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Art. 9

Fassungen
01.01.1988 bis 15.07.1988 — BGBl. Nr. 1/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 916.07.198831.12.2018 § → § BGBl. Nr. 373/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Art. 901.01.198815.07.1988 BGBl. Nr. 1/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 1/1988

Außerkrafttretensdatum

15.07.1988danach: BGBl. Nr. 373/1988

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Artikel römisch neun. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1988 namens des Bundes gemäß Paragraph 66, des Bundeshaushaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung

  1. Ziffer eins
    Ausfallsbürgschaften (Paragraphen 1346, 1356, ABGB) für land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bis zu einem Darlehensrahmen von insgesamt 600 Millionen Schilling zu gewährende Investitionskredite zu übernehmen; solche Haftungen können auch für Kredite übernommen werden, die zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zusammengeschlossenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Agrargemeinschaften, land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften und ähnlichen Vereinigungen mit Ausnahme von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gewährt werden; die Haftung darf im Einzelfalle jeweils nur bis zu 50 vH des aushaftenden Kapitalbetrages, keinesfalls für einen höheren Betrag als 50 Millionen Schilling übernommen werden;

  1. Ziffer 2
    die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) für vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1987,, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 2 250 Millionen Schilling an Kapital und 2 250 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 2 250 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;

  1. Ziffer 3
    die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) für vom Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1921,, zur teilweisen Finanzierung der ihm durch das Startwohnungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1982,, übertragenen Aufgaben durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 25 Millionen Schilling an Kapital und 25 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 25 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;

  1. Ziffer 4
    die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 31, Absatz 5, des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Schilling an Kapital und 100 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zu übernehmen.
  1. Absatz 2,Haftungen für Kreditoperationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 dürfen nur übernommen werden, wenn diese inhaltlich den Bestimmungen des Artikel römisch acht, Absatz eins, entsprechen.
  2. Absatz 3,Auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ist der Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, des Bundeshaushaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 2, des vorgenannten Gesetzes nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018

Gesetzesnummer

10004554

Dokumentnummer

NOR12049481

Alte Dokumentnummer

N3198810294E