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BGBl. Nr. 644/1988Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,
Text
Maßgebender Zeitpunkt für die Anwendung der zolltarifarischen
Bestimmungen
§ 6. (1) Für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen, insbesondere für den Fall ihrer Änderung, ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Verzollung, Freischreibung oder die Abfertigung auf Vormerkschein einer dem Zollamt gestellten Ware unter Abgabe einer ordnungsgemäßen Anmeldung und unter Vorlage der für die beantragte Abfertigung erforderlichen Unterlagen beantragt wird; bei Abfertigungen auf Vormerkrechnung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Ware zur Verbringung in den freien Verkehr aus dem Lagerraum entnommen worden ist. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)Paragraph 6, (1) Für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen, insbesondere für den Fall ihrer Änderung, ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Verzollung, Freischreibung oder die Abfertigung auf Vormerkschein einer dem Zollamt gestellten Ware unter Abgabe einer ordnungsgemäßen Anmeldung und unter Vorlage der für die beantragte Abfertigung erforderlichen Unterlagen beantragt wird; bei Abfertigungen auf Vormerkrechnung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Ware zur Verbringung in den freien Verkehr aus dem Lagerraum entnommen worden ist. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)
(2)Absatz 2,Bei Waren, die dem Zollamt nicht gestellt worden sind, ist für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Zollschuld entstanden ist; kann dieser Zeitpunkt nicht ermittelt werden, so ist der Zeitpunkt der Entdeckung der Zuwiderhandlung maßgebend.