen von Fleisch, Innereien oder anderem

            Schlachtanfall enthalten. Diese Unternummer hat Vorrang

            gegenüber allen anderen Unternummern der Nummer 1602.

        2 - Die in den Unternummern zu den Nummern 1604 und 1605 nur

            mit deren allgemeiner Bezeichnung angeführten Fische und

            Krebstiere entsprechen den im Kapitel 3 unter derselben

            allgemeinen Bezeichnung angeführten Tieren.

1601  00  Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Innereien

          oder anderem Schlachtanfall oder Blut;

          Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser

          Erzeugnisse

1602  --  Fleisch, Innereien oder anderer Schlachtanfall oder Blut,

          anders zubereitet oder haltbar gemacht:

      10  - homogenisierte Zubereitungen

      20  - von Lebern von Tieren aller Art

          - von Geflügel der Nummer 0105:

      31  - - von Truthühnern

      39  - - sonstige

          - von Schweinen:

      41  - - Schinken und Stücke davon

      42  - - Schultern und Stücke davon

      49  - - sonstige, einschließlich Mischungen

      50  - von Rindern (einschließlich Kälbern)

      90  - andere, einschließlich Zubereitungen von Blut von Tieren

            aller Art

1603  00  Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen, Krebstieren,

          Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

1604  --  Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und

          Kaviarersatz aus Fischeiern:

          - Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht fein

            zerkleinert:

      11  - - Lachse

      12  - - Heringfische

      13  - - Sardinen oder Pilcharde, Sardinellen, Sprotten oder

              Brislinge

      14  - - Thunfische, Skipjack oder Streifenbauch-Bonito und

              Bonito (Sarda spp.)

      15  - - Makrelen

      16  - - Sardellen

      19  - - sonstige

      20  - Fische, anders zubereitet oder haltbar gemacht

      30  - Kaviar und Kaviarersatz

1605  --  Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere,

          zubereitet oder haltbar gemacht:

      10  - Krabben

      20  - Garnelen

      30  - Hummer

      40  - sonstige Krebstiere

      90  - andere

                              Kapitel 17

                        Zucker und Zuckerwaren

        Anmerkung

        1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

            a - kakaohaltige Zuckerwaren (Nr. 1806);

            b - chemisch reine Zucker - andere als Saccharose,

                Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose) -

                und andere Waren der Nummer 2940;

            c - Arzneiwaren oder andere Waren des Kapitels 30.

        Anmerkung zu den Unternummern

        1 - Bei den Unternummern 1701 11 und 1701 12 gelten als

            „Rohzucker'' Zucker, die in der Trockensubstanz einen

            Gewichtsanteil an Saccharose aufweisen, der einer Anzeige

            am Polarimeter von weniger als 99,5 Grad entspricht.

1701  --  Rohrzucker und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose,

          fest:

          - Rohzucker ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder

            Farbstoffen:

      11  - - Rohrzucker

      12  - - Rübenzucker

          - andere:

      91  - - mit Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder Farbstoffen

      99  - - sonstige

1702  --  Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose,

          Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest;

          Zuckersirupe ohne Zusatz von Geruchs-, Geschmacks- oder

          Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig

          gemischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:

      10  - Lactose und Lactosesirup

      20  - Ahornzucker und Ahornsirup

      30  - Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder

            mit einem Fructosegehalt in der Trockensubstanz von

            weniger als 20 Gewichtsprozent

      40  - Glucose und Glucosesirup, mit einem Fructosegehalt in der

            Trockensubstanz von 20 Gewichtsprozent oder mehr, jedoch

            weniger als 50 Gewichtsprozent

      50  - chemisch reine Fructose (Lävulose)

      60  - andere Fructose (Lävulose) und Fructosesirup, mit einem

            Fructosegehalt in der Trockensubstanz von mehr als

            50 Gewichtsprozent

      90  - andere, einschließlich Invertzucker

1703  --  Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker:

      10  - Zuckerrohrmelasse

      90  - andere

1704  --  Zuckerwaren (einschließlich weiße Schokolade), nicht

          kakaohaltig:

      10  - Kaugummi, auch mit Zuckerüberzug

      90  - andere

                              Kapitel 18

                    Kakao und Kakaozubereitungen

        Anmerkungen

        1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind Zubereitungen der

            Nummer 0403, 1901, 1904, 1905, 2105, 2202, 2208, 3003

            oder 3004.

        2 - In die Nummer 1806 gehören kakaohaltige Zuckerwaren und -

            vorbehaltlich Anmerkung 1 zu diesem Kapitel - andere

            kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen.

