Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1988Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 13.Paragraph 13,
Alle Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden und die sonstigen im Vollziehungsbereich des Bundes eingerichteten Rechtsträger des öffentlichen Rechts haben die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden des Leistungswerbers ersichtlich sind. Die Weitergabe solcher Daten an Dritte ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018
Dokumentnummer
NOR12049444
alte Dokumentnummer
N3198810135A