Rechtstracker.at

§ 9 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 30.09.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.10.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 903.12.198830.09.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen bei Kleinsendungen

Paragraph 9, (1) Für zollpflichtige Waren in einer Kleinsendung, deren Wert bei der Einfuhr im Reiseverkehr insgesamt nicht mehr als 2 600 S, in anderen Fällen insgesamt nicht mehr als 500 S beträgt und die nicht zum Handel bestimmt sind, sind die Eingangsabgaben, ausgenommen Verbrauchsteuern und Monopolabgaben sowie die Abgabe von alkoholischen Getränken, ohne Einreihung in den Zolltarif nach einem Pauschalsatz in Höhe von 25 vH des Wertes zu erheben, wenn der Anmelder nicht die Verzollung entsprechend der Einreihung der Waren in den Zolltarif verlangt. Wird der Pauschalsatz angewendet, so ist gegen die Anwendung als solche keine Berufung zulässig.

  1. Absatz 2,Zollfreie Waren in Kleinsendungen, einschließlich der von Reisenden mitgeführten Waren, deren Wert insgesamt nicht mehr als 5 000 S beträgt, sind ohne Einreihung in den Zolltarif abzufertigen. Die Einfuhrumsatzsteuer ist nach dem im Paragraph 10, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223, genannten Steuersatz zu erheben.
  2. Absatz 3,Unbeschadet der Anwendung des Absatz eins, oder 2 hat eine Einreihung der Waren in den Zolltarif zu erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Waren nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften nach ihrer Einreihung in den Zolltarif anzumelden sind;
    2. Ziffer 2
      auch nur für einen Teil der Sendung Einfuhr- oder Ausfuhrverbote einer Zollabfertigung entgegenstehen.
  3. Absatz 4,Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden, wenn es sich bei den betreffenden Waren um einen Teil einer größeren Warenmenge handelt, die zuvor im Zollgebiet aufgeteilt worden ist. Absatz 2, ist außerdem nicht anzuwenden, wenn auch nur für einen Teil der Sendung andere Abgaben als die Einfuhrumsatzsteuer zu erheben sind, deren Satz sich nach der Einreihung der Ware in den Zolltarif richtet.
  4. Absatz 5,Wenn aus der Anwendung des Absatz eins, auf bestimmte Waren ein erheblicher Nachteil für einen inländischen Wirtschaftszweig entstünde, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984 zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, durch Verordnung diese Waren von der Anwendung des Absatz eins, auszunehmen oder auf bestimmte Mengen zu beschränken.
  5. Absatz 6,Die Einnahmen aus Verzollungen unter Anwendung des Pauschalsatzes nach Absatz eins, gelten zu 30 vH als Zoll und zu 70 vH als Einfuhrumsatzsteuer.

Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1987,, Abschn. römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 4,)

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049526

Alte Dokumentnummer

N3198810372F