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§ 7 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 30.09.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.01.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 701.10.199231.12.1992 § → § BGBl. Nr. 463/1992
§ 703.12.198830.09.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1992danach: BGBl. Nr. 463/1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Maßgebender Zustand der Ware für die Anwendung der zolltarifarischen

Bestimmungen

Paragraph 7, (1) Für die Tarifierung einer Ware ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, deren Menge, Art und Beschaffenheit zur Zeit des Übertrittes über die Zollgrenze maßgebend.

  1. Absatz 2,Können die nach Absatz eins, maßgebende Menge, Art und Beschaffenheit der Waren oder sonstige für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz maßgebende Tatsachen nicht eindeutig ermittelt werden, weil Waren nicht gestellt werden oder die innere Beschau auf Veranlassung des Anmelders unterblieben ist, so sind jene Tatsachen heranzuziehen, die zur höchsten Abgabenbelastung führen. Würden nach dem Ergebnis der Ermittlungen gleichfalls in Betracht kommende Umstände dazu führen, daß ein gesetzliches Verbot der Abfertigung entgegensteht, so sind jedoch letztere Tatsachen heranzuziehen. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
  2. Absatz 3,Für zollhängige Waren, die nur infolge natürlicher Einflüsse, durch Zufall oder höhere Gewalt ihre tarifmäßige Art und Beschaffenheit oder ihr Gewicht ändern, ist dieser geänderte Zustand für die weitere Zollbehandlung maßgebend. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 108, Absatz 2, Zur Verhinderung von Mißbräuchen kann das Zollamt die Anwendung des in Betracht kommenden günstigeren Zollsatzes von geeigneten Maßnahmen, insbesondere auch von einer weiteren Zerstörung der Waren unter seiner Aufsicht, abhängig machen.
  3. Absatz 4,Für zollhängige Waren wird kein Zoll erhoben, wenn sie durch Zufall oder höhere Gewalt untergehen. Weiters wird für zollhängige Waren kein Zoll erhoben, die auf Antrag des Anmelders unter Aufsicht des Zollamtes vernichtet werden. Als Vernichtung sind nur solche Maßnahmen anzusehen, als deren Ergebnis kein wirtschaftlich weiter nutzbares Gut übrig bleibt. Die Kosten der Vernichtung hat der Anmelder zu tragen. Das Zollamt ist jedoch berechtigt, eine zur Vernichtung beantragte Ware zu übernehmen und wie eine an den Bund preisgegebene Ware zu behandeln. Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei,)

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049524

Alte Dokumentnummer

N3198810370F