Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 594/1988Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugsbereich siehe § 2Bezugsbereich siehe Paragraph 2
Text
§ 1. Der Pauschbetrag bei vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern beträgt Paragraph eins, Der Pauschbetrag bei vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern beträgt
bei allen ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern 2% des Bruttolohnes,
bei Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen, sowie Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende
wenn der Taglohn 600 S, aber nicht 750 S, oder der Wochenlohn 2 400 S, aber nicht 3 000 S übersteigt, 15% des vollen Betrages der Bezüge,
wenn der Taglohn 525 S, aber nicht 600 S, oder der Wochenlohn 2 100 S, aber nicht 2 400 S übersteigt, 12% des vollen Betrages der Bezüge,
wenn der Taglohn 450 S, aber nicht 525 S, oder der Wochenlohn 1 800 S, aber nicht 2 100 S übersteigt, 9% des vollen Betrages der Bezüge,
wenn der Taglohn 375 S, aber nicht 450 S, oder der Wochenlohn 1 500 S, aber nicht 1 800 S übersteigt, 7% des vollen Betrages der Bezüge,
wenn der Taglohn 300 S, aber nicht 375 S, oder der Wochenlohn 1 200 S, aber nicht 1 500 S übersteigt, 4% des vollen Betrages der Bezüge,
wenn der Taglohn 250 S, aber nicht 300 S, oder der Wochenlohn 1 000 S, aber nicht 1 200 S übersteigt, 3% des vollen Betrages der Bezüge,
wenn der Taglohn 250 S oder der Wochenlohn 1 000 S nicht übersteigt, 2% des vollen Betrages der Bezüge.
Dokumentnummer
NOR12049420
alte Dokumentnummer
N3198810020F