Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1988Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Das Bundesrechenamt hat bei der Besorgung der Geschäfte, die dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und den Landeshauptmännern nach diesem Bundesgesetz obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.
(2)Absatz 2,Die zur Durchführung des Opferfürsorgegesetzes automationsunterstützt verarbeiteten Daten über Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und Opfer der politischen Verfolgung sind zur Durchführung dieses Bundesgesetzes heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018
Dokumentnummer
NOR12049445
Alte Dokumentnummer
N3198810136A