1801  00  Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet

1802  00  Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

1803  --  Kakaomasse, auch entfettet:

      10  - nicht entfettet

      20  - ganz oder teilweise entfettet

1804  00  Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

1805  00  Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen

          Süßungsmitteln

1806  --  Schokolade und andere kakaohaltige

          Nahrungsmittelzubereitungen:

      10  - Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen

            Süßungsmitteln

      20  - andere Zubereitungen, in Form von Blöcken, Tafeln,

             Rippen oder Riegeln, mit einem Gewicht von mehr als

             2 kg, sowie als Flüssigkeit, Paste, Pulver, Granulat

             oder in ähnlichen Formen, in Behältnissen oder

             unmittelbaren Umschließungen, mit einem Inhalt von

             mehr als 2 kg

          - andere, in Blöcken, Tafeln, Rippen oder Riegeln:

      31  - - gefüllt

      32  - - nicht gefüllt

      90  - andere

Kapitel 19

Zubereitungen von Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren

        Anmerkungen

        1 - Ausgenommen von diesem Kapitel sind:

            a - Nahrungsmittelzubereitungen, die mehr als

                20 Gewichtsprozent Wurst, Fleisch, Innereien oder

                anderen Schlachtanfall, Blut, Fisch, Krebstiere,

                Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere oder

                irgendeiner Mischung von diesen Waren enthalten

                (Kap. 16); diese Ausnahme gilt nicht für gefüllte

                Erzeugnisse der Nummer 1902;

            b - Hundekuchen und andere Futtermittelzubereitungen von

                Mehl oder Stärke (Nr. 2309);

            c - Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30.

        2 - Bei der Nummer 1901 umfaßt der Ausdruck „Mehl'' und

            „Grieß'':

            a - Getreidemehl und Getreidegrieß des Kapitels 11, und

            b - Mehl, Grieß und Pulver pflanzlichen Ursprungs jedes

                Kapitels, ausgenommen Mehl, Grieß und Pulver aus

                getrocknetem Gemüse (Nr. 0712), aus Kartoffeln

                (Nr. 1105) oder aus getrockneten Hülsenfrüchten

                (Nr. 1106).

        3 - Ausgenommen von der Nummer 1904 sind Zubereitungen, die

            mehr als 8 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten oder mit

            Schokolade oder anderen kakaohaltigen

            Nahrungsmittelzubereitungen der Nummer 1806 überzogen

            sind (Nr. 1806).

        4 - Bei der Nummer 1904 gilt als „in anderer Weise

            zubereitet'' jede Zubereitung oder Bearbeitung von

            Getreide, die über die in den Nummern oder Anmerkungen

            zum Kapitel 10 oder 11 vorgesehenen hinausgeht.

1901  --  Malzextrakt; Nahrungsmittelzubereitungen von Mehl, Grieß,

          Stärke oder Malzextrakt, die kein Kakaopulver oder weniger

          als 50 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten, anderweitig

          weder genannt noch inbegriffen; Nahrungsmittelzubereitungen

          von Waren der Nummern 0401 bis 0404, die kein Kakaopulver

          oder weniger als 10 Gewichtsprozent Kakaopulver enthalten,

          anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

      10  - Zubereitungen für die Ernährung für Kinder, in

            Aufmachungen für den Kleinverkauf

      20  - Mischungen und Teige, zur Herstellung von Backwaren der

            Nummer 1905

      90  - andere

1902  --  Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder

          anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie

          z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi,

          Ravioli und Canneloni; Couscous, auch zubereitet:

          - ungekochte Teigwaren, weder gefüllt noch in anderer Weise

            zubereitet:

      11  - - Eier enthaltend

      19  - - sonstige

      20  - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder in anderer Weise

            zubereitet:

      30  - andere Teigwaren

      40  - Couscous

1903  00  Tapioka und Tapioka-Ersatzstoffe aus Stärke zubereitet, in

          Form von Flocken, Graupen, Perlen und dergleichen

1904  --  Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt durch Aufblähen

          oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen (z. B.

          Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht

          oder in anderer Weise zubereitet:

      10  - Nahrungsmittelzubereitungen, hergestellt durch Aufblähen

            oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen

      90  - andere

1905  --  Brot, Konditorwaren, Feinbackwaren und andere Backwaren,

          auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln, wie sie

          für Arzneiwaren verwendet werden, Siegeloblaten,

          getrockneter Mehl- oder Stärkemehlteig in Blättern und

          ähnliche Erzeugnisse:

      10  - Knäckebrot

      20  - Lebkuchen (Pfefferkuchen) und dergleichen

      30  - Kekse und ähnliche haltbare Backwaren, mit Zusatz von

            Zucker oder anderen Süßungsmitteln; Waffeln

      40  - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete

            Erzeugnisse

      90  - andere

Gesetzesnummer

10004518

Dokumentnummer

NOR12049415

Alte Dokumentnummer

N3198726942J