Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
16.11.1988 bis 30.11.2001 — BGBl. Nr. 594/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute01.12.2001 § → § BGBl. II Nr. 416/2001
§ 116.11.198830.11.2001 BGBl. Nr. 594/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

16.11.1988BGBl. Nr. 594/1988

Außerkrafttretensdatum

30.11.2001danach: BGBl. II Nr. 416/2001

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugsbereich siehe Paragraph 2

Text

Paragraph eins, Der Pauschbetrag bei vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern beträgt

  1. Ziffer eins
    bei allen ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern 2% des Bruttolohnes,
  2. Ziffer 2
    bei Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen, sowie Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende
    1. Litera a
      wenn der Taglohn 600 S, aber nicht 750 S, oder der Wochenlohn 2 400 S, aber nicht 3 000 S übersteigt, 15% des vollen Betrages der Bezüge,
    2. Litera b
      wenn der Taglohn 525 S, aber nicht 600 S, oder der Wochenlohn 2 100 S, aber nicht 2 400 S übersteigt, 12% des vollen Betrages der Bezüge,
    3. Litera c
      wenn der Taglohn 450 S, aber nicht 525 S, oder der Wochenlohn 1 800 S, aber nicht 2 100 S übersteigt, 9% des vollen Betrages der Bezüge,
    4. Litera d
      wenn der Taglohn 375 S, aber nicht 450 S, oder der Wochenlohn 1 500 S, aber nicht 1 800 S übersteigt, 7% des vollen Betrages der Bezüge,
    5. Litera e
      wenn der Taglohn 300 S, aber nicht 375 S, oder der Wochenlohn 1 200 S, aber nicht 1 500 S übersteigt, 4% des vollen Betrages der Bezüge,
    6. Litera f
      wenn der Taglohn 250 S, aber nicht 300 S, oder der Wochenlohn 1 000 S, aber nicht 1 200 S übersteigt, 3% des vollen Betrages der Bezüge,
    7. Litera g
      wenn der Taglohn 250 S oder der Wochenlohn 1 000 S nicht übersteigt, 2% des vollen Betrages der Bezüge.

Gesetzesnummer

10004545

Dokumentnummer

NOR12049420

alte Dokumentnummer

N3198810020F