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§ 11 ZollG

Fassungen
03.12.1988 bis 30.09.1992 — BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.10.199231.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
§ 1103.12.198830.09.1992 BGBl. Nr. 644/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

03.12.1988BGBl. Nr. 644/1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1992

Abkürzung

ZollG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Ort des Übertrittes über die Zollgrenze

Paragraph 11, (1) Waren dürfen, soweit nicht in diesem Bundesgesetz Ausnahmen zugelassen sind, über die Zollgrenze nur auf Zollstraßen eingebracht und ausgebracht werden.

  1. Absatz 2,Zollstraßen sind:
    1. Litera a
      Für den Eisenbahnverkehr die über die Zollgrenze führenden oder an ihr beginnenden, dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnstrecken zwischen der Zollgrenze und dem nächstgelegenen Eisenbahnzollamt;
    2. Litera b
      die dem allgemeinen Warenverkehr geöffneten Häfen an Grenzgewässern sowie ihre Einfahrten;
    3. Litera c
      Land- und Wasserstraßen, die von den Finanzlandesdirektionen zu Zollstraßen erklärt und als solche kundgemacht sind;
    4. Litera d
      Rohrleitungen und elektrische Leitungen, welche über die Zollgrenze führen. Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
  2. Absatz 3,Die Zollstraßen sind von den Finanzlandesdirektionen durch Aufschriftstafeln zu kennzeichnen.
  3. Absatz 4,Der Weg auf der Zollstraße von der Zollgrenze bis zum Grenzzollamt und umgekehrt muß ohne Abweichung, ohne Verzögerung und ohne Änderung der Warenladung zurückgelegt werden, sofern nicht die Finanzlandesdirektion für öffentliche Verkehrsunternehmen aus Betriebsgründen Ausnahmen gestattet. Durch unvorhergesehene Ereignisse oder durch natürliche Einflüsse zwischen der Zollgrenze und dem Grenzzollamt eingetretene Beförderungsunterbrechungen oder Änderungen der Warenladung sind dem Grenzzollamt sofort anzuzeigen.
  4. Absatz 5,Wurde jemand durch Naturereignisse oder höhere Gewalt gehindert, die vorstehenden Bestimmungen einzuhalten, so hat er davon ehestens dem nächstgelegenen Zollamt, allenfalls im Wege der nächstgelegenen Zollwachabteilung, Anzeige zu erstatten.

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049528

Alte Dokumentnummer

N3198810374F