Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Vertragszölle, Ursprungszeugnisse
§ 4. (1) Vertragszollsätze sind die durch völkerrechtliche Vereinbarungen bestimmten Zollsätze. Sie sind nur dann anzuwenden, wenn sie günstiger sind als die im Zolltarif festgelegten allgemeinen Zollsätze oder andere Vertragszollsätze. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 2)Paragraph 4, (1) Vertragszollsätze sind die durch völkerrechtliche Vereinbarungen bestimmten Zollsätze. Sie sind nur dann anzuwenden, wenn sie günstiger sind als die im Zolltarif festgelegten allgemeinen Zollsätze oder andere Vertragszollsätze. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
(2)Absatz 2,Vertragszollsätze sind auch auf Waren anzuwenden, die
ihren Ursprung in Zollausschlüssen (§ 1 Abs. 2) haben,ihren Ursprung in Zollausschlüssen (Paragraph eins, Absatz 2,) haben,
aus dem freien Verkehr ausgeführt worden sind und wieder in das Zollgebiet eingeführt werden, wobei im Zollausland notwendig gewordene Instandsetzungen die Anwendung der Vertragszollsätze nicht hindern; im letzteren Fall gilt § 90 Abs. 3 sinngemäß.aus dem freien Verkehr ausgeführt worden sind und wieder in das Zollgebiet eingeführt werden, wobei im Zollausland notwendig gewordene Instandsetzungen die Anwendung der Vertragszollsätze nicht hindern; im letzteren Fall gilt Paragraph 90, Absatz 3, sinngemäß.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 2)Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 2,) (3)Absatz 3,Als Waren der Vertragsstaaten, der meistbegünstigten Staaten und der Zollausschlüsse gelten die in diesen Gebieten gewonnenen Naturerzeugnisse oder daraus hergestellten Erzeugnisse, weiters die in diesen Gebieten durch Vermengung, Vermischung oder Verarbeitung einer überwiegenden Menge solcher Erzeugnisse mit Erzeugnissen anderer Staaten gewonnenen Waren und schließlich die in diesen Gebieten aus Natur- oder sonstigen Erzeugnissen anderer Staaten hergestellten Waren, sofern diese dabei insbesondere hinsichtlich ihrer Eigentümlichkeit oder ihres Wertes die letzte wesentliche Veränderung erfahren haben.
(4)Absatz 4,Die Vertragszölle sind auch auf die im Vertragsstaat, in den meistbegünstigten Staaten und in den Zollausschlüssen verzollten Waren anzuwenden, sofern die Vertragsbegünstigung nicht auf die im Abs. 3 angeführten Waren eingeschränkt ist.Die Vertragszölle sind auch auf die im Vertragsstaat, in den meistbegünstigten Staaten und in den Zollausschlüssen verzollten Waren anzuwenden, sofern die Vertragsbegünstigung nicht auf die im Absatz 3, angeführten Waren eingeschränkt ist.
(5)Absatz 5,Für die Anwendung der Vertragszölle hat der Anmelder die in den vorstehenden Absätzen genannten Voraussetzungen durch Vorlage der Frachtpapiere, der Rechnungen, des kaufmännischen Schriftwechsels oder anderer geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Wenn es aus volkswirtschaftlichen Rücksichten oder aus Gründen der Zollsicherheit erforderlich ist, kann der Bundesminister für Finanzen anordnen, inwieweit bei der Einfuhr bestimmter Waren die Anwendung der Vertragszollsätze von der Beibringung von Ursprungszeugnissen abhängig ist. Ursprungszeugnisse müssen die Bescheinigung enthalten, daß die Ware ein Erzeugnis des darin angegebenen Gebietes ist. Ursprungszeugnisse müssen von einer Handelskammer oder einer anderen im Ausstellungsland hiezu befugten Behörde oder Stelle ausgestellt sein, sofern nicht in anderen Bundesgesetzen oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen besondere Anordnungen getroffen sind. Der Bundesminister für Finanzen kann anordnen, daß Ursprungszeugnisse von einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ursprungsland ausgestellt oder beglaubigt sein müssen. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 1; BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 1; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 2 und Art. II)Für die Anwendung der Vertragszölle hat der Anmelder die in den vorstehenden Absätzen genannten Voraussetzungen durch Vorlage der Frachtpapiere, der Rechnungen, des kaufmännischen Schriftwechsels oder anderer geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Wenn es aus volkswirtschaftlichen Rücksichten oder aus Gründen der Zollsicherheit erforderlich ist, kann der Bundesminister für Finanzen anordnen, inwieweit bei der Einfuhr bestimmter Waren die Anwendung der Vertragszollsätze von der Beibringung von Ursprungszeugnissen abhängig ist. Ursprungszeugnisse müssen die Bescheinigung enthalten, daß die Ware ein Erzeugnis des darin angegebenen Gebietes ist. Ursprungszeugnisse müssen von einer Handelskammer oder einer anderen im Ausstellungsland hiezu befugten Behörde oder Stelle ausgestellt sein, sofern nicht in anderen Bundesgesetzen oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen besondere Anordnungen getroffen sind. Der Bundesminister für Finanzen kann anordnen, daß Ursprungszeugnisse von einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ursprungsland ausgestellt oder beglaubigt sein müssen. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,; Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1971,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,; Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 2 und Artikel römisch zwei,)
Dokumentnummer
NOR12049521
Alte Dokumentnummer
N3198810367F